Handlungslehrling
Auszubildender im kaufmännischen Bereich
Handlungslehrling ist eine Bezeichnung für Auszubildende im kaufmännischen Bereich.[1]
Gesetzliche Regelung
BearbeitenDer Handlungslehrling war im sechsten Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) normiert. Die dortigen §§ 76 ff. HGB wurden 1969 aufgehoben.[2] Heute unterfallen Handlungsgehilfen, wie andere Lehrlinge, dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Handlungslehrling war traditionell vom Handlungsgehilfen abzugrenzen.[3]
Literatur
Bearbeiten- Hugo Horrwitz: Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, Guttentag, Berlin 1905.
- Markus Roth, in: Adolf Baumbach, Klaus Hopt, Handelsgesetzbuch, § 59 Tz. 23.