Personalausweisgesetz

deutsches Bundesgesetz zur Regelung des Personalausweises, der eID und der Ausweispflicht in der Bundesrepublik Deutschland
(Weitergeleitet von Gesetz über Personalausweise)

Das Personalausweisgesetz (PAuswG) regelt in Deutschland die Ausweispflicht (§ 1) und den Inhalt (§ 5) von Personalausweisen, ihre Gültigkeitsdauer (§ 6), die Führung von Personalausweis­registern (§§ 23 bis 26) sowie die Nutzung der Ausweisdaten.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Kurztitel: Personalausweisgesetz
Früherer Titel: Gesetz über Personalausweise
Abkürzung: PAuswG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 210-6
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Dezember 1950
(BGBl. S. 807)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1951
Neubekanntmachung vom: 21. April 1986
(BGBl. I S. 548)
Letzte Neufassung vom: 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2010
Letzte Änderung durch: Art. 3 Absatz 2 G vom 22. März 2024
(BGBl. I Nr. 104 vom 26. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2024
(Art. 6 Absatz 1 G vom 22. März 2024)
GESTA: B124
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ausweispflicht verlangt von allen Deutschen, einen gültigen Ausweis

  • zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt und in Deutschland meldepflichtig sind oder sich hier überwiegend aufhalten, und
  • sich mit ihm auszuweisen, also ihn einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde auf deren Verlangen zum Abgleich vorzulegen.[1]

Als Ausweis in diesem Sinne sind definiert der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis; ein Reisepass ist kein Ausweis in diesem Sinne, mit seinem Besitz und seiner Vorlage genügt man seinen Ausweispflichten jedoch gleichwertig.[2] Eine Pflicht zum Mitführen seines Ausweises besteht in Deutschland so nicht. Die Missachtung einer Ausweispflicht ist ordnungswidrig;[3] die Weigerung der Angabe oder die Falschangabe eigener Personalien gegenüber einer zuständigen Stelle ist nach § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit. Recht auf Besitz eines Ausweises haben auch Deutsche vor Vollendung des 16. Lebensjahres oder ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Bundesgebiet.

Nach den Polizei- bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Länder darf unter bestimmten Umständen (in Zusammenhang mit Gefahr oder Straftatenbegehung) die Identität einer Person festgestellt werden (Identitätsfeststellung). Wenn die Identität einer Person nicht anders oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen Polizeivollzugsbeamte die betreffende Person auch festhalten oder zur Dienststelle verbringen sowie sie und die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsuchen.

Seit dem als Artikelgesetz erlassenen Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 dürfen auch biometrische Merkmale in den Ausweis aufgenommen werden.[4] Seit 1. November 2007 werden im Reisepass Abdrücke des rechten und linken Zeigefingers gespeichert. 2007 scheiterte ein Gesetzesvorhaben, dass die (freiwillige) Angabe des Doktorgrades im Ausweis entfalle.

Konkretisierungen zu den im Gesetz enthaltenen Regelungen finden sich zusätzlich in der Personalausweisverordnung (PAuswV)[5] und Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV).[6]

Mit Neufassung des Personalausweisgesetzes am 1. November 2010 kamen mehrere Änderungen für den neuen elektronischen Personalausweis. So darf laut § 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG grundsätzlich nicht mehr vom Ausweisinhaber verlangt werden, den Personalausweis als Sicherheit zu hinterlegen oder aus sonstigen Gründen aus der Hand zu geben. Zudem ist der Ausweisinhaber gemäß § 27 Abs. 2 PAuswG für den Schutz seiner Geheimnummer vor Missbrauch verantwortlich.

Hier geregelte Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.[7]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. § 1 Abs. 1 S. 1 (Besitz) und S. 2 (Vorlage und Abgleichenlassen), Begriffsdefinition auch in Abs. 2 S. 3 PAuswG
  2. § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG
  3. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PAuswG, bis zu 3000 EUR Bußgeld ist nach Abs. 3 angedroht
  4. @1@2Vorlage:Toter Link/eudo-citizenship.euErklärung zur Ausfertigung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Oktober 2018. Suche in Webarchiven) eudo-citizenship.eu 2002 (PDF; 6 kB)
  5. Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis. Bei: gesetze-im-internet.de
  6. Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis. Bei: gesetze-im-internet.de
  7. § 4 Abs. 2 PAuswG