Geschäftsmaurerei bezeichnet den geschäftlichen Missbrauch der Freimaurerei zu eigennützigen Zwecken und gilt in der Freimaurerei als unehrenhaft.[1]

So heißt es im Lennings Allgemeinen Handbuch der Freimaurerei aus dem Jahr 1900: „[Gerecht] war nur der Kampf gegen jene, die mit Missbrauch der Zeremonien Nichtmaurer zum Gelderwerb aufnahmen und damit die Brüderschaft herabwürdigten.[2]

Der Begriff „Freimaurerloge“ ist gesetzlich nicht geschützt. Logen ohne Gründungspatent und ohne Aufsicht durch eine Großloge werden hingegen als Winkellogen bezeichnet.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Eugen Lennhoff, Oskar Posner, Dieter A. Binder: Internationales Freimaurer Lexikon. 5. Auflage. Herbig Verlag, 2006, ISBN 3-7766-2478-7, S. 342.
  2. Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Dritte, völlig umgearbeitete und mit den neuen wissenschaftlichen Forschungen im Einklang gebrachte Auflage von Lennings Encyklopädie der Freimaurerei. Verein deutscher Freimaurer, Leipzig. Max Hesses's Verlag, 1900.