Als Jagdschiff wurde früher in der Flussschifffahrt ein Schiff zur Beförderung eiliger Güter bezeichnet. Nach dem Wiener Kongress gab es einen Entwurf zur Regelung der Rheinschifffahrt vom 24. März 1815[1] in dem geregelt war, dass Jagdschiffe immer bereit liegen mussten zur Fahrt zwischen Bremen und Hann. Münden[2]. Während alle anderen Schiffer bei Strafandrohung verpflichtet waren, einem verunglückten Schiff zu helfen, durfte ein Schiff auf Jagdfahrt höchstens sechs Stunden lang Hilfe leisten.[3]

Später wurden U-Jagd-Boote auch als U-Jagdschiffe bezeichnet.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Beiträge zur Kenntniss und Beförderung des Handels und der Schiff-Fahrt, Band 1, Mainz, 1818, Titelblatt
  2. Beiträge zur Kenntniss und Beförderung des Handels und der Schiff-Fahrt, Band 1, Mainz, 1818, S. 267
  3. Beiträge zur Kenntniss und Beförderung des Handels und der Schiff-Fahrt, Band 1, Mainz, 1818, S. 324