Der Terminus Havariegeld (im HGB bis 1. Januar 2008 Havereigeld[1]) bezeichnet die Kosten, die durch eine Havarie, also einen Schiffsunfall oder einen Seeschaden, der Reederei bzw. deren Versicherung entstehen.

Erweiterung

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Der Begriff wird auch für unfallbedingte Schäden an befrachteten Land- oder Luftfahrzeugen verwendet. Obwohl seit den 1980er Jahren die Bezeichnung Havarie auch bei Zwischenfällen in Kernkraftwerken benutzt wird, wird Havariegeld in diesem Zusammenhang nicht genannt.

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Einzelnachweise

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  1. Text des aufgehobenen § 779 HGB