Gesamtkonferenz
In Berlin[1], Bremen[2], Hessen[3], Niedersachsen[4], Rheinland-Pfalz[5], Saarland[6], Sachsen-Anhalt[7] ist Gesamtkonferenz (GK) die Bezeichnung für eine Institution, die in anderen Bundesländern Gesamtlehrerkonferenz (Baden-Württemberg[8], Sachsen[9]), Lehrerkonferenz (Bayern[10], Hamburg[11], Mecklenburg-Vorpommern[12], Nordrhein-Westfalen[13], Schleswig-Holstein[14], Thüringen[15]) oder Konferenz der Lehrkräfte (Brandenburg[16]) genannt wird. Sie ist neben der Schulkonferenz ein wichtiges Gremium in der organisatorischen, pädagogischen und teils auch fachlichen Gestaltung der Einzelschule durch ihre Mitglieder.
Zusammensetzung
BearbeitenDer Gesamtkonferenz gehören alle an einer Schule unterrichtenden Lehrkräfte an. Lehrkräfte, die hauptamtlich an einer Schule unterrichten, sind zur Teilnahme an Gesamtkonferenzen verpflichtet. Weitere Statusgruppen (Schüler, Eltern) entsenden freiwillig je nach Bundesland und Schulform gewählte Vertreter, die teilweise mit Stimmrecht ausgestattet sind. Die Lehrkräfte bilden dabei eine deutliche absolute Mehrheit in der Konferenz.
In Sachsen-Anhalt ist in Gesamtkonferenzen nach § 5 der Konferenzverordnung vom 2. August 2005[17] die Zahl der Schülervertreter und der Elternvertreter so stark erhöht, dass die Lehrkräfte nur die Hälfte der Teilnehmer der Gesamtkonferenz ausmachen. Dadurch weist die Gesamtkonferenz ein Wesensmerkmal auf, das sie mit (wesentlich kleineren) Schulkonferenzen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar macht.
In Schulen, deren Schülerklientel überwiegend oder ausschließlich aus volljährigen Schülern besteht (z. B. Berufsschulen oder Kollegs), werden die eigentlich für Eltern vorgesehenen Plätze in der Gesamtkonferenz ebenfalls durch Schüler wahrgenommen; an Grundschulen erhöht sich anstelle der Schüler entsprechend der Elternanteil.
Den Vorsitz in der Gesamtkonferenz hat die Schulleitung.
Aufgaben
BearbeitenDer Gesamtkonferenz einer Schule kommen je nach Bundesland unterschiedliche Aufgaben zu. Diese können unter anderem Folgendes umfassen:
- Gremium zur Unterrichtung des Kollegiums über wesentliche Angelegenheiten der Schule
- Festlegung von Grundsätzen zur pädagogischen und fachlichen Bildungs- und Erziehungsarbeit (z. B. Schulprogramm, Schulordnung)
- Festlegung von Grundsätzen zur Leistungsbewertung und Beurteilung sowie zu Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung
- Grundsätzliche Planung, Koordination und Festlegung von schulischen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Projektwochen)
- Entscheidung über unterrichtliche Kooperations- und Integrationsvorhaben
- Beratung und Beschluss über Ordnungsmaßnahmen
- Wahl der in den Schulvorstand/die Schulkonferenz zu entsendenden Mitglieder des Lehrerkollegiums
Die Gesamtkonferenz kann ausgewählte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse an Teilkonferenzen abgeben; sie kann zudem die Erarbeitung einzelner Themen an Ausschüsse delegieren und sich zu späterer Zeit Arbeitsergebnisse präsentieren und hierdurch beraten lassen.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Archivlink ( des vom 3. Februar 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Bremisches Schulverwaltungsgesetz -. 2. Februar 2017, abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Archivierte Kopie ( des vom 5. März 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ VORIS § 34 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | - Gesamtkonferenz | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 01.01.2011. 27. November 2022, abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz (Konferenzordnung). Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Landesrecht | Saarland.de. 2. Juli 2016, abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Landesrecht Sachsen-Anhalt. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Landesrecht BW. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ http://schulrechtplus.luchterhand.de/schulleitungsrsnplus/lpext.dll/Infobase/srsn_007/srsn_007_003/srsn_007_003_002 (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ http://by.juris.de/by/GymSchulO_BY_2007_P5.htm (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ hamburg.de, Archivlink abgerufen am 24. Januar 2024
- ↑ Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ SGV Inhalt : Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ Bürgerservice Thüringen. Abgerufen am 24. Januar 2024.
- ↑ http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47195.de#85 , Seite nicht mehr abrufbar, kein Archivlink auffindbar am 24. Januar 2024
- ↑ http://www.mk-intern.bildung-lsa.de/Bildung/ve-konferenzord-lesefassung.pdf (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.