Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) ist ein österreichisches Bundesgesetz zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflussten (anthropogenen) Emission.

Basisdaten
Titel: Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz - Luft)
Abkürzung: IG–L
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Öffentliches Recht
Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/1997
Inkrafttretensdatum: 1. April 1998
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

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Anzeige der Geschwindigkeitsbeschränkung in einer IG-L-Zone mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage
 
IG-L Südautobahn A2

Auf Grundlage des § 14 IG-L können in Österreich in sogenannten „Sanierungsgebieten“ für „Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 […] oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen […] Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden.“ Rechtlich umgesetzt werden derartige „Maßnahmen für Kraftfahrzeuge“ im Bundesland durch Verordnung des jeweiligen Landeshauptmanns.

Von den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen ausgenommen sind gemäß § 14 Abs. 2 ex-lege Einsatzfahrzeuge sowie weitere bestimmte Fahrzeuggruppen. Dies betrifft vor allem Fahrzeuge die zur Sicherung und Aufrechterhaltung der staatlichen Versorgung oder deren Betrieb im vorwiegend öffentlichen Interesse liegt.[1] Weiters ausgenommen sind „Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen“ (Ziffer 5) sowie „Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden“ (Ziffer 8).

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 14 IG-L galten grundsätzlich für alle[2] Kraftfahrzeuge. Ausgenommen sind nur „Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind“. Seit 23. November 2018 sind zusätzlich Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, ausgenommen, sofern darauf mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.

Die Anzeige der bei erhöhter Schadstoffbelastung nach IG-L zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt auf den Autobahnen und Schnellstraßen in den meisten Fällen automatisch durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA). Nachfolgend sind die derzeit auf Autobahnstrecken gültigen Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgelistet:

Land Straße Sanierungsgebiet nach IG-L Geschwindigkeits-
beschränkung
Rechtliche Grundlage
(Verordnung)
Oberösterreich A 1 West Autobahn km 154,9 – 175,5 (Anschlussstelle Enns-Steyr bis Knoten Haid) 100 km/h LGBl. Nr. 101/2008
Steiermark A 2 Süd Autobahn km 149,3 – 194,6 100 km/h  (1) LGBl. Nr. 70/2009
Steiermark A 9 Pyhrn Autobahn km 165,9 – 214,7 100 km/h  (1) LGBl. Nr. 70/2009
Salzburg A 10 Tauern Autobahn km 2,8 – 27,6 (Wals-Siezenheim bis Golling) 100 km/h LGBl. Nr. 89/2008
Tirol A 12 Inntal Autobahn km 0,0 – 91,9 (Staatsgrenze bis Zirl)
km 131,2 – 145,5 (Karrösten bis Zams)
100 km/h  (2) LGBl. Nr. 145/2014
Tirol A 13 Brenner Autobahn km 0,0 – 12,0 (Innsbruck bis Schönberg im Stubaital)
einschließlich A 131-Westast
100 km/h  (2) LGBl. Nr. 145/2014
Vorarlberg A 14 Rheintal/Walgau Autobahn km 36,2 – 37,0 (Feldkirch) 100 km/h  (2) LGBl. Nr. 34/2005
(1) 
VBA-Abschnitt
(2) 
permanente Beschränkung, keine VBA

Auf der West Autobahn A 1 im Bereich des Gemeindegebietes von Salzburg von/bis Gemeindegebiet von Wals-Siezenheim wurde zwischen 20. Februar und 19. Mai 2014 auf die Dauer von drei Monaten eine vorübergehende Beschränkung nach IG-L auf 80 km/h verordnet (Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung)[3], um die Auswirkungen auf die Luftgüte in diesem Bereich zu testen.[4][3]

Seit Jahresbeginn 2006[5] gilt nach § 1 IG-L als Sanierungsgebiet das gesamte Landesgebiet von Wien (also auch außerhalb des Ortsgebietes) und nach § 4 als Maßnahmen für den Verkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen im Stadtgebiet sind die Autobahnen und Autostraßen sowie Teile der Straßenzüge von B 1, B 7, B 8 und B 17.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Vgl. hiezu insb. in § 14 Abs. 2 Z. 1 ausgenommen: „die in §§ § 26, § 26a Abs. 1 und 4 und § 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes“.
  2. Vgl. dazu den Initiativantrag des Nationalrats, 782 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorblatt und Erläuterungen (PDF; S. 8) zur (u. a.) Neufassung des § 14 IG-L: „In Z 5 wird eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßig Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre.“
  3. a b Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, LGBl. Salzburg 13/2014 (PDF) im RIS, abgerufen am 17. März 2018.
  4. Vgl. Tempo 80 auf Salzburger Stadtautobahn startet: „Die viel diskutierte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf der Salzburger Stadtautobahn tritt am 20. Februar für drei Monate in Kraft.“ In: nachrichten.at/apa, 12. Februar 2014, abgerufen am 4. August 2014.
  5. Montag beginnen IG-L Maßnahmen für Tempo 50-Beschränkung in Wien. „Zwtl.: Phase 2: Flächendeckende Tempo 50-Beschränkung von Landesgrenze Wien ab 9.1.2006“. In: Archivmeldung der Rathauskorrespondenz, 9. Dezember 2005, abgerufen am 4. August 2014.