Diskussion:Auflage (Justiz)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Domitius Ulpianus in Abschnitt Überarbeitungsbedarf

Ausbau

Bearbeiten

Weitere Auflagen? PVB 00:43, 7. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Da stimmt ja eine Menge nicht. Es werden ganz verschiedene Auflagen genannt, der Eingangstext im Artikel passt darauf nur teilweise. Mit Ausnahme der Auflagen im Jugendstrafrecht werden die Auflagen gerade nicht im Urteil ausgesprochen, sondern in Beschlüssen. Die haftverschonenden Auflagen sind eine ganz eigene Kategorie und passen nicht zu den Ausführungen im Artikel. 153a StPO: häufig auch durch die Staatsanwaltschaft, dazu passt die Überschrift Auflage (Gericht) nicht. 153b StPO: keine Auflage.

Weitere: Bewährungsauflage, §56b StGB, auch iVm § 57, 57a StGB, § 59a StGB, § 23 JGG. Auch insoweit nicht in einem Urteil, sondern einem Beschluss, auch ansonsten passt hierfür der Eingangstext nicht. --wau > 02:30, 7. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Habe Deine Ausführungen mal eingearbeitet, ist mir aber drei Nummern zu groß. Erstmal nach Auflage (Justiz) verschoben, weil die StA kein Gericht ist. Übrigens: der Artikel Weisung enthält kein Wort über Auflagen und Weisungen, da müßte auch etwas getan werden. PVB 06:23, 10. Jan. 2007 (CET) PVB 13:31, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten


Überarbeitungsbedarf

Bearbeiten
Ich halte diesen Artikel für dringend überarbeitungs- und das Lemma für änderungsbedürftig.
Mein Vorschlag für das Lemma würde etwa Auflagen und Weisungen lauten, da beide Begriffe in der Strafrechtspflege und den einschlägigen gesetzlichen Regelwerken fast ausnahmslos gemeinsam genannt werden.
Leider werden die Begriffe selbst in Fachveröffentlichungen oft falsch verwendet und selbst Juristen vermögen sie bedauerlicherweise oft nicht zu unterscheiden. Auflagen dienen der „Genugtuung für das begangene Unrecht“ und Weisungen der Verhinderung neuer Straftaten. Insofern ist auch der Begriff Bewährungsauflage falsch, denn bei der Straf(rest)aussetzung zur Bewährung handelt es sich um eine Weisung!
Chewbacca, bitte verzeih, wenn ich Dich rufe, aber hättest Du nicht Lust, Dich dieses Artikels zu erbarmen? Länglich müsste er ja nicht werden, aber sachlich richtig. Und das kannst Du doch so gut!
MfG --Andrea (Diskussion) 06:30, 8. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ja, das kann ich machen. Es würde allerdings noch etwas dauern, da ich zurzeit recht ausgelastet bin. Gruß Chewbacca2205 (D) 22:00, 9. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das freut mich sehr. Danke, Chewbacca2205, auch, dass Du meine Anfrage nicht übel nimmst. Und Zeit hat es doch allemal. Bis denne denn mit freundlichem Gruß von der --Andrea (Diskussion) 06:21, 10. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Auch meinerseits Danke. Damit dürfte wohl LAE eingetreten sein? Die Frage, ob das Lemma Auflagen und Weisungen geeigneter wäre, wird man m.E. erst zu diskutieren haben. Es riecht jedenfalls schon nach verdächtigem Doppellemma, das eigentlich eine Aufteilung in Auflagen und Weisungen verlang. Ob eine sog. Bewährungsauflage korrekterweise als Weisung einzuordnen ist, ist m.E. für die Lemmawahl irrelevant. Nach allgemeinen Grundsätzen ist im Grundsatz erst einmal die landläufige, übliche Bezeichnung maßgeblich. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:38, 18. Mär. 2019 (CET)Beantworten