Grundordnung der EKD
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kurztitel: Grundordnung der EKD oder Abkürzung: GO-EKD) ist die Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Sie stellt die Grundlage für den Aufbau und die Arbeitsweise der EKD, ihrer Gliedkirchen und das weitere Kirchenrecht dar.
Basisdaten | |
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Titel: | Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Kurztitel: | Grundordnung der EKD |
Abkürzung: | GO-EKD |
Art: | Kirchenverfassung |
Geltungsbereich: | Evangelische Kirche in Deutschland, Gliedkirchen |
Rechtsmaterie: | Kirchenrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 13. Juli 1948 (ABl. EKD 1948 S. 233) |
Inkrafttreten am: | 13. Juli 1948 (ABl. EKD 1948 S. 233) |
Neubekanntmachung vom: | 15. Januar 2020 (ABl. EKD 2020 S. 2) |
Letzte Neufassung vom: | 1. Januar 2020 (ABl. EKD 2020 S. 2) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2020 (ABl. EKD 2020 S. 2) |
Weblink: | GO-EKD in der aktuellsten Fassung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Erstmals wurde sie am 13. Juli 1948 in Eisenach beschlossen.[1] Zuletzt erfolgte eine Neufassung vom 1. Januar 2020, welche am 15. Januar 2020 im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekanntgemacht wurde.[2]
Inhalt
BearbeitenGrundzüge
BearbeitenIn der Präambel wird das Evangelium von Jesus Christus als Grundlage der Evangelischen Kirche in Deutschland festgeschrieben, und zwar so, „wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist“.
Im Einzelnen wird das Verhältnis der Gliedkirchen untereinander geregelt. So soll laut Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 die Taufe, die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß durchgeführt wurde, in allen anderen Gliedkirchen anerkannt werden. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 3 werden die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogenen Ordinationen in allen anderen Gliedkirchen anerkannt.
Organe
BearbeitenFerner werden die Zusammensetzung und die Amtszeit der Organe der EKD bestimmt (Artikel 22 GO-EKD[3]). Diese sind:
- die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- die Kirchenkonferenz und
- der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt sie das Kirchenamt. Es führt als zentrale Verwaltungsbehörde auch die Verwaltung und die laufenden Geschäfte der EKD (Artikel 31 GO-EKD[4]) und ist außerdem Dienststelle der Organe.[5]
Kirchengerichte
BearbeitenZur Streitschlichtung wurden die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet. Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind (Artikel 32 GO-EKD[6]):
- der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht erster Instanz und
- der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht zweiter Instanz.
Voraussetzungen für Änderungen der Grundordnung
BearbeitenKirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen in der Kirchenkonferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl und in der Synode einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder (Artikel 26a GO-EKD[7]).
Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
BearbeitenAls „Hüter der Grundordnung“ wacht der „Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland“ über die Grundordnung und seiner ordnungsgemäßen Anwendung. Er entscheidet über:
- die Auslegung der Grundordnung der EKD aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der EKD, ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (Art. 32 b GO-EKD und § 25 Abs. 1 KiGG.EKD) und
- die Vereinbarkeit von Kirchengesetzen und Verordnungen der EKD mit der Grundordnung (Art. 32 c GO-EKD und § 26 Abs. 1 KiGG.EKD)
in der Besetzung mit dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder die Präsidentin und zwei weitere Richter und Richterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die übrigen Richter und Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder ordinierte Theologinnen sein.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode gewählt (Art. 32 a Abs. 1 Satz 1 GO-EKD[8] und § 9 Abs. 1 KiGG.EKD[9]).
Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig (§ 9 Abs. 1 KiGG.EKD[10]).
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Annemarie Smith-von Osten: Von Treysa 1945 bis Eisenach 1948. Zur Geschichte der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1980.
- Peter Beier: „Kirchwerdung“ im Zeichen der deutschen Teilung. Die Verfassungsreform von EKD und BEK als Anfrage an ihre „besondere Gemeinschaft“. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004.
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948. 7. August 2020, abgerufen am 28. Oktober 2023.
- ↑ Evangelische Kirche in Deutschland: ABl. EKD 2020 S. 2. In: Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Evangelische Kirche in Deutschland, 15. Januar 2020, abgerufen am 28. Oktober 2023.
- ↑ Artikel 22, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ Artikel 31, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ Zentrale Verwaltung. Abgerufen am 28. Oktober 2023.
- ↑ Artikel 32, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ Artikel 26a, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ Artikel 32a, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ § 9 Wahl, Berufung und Amtszeit, auf kirchenrecht-ekd.de
- ↑ § 9 Wahl, Berufung und Amtszeit, auf kirchenrecht-ekd.de