Terrorismusbekämpfungsgesetz

deutsches Bundesgesetz zur Bekämpfung des Terrorismus

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz ist ein Antiterrorgesetz, das als deutsches Bundesgesetz Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus mit Innen- und Außenwirkung enthält. Es entstand nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 als Teil eines Anti-Terror-Paketes und enthält zahlreiche Änderungen anderer Bundesgesetze.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Kurztitel: Terrorismusbekämpfungsgesetz
Abkürzung: TerrorBekämpfG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsrecht, Staatsschutz, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 12-4/1
Erlassen am: 9. Januar 2002
(BGBl. I S. 361,
ber. BGBl. 2002 I S. 3142)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 2, 4)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
11. Januar 2007
(Art. 13 Abs. 1 G vom 11. Januar 2007)
GESTA: B027
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz ist ein Artikelgesetz, das mehrere Änderungen an verschiedenen Gesetzen zur Inneren Sicherheit vornahm. Dabei wurden insbesondere die Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes erweitert, das Grundrecht auf das Post- und Fernmeldegeheimnis weiter eingeschränkt, die Voraussetzungen für die Einführung von Ausweisdokumenten mit biometrischen Merkmalen geschaffen und die Vorschriften des Ausländerrechts verschärft.

Die signifikantesten Änderungen des Terrorismusbekämpfungsgesetz betreffen die Befugnisse der deutschen Nachrichtendienste.

Die Gesetze betreffend der Nachrichtendienste des Bundes werden dahingehend erweitert, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärischen Abschirmdienst (MAD):

Entfristung

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Die Änderungen durch das Gesetz waren ursprünglich durch Art. 22 des Gesetzes bis 10. Januar 2007 befristet. Die Befristung wurde am 11. Januar 2007 durch Art. 2 des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz aufgehoben und als dessen Art. 10 zuerst auf den 10. Januar 2012[1] und danach auf den 10. Januar 2021[2] verlängert. Die Regelungen waren zum 10. Januar 2021 erneut zu evaluieren (Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen). Die Evaluierungsregel ersetzte die entsprechenden Artikel der genannten Vorgängergesetze.

Endgültige Entfristung

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Artikel 1 des Gesetzes zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667), welches am 10. Dezember 2020 in Kraft trat, entfristete die Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetz endgültig.

Medien wiesen anlässlich der Entfristung kritisch darauf hin, dass das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 nur unter der Bedingung der Befristung zustande gekommen war und dass außerdem eine Verpflichtung aufgenommen worden war, es vor einer Verlängerung zu evaluieren. Die Evaluierung sei jedoch nicht durch unabhängige Dritte durchgeführt worden, sondern durch die Bundesregierung selbst. Medien sprachen von „schrittweisen Freiheitsberaubungen“, die die Abwehrkräfte der Bürger schwächten.[3]

Siehe auch

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Literatur

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  • Stephan Büsching: Rechtsstaat und Terrorismus. Untersuchung der sicherheitspolitischen Reaktionen der USA, Deutschlands und Großbritanniens auf den internationalen Terrorismus. Peter Lang, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-631-59657-9.
  • G.-J. Glaessner: Sicherheit in Freiheit – Die Schutzfunktion des demokratischen Staates und die Freiheit der Bürger. Leske + Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3889-X.
  • O. Lepsius: Sicherheit und Terror: Die Rechtslage in Deutschland. In: Leviathan. Band 32, 2004, S. 64–88.
  • W. Schwetzel: Freiheit, Sicherheit, Terror – Das Verhältnis von Freiheit und Sicherheit nach dem 11. September 2001 auf verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Ebene. (= Studien zum öffentlichen Recht und zur Verwaltungslehre. Band 75). Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-3375-2.
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Einzelnachweise

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  1. Inkrafttreten des Artikels 10, erste Verschiebung Art. 13
  2. Inkrafttreten des Artikels 10, zweite Verschiebung Art. 13
  3. Kai Biermann: Das Wasser kocht schon. In: www.zeit.de. 6. November 2020, abgerufen am 11. November 2020.