Eine Hilfsnorm ist eine Gesetzesbestimmung ohne eigene Rechtsfolge. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa § 90 BGB, was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind.

Gesetzestechnisch lassen sich Normen in Anspruchsgrundlagen, Einreden und Hilfsnormen einteilen.

Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.[1] Anzuführen sind insbesondere:

Entspricht die Aufgabe der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung.

Einzelnachweise

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  1. Bernd Rüthers, Christian Fischer: Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133.