Handelskammer für das Fürstentum Reuß älterer Linie

Die Handelskammer für das Fürstentum Reuß älterer Linie war eine Handelskammer mit Sitz in Greiz.

Geschichte

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Mit Gesetz vom 18. Februar 1874 wurde im Fürstentum Reuß älterer Linie eine Handelskammer eingerichtet.[1] Die Handelskammer war für das Gebiet des Fürstentums zuständig. Sie bestand aus 9 Mitgliedern. Fünf davon wurden von den Kaufleuten in Greiz, drei von den Kaufleuten in Zeulenroda und einer aus den Landgemeinden gewählt. Dazu kamen sechs Stellvertreter (3/2/1). Die Kammermitglieder wurden auf 6 Jahre gewählt, eine Wiederwahl war zulässig.

Das Fürstentum Reuß ä.L. war sehr klein und zersplittert. Die Handelskammer hatte dennoch eine gewisse Bedeutung, da das Fürstentum eine hochindustrialisierte Region war, siehe hierzu Industriebetriebe in Greiz und Umgebung.

Nach der Novemberrevolution schloss sich Reuß älterer Linie zunächst 1919 mit Reuß jüngerer Linie zum Volksstaat Reuß zusammen und ging dann 1920 im neu geschaffenen Land Thüringen auf.

1923 wurden die 11 in Thüringen bestehenden Handelskammern zu drei Industrie- und Handelskammern in Gera, Weimar und Sonneberg zusammengefasst. Die Handelskammer in Greiz ging damit in der Ostthüringischen Industrie- und Handelskammer in Gera auf.[2]

Mitglieder

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Präsidenten

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Weitere Mitglieder

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Literatur

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  • Reyk Seela: Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera: Festschrift zur 150jährigen Kammergeschichte in Ostthüringen (1849–1999), 1999, S. 117.

Einzelnachweise

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  1. Gesetz vom 18. Februar 1874, die Einrichtung einer Handelskammer betreffend, in: Gesetzsammlung des Fürstenthums Reuß Aelt. Linie : Jahrgang 1874, s. 20, Digitalisat
  2. Gesetz über die Industrie- und Handelskammern vom 10. Februar 1923, GS Thüringen 1923, Seite 98–102 (IHKG Thüringen 1923), zitiert nach: Martin Will: Selbstverwaltung der Wirtschaft: Recht und Geschichte der Selbstverwaltung in den Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern, 2011, ISBN 3161507053, Seite 341, Online ; Gesetzestext online unter [1]