Junger Mensch
Junger Mensch ist ein in deutschen und österreichischen Gesetzen definierter Begriff. In Deutschland wird damit eine unter 27 Jahre alte Person bezeichnet und in drei Bundesländern Österreichs eine unter 18 Jahre alte Person.
Deutschland
BearbeitenIn Deutschland ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein junger Mensch, „wer noch nicht 27 Jahre alt ist“.
Entsprechend der Begriffsbestimmungen des § 7 SGB VIII umfasst der Begriff des jungen Menschen somit auch
- Kinder – „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“ – mit Ausnahme der Bestimmungen zur
- Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern (Kind in diesem Sinne ist, „wer noch nicht 18 Jahre alt ist“)
- Annahme als Kind (Kind in diesem Sinne sind „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“)
- Jugendliche – „wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“
- junge Volljährige – „wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“
Begriff | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 |
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Säugling | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kleinkind | teils | ja | teils | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||
Kind | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Kindheit | nein | frühe | mittlere | späte | nein | |||||||||||||||||||||||||
Schulkind | nein | ja | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Jugend (Shell) | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Jugend (UN) | nein | teils | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||
jugendlich | nein | ja | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
Teenager | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
Schutzalter | ja | teils | teils | nein | ||||||||||||||||||||||||||
minderjährig | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||
Kindergeld | ja | teils | teils | ehemals | nein | |||||||||||||||||||||||||
jung | teils | ja | teils | teils | nein | |||||||||||||||||||||||||
geschäftsfähig | nein | teils | teils | teils | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||
religionsmündig | nein | teils | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||||
strafmündig | nein | ehemals | teils | ja | voll | |||||||||||||||||||||||||
sexualmündig | nein | teils | teils | ja | voll | |||||||||||||||||||||||||
Alkohol | nein | teils[1] | teils | ja | ||||||||||||||||||||||||||
volljährig | nein | ja, junger Volljähriger | ja | |||||||||||||||||||||||||||
heranwachsend | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||
FSK/USK | 0 | 6 | 12 | 16 | 18 |
Österreich
BearbeitenIn Österreich[2] werden in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien als junge Menschen solche Personen bezeichnet, „die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“. Ausgenommen davon sind Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren; sie gelten als Erwachsene. Die jugendschutzrechtlichen Begriffe von Kindern und Jugendlichen sind in den entsprechenden Gesetzen der drei Bundesländer nicht (mehr) enthalten.
In Oberösterreich wird der jugendschutzrechtliche Begriff Jugendliche synonym zu junge Menschen verwendet („Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“) – mit gleicher Ausnahmeregelung für als Erwachsene geltende Personen.
Dagegen wird in den übrigen fünf Bundesländern (weiterhin) in Kinder (unter 12 bzw. 14 Jahren) und Jugendliche (ab 12 bis 18 Jahre bzw. ab 14 bis 18 Jahre) differenziert – zum Teil ebenfalls mit Ausnahmen für Verheiratete und für Zivil- bzw. Wehrdiener.
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Manfred Günther: Fast alles, was Jugendlichen Recht ist. HVD-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-924041-23-7.
- Manfred Günther: Lexikon Jugend – Alter. Vom Abba zur Zygote. Rabenstück, Berlin 2010, ISBN 978-3-935607-39-1.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Bier oder Wein in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person
- ↑ Für wen gelten die Jugendschutzgesetze? In: Startseite (Jugendliche) → Rechte und Demokratie → Jugendrechte → Jugendschutz in den Bundesländern. HELP.gv.at, Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 14. Juli 2008, abgerufen am 16. Dezember 2008.