Henry Cornelius (Richter)

deutscher Reichsgerichtsrat

Henry Karl Eduard Cornelius (* 10. August 1855 in Memel, Ostpreußen; † 1941) war ein deutscher Reichsgerichtsrat.

Cornelius wurde 1876 auf den preußischen Landesherrn vereidigt. Ab 1885 wurde er als Staatsanwalt, ab 1893 als Landrichter eingesetzt. 1896 beförderte man ihn zum Landgerichtsrat. 1900 wurde er Oberlandesgerichtsrat in Breslau.[1] 1905 kam er an das Reichsgericht in Leipzig. Er war im III. Zivilsenat tätig. Er wurde im Dezember 1923 in den Ruhestand versetzt.

Schriften

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  • „Die Bestrafung des Selbstmordes“, Deutsche Juristen-Zeitung, Jahrgang 4 (1899), S. 398.
  • „Zur Strafprozessnovelle“, Deutsche Juristen-Zeitung, Jahrgang 6 (1901), S. 468.

Literatur

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  • Adolf Lobe: Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929, Berlin 1929, S. 374.
  • Thomas Lakenberg: Kinder, Kranke, Küchenhilfen : wie das Reichsgericht nach 1900 die Schutzwirkung von Verträgen zugunsten Dritter erweiterte, in: Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte, Bd. 34. Böhlau, Köln, 2014, ISBN 978-3-412-22364-9, S. 385.

Einzelnachweise

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  1. Deutsche Juristen-Zeitung, Jahrgang 4 (1899), S. 439 (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/dlib-zs.mpier.mpg.de.