Hüttenschreiber
Der Hüttenschreiber war ein Hüttenbeamter, der an einer Schmelzhütte die Tätigkeit eines Rechnungsführers ausübte.[1] Für die Tätigkeit als Hüttenschreiber waren gute Mathematikkenntnisse und ein fundiertes Wissen über die Metallurgie, insbesondere die Probierkunst erforderlich.[2]
Aufgaben
BearbeitenDer Hüttenschreiber hatte dafür zu sorgen, dass die Schmelzhütte stets mit den Materialien versorgt wurde, die zum Schmelzen benötigt wurden.[3] Außerdem hatte er die Aufgabe, das notwendige Gezähe der Hüttenleute einzukaufen.[4] Er musste bei der Erzverhüttung Aufsicht führen und dafür sorgen, dass eine korrekt abgewogene Mischung von Erz und Kohle nebst Zuschlagstoffen benutzt wurde.[4] Er war auch dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Metalle nach der Schmelze entsprechend gewogen wurden.[5] In seiner Funktion als Rechnungsführer musste er die Schichten der Hüttenleute abrechnen.[2] Er war auch verantwortlich für die Abrechnung der Hüttenkosten und die Abrechnung mit den Gewerken.[4] Letztendlich musste er auch dafür sorgen, dass der Zehnt für den Landesfürsten abgeführt wurde.[5]
Literatur
Bearbeiten- Christian Heinrich Gottlieb Hake: Commentar über das Bergrecht. Kommerzienrath J.E. v. Seidel Kunst und Buchhandlung, Sulzbach 1823.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg- und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805.
- ↑ a b F. Herthum (Hrsg.): Sammlung der in dem Fürstenthume Schwarzburg - Rudelstadt und theilweise auch in dem Fürstenthume Schwarzburg - Sondershausen erschienenen bergrechtlichen und bergbaulichen Vorschriften, mit Beiträgen zur Kenntniß Schwarzburgischer Berggewohnheiten. Selbstverlag, Könitz 1866, S. 61–62.
- ↑ Carl von Scheuchenstuel: IDIOTICON der österreichischen Berg- und Hüttensprache. k. k. Hofbuchhändler Wilhelm Braumüller, Wien 1856.
- ↑ a b c Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen’s Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858.
- ↑ a b Neue Sammlung der Landes - Ordnungen, Ausschreiben und anderer allgemeinen Verfügungen, welche bis zum Ende des Oktobers 1806 für die ältesten Gebietstheile Kurhessens ergangen sind. Erster Band, Jahre 1524 bis 1735 einschließlich, in der Hof- und Waisenhaus. Buchdruckerei, Cassel 1806, S. 47–49.