Inwärtseigen
Inwärtseigen (mhd. eigen = Besitz)[1] ist eine bestimmte Form des Grundeigentums in Zusammenhang mit Leibeigenschaft und Lehnswesen.
Als Inwärtseigen wurde im heimisch-deutschen Recht des Mittelalters das Grundeigentum der Ministerialen bezeichnet, das nur innerhalb (inwärts) einer örtlichen Abgrenzung galt[2] und an andere Untertanen desselben Grundherren weiter veräußert werden durfte.[3] Ein Beispiel sind die Stephanischen Eigen des Hochstifts Passau.[4]
Inwärtseigen kann auch als beschränkt dingliches Recht betrachtet werden, obwohl die Einschränkungen hier nur räumlich verstanden werden und nicht sachlich, wie etwa bei den klassischen römischen Servituten.
Weblinks
Bearbeiten- Jan Ulrich Keupp: Dienst und Verdienst. Die Ministerialen Friedrich Barbarossas und Heinrichs VI. (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters. Bd. 48). Hiersemann, Stuttgart 2002, ISBN 3-7772-0229-0 (Zugleich: Bielefeld, Universität, Dissertation, 2002). Rezension von Wilhelm Störmer sehepunkte.de, Rezensionsjournal für die Geschichtswissenschaften, 4 (2004), Nr. 10
- Eva Schlotheuber: Historische Grundbegriffe Universität Münster, 2008
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ duden.de
- ↑ Zusammenfassung dogmatischer Beispiele zur Privatrechtsgeschichte
- ↑ DORIS - Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System, Glossar
- ↑ Martin Hofbauer: Ausbildung und Struktur der Herrschafts- und Besitzverhältnisse des Hochstifts Passau im 13. und 14. Jahrhundert (in geographischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht), dargestellt an den Passauer Urbaren Univ.-Diss., Hamburg 2005