Königsteiner Staatsabkommen

Staatsabkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Finanzierung großer Forschungseinrichtungen

Im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen)[1] vereinbarten die westdeutschen Länder, zwei Monate vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen.[2]

Vorgeschichte

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In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es unterschiedliche Ansätze für eine Neuorganisation der deutschen Forschungseinrichtungen und Forschungsorganisationen. Während in der Sowjetischen Besatzungszone sofort ein vorwiegend zentralistischer Weg beschritten wurde, wurde von den Ländern in den drei westlichen Besatzungszonen von Anbeginn an Wert auf föderale Strukturen gelegt. Erst allmählich entwickelte sich daraus eine Zusammenarbeit auf zonaler Ebene (der amerikanischen, britischen oder französischen Zone), die dann zu einer bizonalen und schließlich trizonalen Kooperation führte – immer begleitet von Direktiven der jeweiligen Besatzungsmacht.

Eine Sonderrolle spielte aufgrund des Viermächte-Status die damalige Stadt Berlin, wo Entscheidungsprozesse schwieriger verliefen; der Magistrat von Berlin verfügte über weniger Handlungsmöglichkeiten als ein Land in den drei Westzonen.

Gerade die besondere Situation Berlins, wo alleine 45 in der Stadt verbliebene Institute oder Abteilungen ehemaliger Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft Finanzbedarf hatten, um ihre Arbeit fortsetzen zu können, führte dann zu einem ersten Staatsabkommen zwischen den Ländern der Amerikanischen Zone.

Mit den Regelungen dieses Staatsabkommens vom 3. Juni 1947, das seinen ursprünglichen Zweck, nämlich die Schaffung einer bis dahin in Deutschland unbekannten „School of Advanced Studies“ nach amerikanischem Vorbild, nie erfüllte, wurden die Blaupausen geschaffen für das Königsteiner Staatsabkommen. Im Artikel 2 des Staatsabkommens über die Forschungshochschule taucht erstmals die Formulierung auf, die sinngemäß für alle Folgeabkommen maßgeblich blieb:

„Die Vertragsschließenden kommen ferner überein, für deutsche Forschungsinstitute von einer über den Rahmen eines einzelnen Staates hinausgehenden überragenden wissenschaftlichen Bedeutung gemeinsam die Mittel aufzubringen.“[3]

Zugleich wurde erstmals ein Verteilungsschlüssel für diese gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben festgelegt.

Fungierte das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule überwiegend nur als Übergangsregelung zur Rettung der in Berlin-Dahlem ansässigen Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, bis diese 1953 in die Max-Planck-Gesellschaft übernommen wurden,[4] so gab es jedoch auch noch andere Forschungseinrichtungen, für die eine Neuregelung ihrer Arbeit und Finanzierung gefunden werden musste. In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche, eine gesamtdeutsche oder eine nur die Westzonen betreffende Lösung für die Nachfolge des Reichsamts für Bodenforschung zu finden. Sie alle waren gescheitert, die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen. Vor allem die süddeutschen Länder leisteten Widerstand, einerseits aus Furcht vor einem übermächtigen Zentralamt, andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten. Sie beharrten auf eigenständigen geologischen Landesanstalten.

Darüber hinaus war aber abzusehen, dass es „Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie“ gibt,[5] die nicht von einem einzelnen Landesinstitut alleine gelöst werden konnten. Dies führte am 1. Juni 1948 – ein Jahr nach der Unterzeichnung des Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule – zu einer Vereinbarung zur Einrichtung eines „Deutschen Geologischen Forschungsinstituts der Geologischen Landesämter des vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (Bizone).

In den Höchster Vereinbarungen (der Name leitet sich vom Verhandlungsort Frankfurt-Höchst ab) stehen wesentlich stärker noch als im Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule die Einzelinteressen der beteiligten Länder im Vordergrund. Doch trotz der ausdrücklichen Festschreibung der Selbständigkeit der Geologischen Landesämter, war das für die beteiligten Länder offenbar kein Grund, die verabschiedete Vereinbarung auch mit Leben zu füllen. Ein Jahr passierte faktisch nichts in diese Richtung, möglicherweise deshalb nicht, weil längst schon die Verhandlungen für ein neues Staatsabkommen liefen, das umfassend die Neuorganisation der überstaatliche Forschung in Deutschland regeln sollte. Zudem gab es jenseits von Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und den Geologischen Landesämtern eine Vielzahl weiterer Institute, deren Zukunft noch nicht geklärt war, und: „Im Laufe des Jahres 1947 trat als ein weiteres Hauptthema in der Forschungsorganisation die Gründung einer neuen Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft auf.“[6] Die Gründung der „Notgemeinschaft“ am 11. Januar 1949 in Köln, aus der später die Deutsche Forschungsgemeinschaft hervorging, führte diese – neben der bald als Max-Planck-Gesellschaft firmierenden Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft als weiteres finanzielles Schwergewicht in die noch zu treffenden Vereinbarungen ein.

Das Königsteiner Staatsabkommen

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Lösungsversuche zwischen Zentralismus und Föderalismus

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Das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule war den süddeutschen Ländern und insbesondere Bayern immer nur ein Vehikel zur Durchsetzung anderer Interessen.

„Das Ziel der bayerischen Vertreter war es gewesen, die Forschungshochschulplanung mit der Finanzierung der in der Amerikanischen Zone bisher noch nicht versorgten Institute zu verknüpfen. […] Fritz Karsen jedoch wandte sich entschieden gegen eine Verbindung der Wissenschaftsorganisation in der Zone mit der in Berlin und sprach sich im Sinne der amerikanischen Militärregierung für eine strikte Trennung beider Ausschüsse aus. Am 3. Dezember 1946, einen Monat nach der Errichtung des Sonderausschusses für die Gründung der Forschungshochschule, kam es dann durch einen Länderratsbeschluss, basierend auf dem Vorschlag des bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner, zur Bildung eines Sonderausschusses für den Erhalt der Forschungsinstitute in den Ländern der US-Zone. Auf den ersten Blick schien es, als sei der Wunsch Karsens nach einer Trennung beider Ausschüsse befolgt worden. Betrachtet man die Ausschüsse aber genauer, fiel auf, dass beide Gremien personell identisch besetzt worden waren. […] Somit wurde die Forderung der amerikanischen Militärregierung nach zwei getrennten Ausschüssen doch noch unterlaufen. Da klar war, dass dies nicht in deren Sinne sein konnte, verzichteten die Beteiligten anscheinend auch auf eine offizielle Benachrichtigung der amerikanischen Militärregierung über die Gründung des Sonderausschusses für die Forschungsinstitute in der Amerikanischen Zone. Karsen erfuhr davon erst im März 1947 in einem informellen Gespräch.“[7]

Vor dem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass zwar weiter an der Schaffung der formalen Rahmenbedingungen für die Deutsche Forschungshochschule gearbeitet und das entsprechende Staatsabkommen am 3. Juni 1947 verabschiedet wurde, das eigentliche Ziel der beteiligten Länder dabei aber weiterhin oberste Priorität genoss: eine Forschungsorganisation, die Wissenschaft als ausschließlichen Bereich der Kulturhoheit der Länder festschreiben und dafür die finanziellen Mittel aufbringen sollte. Diesem Anspruch stand zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatsache entgegen, dass sich mittlerweile die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, die die Amerikaner eigentlich auflösen wollten, mit Duldung der britischen Militäradministration als zentralistische Organisation rekonstruiert hatte und sich in die Max-Planck-Gesellschaft transformierte. Ein von den Amerikanern im Sommer 1946 in den Alliierten Kontrollrat eingebrachter Gesetzentwurf zur Auflösung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft fand dort zwar die Zustimmung der Amerikaner, Sowjets und Franzosen, wurde aber nie wirksam umgesetzt.[8]

Ähnlich verlief die Entwicklung im Vorfeld der 1951 gegründeten Deutschen Forschungsgemeinschaft, deren beide 1949 (wieder-)gegründeten Vorläuferorganisationen, die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft und der „Deutsche Forschungsrat“, sich mit britischer Duldung zentralistisch organisierten.

Kompromisse auf dem Weg zum Königsteiner Staatsabkommen

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Bereits während des Ratifizierungsverfahrens für das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule wurde im März 1948 eine neue Kommission gegründet, die sich der Aufgabe annehmen sollte, unter Einschluss der Max-Planck-Gesellschaft ein Modell für die künftige Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsinstitute zu entwickeln. „Diese Kommission sprach sich gegen eine bizonale Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft aus und schlug stattdessen vor, den 1947 in der Amerikanischen Zone geschlossenen Staatsvertrag [über die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule] zu erweitern und den Ländern der anderen beiden Westzonen den Beitritt zu ermöglichen.“[9] Sichergestellt werden sollte dabei vor allem, „daß im künftigen Bundesstaat Kultur- und Wissenschaftspflege grundsätzlich Aufgabe der Länder sein werden“.[10]

Die Kommissionsempfehlung war Gegenstand der Beratung der Kultus- und Finanzminister der elf westdeutschen Länder und führte schließlich nach vielen weiteren Verhandlungsrunden dazu, dass im April 1949 das Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen) in Kraft treten konnte. Es war ein Kompromiss, der erst möglich wurde, nachdem sich die Positionen der Länder Bayern und Niedersachsen angenähert und zur Vermeidung einer Zersplitterung des Kultus- und Wissenschaftsbereichs die Ständige Konferenz der Kultusminister mit einem dauerhaften Sekretariat geschaffen worden war.[11] Dass dabei auch persönliche Konflikte überwunden werden mussten, wird an den Kontroversen um und zwischen Friedrich Glum und Ernst Telschow deutlich. Telschow löste am 15. Juli 1937 Glum als Generalsekretär der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ab und übte diese Funktion auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter aus (bis 1960). Seit dem 26. Februar 1948 war er als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates zugleich Generaldirektor der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft und in dieser Funktion der Verhandlungspartner der Ländervertreter. Als deren maßgeblicher Verhandlungsführer saß ihm der bayerische Vertreter Glum gegenüber. Ihm war die Rückkehr in die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft nach dem Krieg von Max Planck verweigert worden, woraus Maria Osietzki folgert, dass dessen „darauf folgender föderalistischer Kurs gegenüber der MPG […] vermutlich aus einem persönlichen Ressentiment gegen die Gesellschaft“ erfolgte.[12] Telschow wiederum musste sich seitens der Länder wegen seiner politischen Vergangenheit im Dritten Reich rechtfertigen, blieb aber „trotz der massiven Anschuldigungen […] im Amt. Die Zusammenarbeit mit Otto Hahn und seine Verdienste um die Erhaltung der Gesellschaft sicherten ihm seine Position in der MPG. Den Kultusministern war es weder gelungen, einen Mann ihres Vertrauens in die MPG-Verwaltung hineinzubekommen, noch hatten sie die ihnen unerwünschte Politik der MPG mit der Person Telschows beseitigen können.“ Glum wurde schließlich durch Hans Rupp ersetzt, der fortan als Vertreter der Kultusminister der US-Zone in der Kommission zur Finanzierung der Forschungsinstitute fungierte. Rupp „trug nun die Verantwortung, die westzonale Forschungsförderung in die Richtung eines Staatsvertrages zu lenken, der in der amerikanischen Zone von Glum vorgeprägt worden war.“[13]

Die Frage nach den Kontrollrechten der Länder über die Max-Planck-Gesellschaft blieb ungeklärt, und diese verstand es erfolgreich, ihre zentralistische Organisation zu verteidigen. Es wurde lediglich ein Formelkompromiss gefunden: „Speziell für die Behandlung der MPG wurde in den Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen festgestellt, daß die Länder im Senat der Gesellschaft angemessen vertreten sein müßten und die Institute der Gesellschaft nur berücksichtigt würden, wenn sie förderungswürdig seien.“[14] Im Klartext: Die Max-Planck-Gesellschaft als zentrale Forschungseinrichtung blieb unangetastet, den Ländern wurde keine Mitsprache bei den auf ihrem Gebiet vorhandenen Instituten eingeräumt, sie erhielten nur mittelbare Einflussmöglichkeiten durch ihre Vertretung im Senat der Max-Planck-Gesellschaft. Diese wurde in ihrer Gesamtheit als Forschungseinrichtung von überregionaler Bedeutung in die gemeinschaftliche Finanzierung einbezogen. Dabei würden sich, wie bei den nicht zur MPG gehörenden Instituten auch, „die aufzubringenden Beträge zu zwei Dritteln an den Steuereinnahmen und zu einem Drittel an der Bevölkerungszahl des einzelnen Landes orientieren. Des Weiteren musste das Land, in dem das zu unterstützende Institut lag, einen gewissen Teil des Bedarfs aus eigenen Mitteln decken. Das Königsteiner Staatsabkommen sollte nach der Zustimmung der einzelnen Landtage in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. April 1949 gelten und damit den 1947 geschlossenen Staatsvertrag der Länder der US-Zone (mit Berlin) [über die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule] ablösen. Die Forschungshochschule wurde mit einem Haushaltsbetrag von 1,4 Millionen DM in das Königsteiner Staatsabkommen einbezogen.“[15] Das hier skizzierte Finanzierungsmodell ist die Rohform dessen, was bis heute als Königsteiner Schlüssel bekannt ist und zwischen den Bundesländern bei länderübergreifenden Finanzierungsfragen praktiziert wird.

Bereits drei Monate nach Verabschiedung des Königsteiner Staatsabkommens gab es wieder Streit zwischen den Ländern und auf Länderebene, nicht zuletzt wegen der Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft. In diesem Konflikt setzten sich die Finanzminister der Länder eigenmächtig über die Kompetenzen ihrer Kollegen aus den Kultusressorts hinweg und gestanden der MPG das Recht auf einen Globalhaushalt zu, obwohl in den Durchführungsbestimmungen zum Königsteiner Staatsabkommen noch die Mittelzuweisung an die einzelnen Institute festgeschrieben worden war. Das ursprüngliche Ziel, die MPG den Kulturressorts „zu unterstellen und die wirtschaftlichen in geeigneter Form von den wissenschaftlichen Interessen zu scheiden“,[16] war endgültig gescheitert.

Die Nutznießer des Königsteiner Staatsabkommens

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Integrale Bestandteile im Staatsvertrag waren „Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen“ und zwei „Übersicht[en] über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Abkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind“. In der einen Übersicht sind die Institute und die für sie vorgesehenen Zuschüsse für das Rechnungsjahr 1949 aufgeführt, in der anderen die Institute und ihr Zuschussbedarf für das Rechnungsjahr 1950. In der folgenden Tabelle sind diese beiden Übersichten zusammengefasst.

Liste der nach dem Königsteiner Staatsabkommen geförderten Forschungsinstitute
in den Haushaltsjahren 1949 & 1950[3]
Baden
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Deutsches Hirnforschungsinstitut
Neustadt im Schwarzwald
16.000 16.000
Vogelwarte Radolfzell
Möggingen am Bodensee
29.000 29.000
Gesamtzuschuss Baden 45.000 45.000
Bayern
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Deutsches Museum, München 920.000 991.000
Germanisches Museum, Nürnberg 390.000 417.200
Deutsche Forschungshochschule
Berlin-Dahlem (Sitz München)
1.400.000 1.082.100
MPI für Silikatforschung
Königshofen-Ostheim (Rhön)
260.000 175.000
Forschungsstelle für Leder und
Eiweiß, Regensburg
62.000 85.000
Deutsche Forschungsanstalt für
Psychiatrie, München
150.000 168.000
Institut für Wirtschaftsforschung e. V.
München
120.000 200.000
Gesamtzuschuss Bayern 3.302.000 3.118.300
Hamburg
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Hamburgisches Weltwirtschaftsarchiv 161.000 530.000
Gesamtzuschuss Hamburg 161.000 530.000
Hessen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Westdeutsche Bibliothek, Marburg
(Sammlungen der ehem. Preußischen
Staatsbibliothek)
300.000 443.700
MPI für Biophysik, Frankfurt 261.500 453.000
MPI für Hirnforschung, Gießen 170.000 170.000
MPI für Hirnforschung,
Abteilung für klinische Psychiatrie
und Konstitutionsforschung, Marburg
40.000 50.000
Kerkhoff-Institut, Bad-Nauheim 70.000 79.000
Paul-Ehrlich-Institut, Staatliche
Anstalt für experimentelle Therapie
und Georg-Speyer-Haus, Frankfurt
434.100
Gesamtzuschuss Hessen 841.500 1.629.800
Niedersachsen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für ausländisches öffentliches
Recht und Völkerrecht
Globalzuschuß an die Zentralverwaltung
der Max-Planck-Gesellschaft, Göttingen
1.890.500
Generalverwaltung der MPG 260.000
Gemeinsame Bewirtschaftungs- und Bauaufgaben
auf dem Gelände Göttingen, Dundenstr. 10
536.000
Gemeinsame Einrichtungen, gemeinsame Personal-
und Sachausgaben für alle Institute
550.000
Institut für Instrumentalkunde in der
Verwaltung der MPG, Göttingen
120.000 101.000
MPI für Physik, Göttingen 258.000 400.000
MPI für Physik, Abt. Astrophysik, Göttingen 54.000 60.000
Institut für Ionosphärenforschung
in der Verwaltung der MPG,
Lindau, Kreis Northeim
96.000 100.000
MPI für Strömungsforschung, Göttingen 320.000 340.000
Gmelin-Institut für anorganische Chemie
und Grenzgebiete in der MPG
Clausthal-Zellerfeld
270.000 282.000
MPI für physikalische Chemie, Göttingen 241.000 366.000
MPI für Physik, Göttingen 258.000 400.000
Akademie für Raumforschung und
Landesplanung, Hannover
245.000
Reichsamt für Bodenforschung, Abt.
Erdölforschung, Celle
678.000
Amt für Bodenforschung, Hannover 678.000
MPI für Meeresbiologie, Wilhelmshaven 480.000 440.000
Medizinische Forschungsanstalt der MPG,
Göttingen
245.000 345.000
MPI für Hirnforschung,
Physiologische Abt., Göttingen
100.000 90.000
MPI für Züchtungsforschung, Voldagsen 535.000 600.000
MPI für Tierzucht und Tierernährung
Gut Mariensee, Kreis Neustadt
696.000 406.000
Zentralforschungsanstalt für
Kleintierzucht, Celle
346.000
Forschungsstelle von Sengbusch in der MPG
Göttingen
45.000 45.000
Institut für landwirtschaftliche Arbeits-
wissenschaft und Landtechnik
in der MPG, Imbshausen, Kreis Northeim
174.000 120.000
Gesamtzuschuss Niedersachsen 6.793.500 5.719.000
Nordrhein-Westfalen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für Kohleforschung, Mülheim/Ruhr 250.000 325.000
MPI für Eisenforschung, Düsseldorf 233.000 310.000
MPI für Bastfaserforschung, Bielefeld 210.000 187.000
MPI für Hirnforschung,
Abteilung Tumorforschung, Bochum
57.000 70.000
MPI für Arbeitsphysiologie, Dortmund 468.000 308.600
Gesamtzuschuss Nordrhein-Westfalen 1.218.000 1.206.600
Rheinland-Pfalz
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Kaiser-Wilhelm-Institut für Chemie, Tailfingen
künftig: MPI für Chemie, Mainz
993.000 893.000
Forschungsinstitut für Rebenzüchtung,
Geilweilerhof
230.000
Gesamtzuschuss Rheinland-Pfalz 1.223.000 893.600
Schleswig-Holstein
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Hydrologische Anstalt der Max-Planck-
Gesellschaft, Plön/Holstein
82.000 132.000
Tbc-Forschungsinstitut, Borstel 420.000 444.600
Institut für Weltwirtschaft, Kiel 420.000 650.000
Gesamtzuschuss Schleswig-Holstein 922.000 1.226.600
Württemberg-Baden
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für Metallforschung, Stuttgart 250.000 250.000
Astronomisches Recheninstitut, Heidelberg 171.000 171.600
MPI für medizinische Forschung, Heidelberg 605.000 750.000
MPI für Züchtungsforschung,
Zweigstelle Rosenhof bei Ladenburg
138.000 143.000
Gesamtzuschuss Württemberg-Baden 1.164.000 1.514.600
Württemberg-Hohenzollern
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht,
Tübingen, ab 1950: MPI
96.000 200.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Physik,
Hechingen
302.000
Forschungsstelle für Physik der Stratosphäre
in der MPG, Weisenau
190.000 200.000
Forschungsstelle für Spektroskopie in der MPG,
Hechingen
175.000
Gmelin-Institut für anorganische Chemie
und Grenzbetriebe, Tübingen
55.000 55.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Biochemie
Tübingen, ab 1950: MPI
938.000 370.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Biologie,
Tübingen, ab 1950: MPI
1.019.000 984.000
Gesamtzuschuss Württemberg-Hohenzollern 2.600.000 1.984.000
Forschungseinrichtungen ohne Länderanbindung
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2.000.000 4.000.000
Bibliothek Hertziana, Italien 88.000
Gesamtzuschuss Forschungseinrichtungen ohne Länderanbindung 2.000.000 4.088.000
Forschungsförderung nach dem Königsteiner Staatsabkommen
Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
total 20.269.000 21.948.900
davon entfallen auf
Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
die Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft
beziehungsweise der Max-Planck-Gesellschaft
12.452.000 11.802.000
prozentual 61,43 % 53,77 %
die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2.000.000 4.000.000
prozentual 9,87 % 18,22 %
die Forschungseinrichtungen der Länder mit überregionaler Bedeutung 5.817.000 6.146.300
prozentual 28,70 % 28,00 %

Aus der Tabelle wird einmal mehr deutlich, welche dominante Rolle die Max-Planck-Gesellschaft im Finanzierungsgefüge des Königsteiner Staatsabkommens spielte – und das vor dem Hintergrund des nachträglich noch zugestandenen Globalhaushaltes, der die interne Verwendung der zugesagten Mittel ausschließlich zu einer Sache der MPG selber machte. So, wie sich die Stiftung Deutsche Forschungshochschule nachträglich als eine Übergangsgesellschaft zur Finanzierung der Dahlemer Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft herausstellte, bis diese 1953 in die Max-Planck-Gesellschaft übernommen wurden, so kann man auch den primären Zweck des Königsteiner Staatsabkommens darin sehen, vorrangig die finanzielle Absicherung der Max-Planck-Gesellschaft zu gewährleisten. „Die MPG höhlte den Inhalt ihrer [der Länder] Wissenschaftskompetenz, die hauptsächlich in der Mittelvergabe bestand, aus, als sie nicht nur den größten Teil der Forschungsmittel an sich zog, sondern diese auch noch global anforderte.“[17]

Eindeutig nicht zu den Nutznießern des Königsteiner Staatsabkommens gehörte die geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung. Allenfalls das Deutsche Museum in München, das Germanische Museum in Nürnberg und die aus der Preußischen Staatsbibliothek hervorgegangene Westdeutsche Bibliothek in Marburg können hier genannt werden, wenngleich auch sie nicht im engeren Sinne als geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsinstitute gelten können. Das wurde im Vorfeld des Staatsabkommens selbst von einem so ausgewiesenen Konservativen wie dem damaligen bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Alois Hundhammer, festgestellt, dem zumindest vorschwebte, „das wissenschaftliche Potential der MPG durch eine ‚Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Geisteswissenschaften‘ zu ergänzen“, wobei er auch auf den Staatsvertrag über die Deutsche Forschungshochschule verweisen konnte, der eine stärkere Berücksichtigung derartiger Forschungsinstitute beinhaltete. Durchgesetzt hat er sich damit nicht, sondern das, was Maria Osietzki als „norddeutsche Forschungstradition“ skizziert: „Die Konzentration auf die naturwissenschaftliche Forschung in Norddeutschland resultierte aus der preußischen Förderungspraxis, die sich wegen der früher einsetzenden Industrialisierung den ökonomischen Gegebenheiten angepaßt hatte. Sie setzte sich in der Wissenschaftspolitik der bizonalen Verwaltungsämter fort“ und wurde zum Fundament des Königsteiner Staatsabkommens.[18]

Vom Königsteiner Staatsabkommen zur Blauen Liste

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Auslaufmodell Königsteiner Staatsabkommen

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Das mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft getretene Königsteiner Staatsabkommen war zunächst für fünf Jahre abgeschlossen worden. Es wurde insgesamt dreimal um je fünf Jahre verlängert: mit Wirkung vom 1. April 1954, vom 1. April 1959 und vom 1. April 1964.[19] Parallel dazu hatte sich aber gezeigt, dass die Forschungsförderung als alleinige Aufgabe der Länder und in deren alleiniger Zuständigkeit kein auf Dauer tragfähiges Konzept mehr war.

„Da die Länder außerstande waren, die gesteigerten Ausgaben für die staatliche Wissenschaftsförderung allein zu tragen, wurde die Wissenschaftsförderung, und zwar auch gerade die Förderung der wissenschaftlichen Hochschulen, allmählich zur Hauptaufgabe des Bundeswissenschaftsministeriums. Der Weg dahin ist in mancher Hinsicht ein Merkmal der tief veränderten Situation im Verhältnis von Staat und moderner Forschung. Für die Anfänge eines um die Förderung der wissenschaftlichen Forschung bemühten Bundesministeriums ist die Tatsache bezeichnend, daß trotz Art. 74 Ziff. 13 GG zunächst gar nicht die Notwendigkeit einer allgemeinen Wissenschaftsförderung durch den Bund der Anlaß zur Errichtung des Bundeswissenschaftsministerruins war; vielmehr sollten nur spezielle Aufgaben durch den Bund wahrgenommen werden, z. B. die Aufgaben gem. Art. 73 Ziff. 9 GG und gem. Art. 74 Ziff.11 GG.“[19]

Eine dieser „speziellen Aufgaben“ war die Atomforschung, für die 1955 als oberste Bundesstelle das „Bundesministerium für Atomfragen“ gegründet wurde, dessen erster Bundesminister bekanntlich Franz Josef Strauß war.

Aus diesem „Bundesministerium für Atomfragen“ ging 1962 das Bundesministerium für wissenschaftliche Forschung hervor. Mit einer Grundgesetzänderung 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes in der Bildungsplanung und der Forschungsförderung erweitert, und aus dem Bundesministerium für wissenschaftliche Forschung wurde das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW). Begleitet wurde diese Entwicklung von weiteren Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern, deren Resultat es war, den Einfluss des Bundes auf die nationale Forschungsförderung zu stärken:[20]

  • Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957.
  • Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1964.
    Dieses Verwaltungsabkommen führte erstmals zu einer weitreichenden Revision des „Königsteiner Staatsabkommens“ denn mit Wirkung zum Haushaltsjahr 1965 vereinbarten Bund und Länder „für die Dauer der Laufzeit des Königsteiner Abkommens den jährlichen allgemeinen Zuschußbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Max-Planck-Gesellschaft einschließlich der erforderlichen Baumaßnahmen je zur Hälfte zu tragen.“[21] Der Zuschussbedarf der Max-Planck-Gesellschaft, der 1949 12,452 Millionen DM betragen hatte (siehe Tabelle) lag 1965 bereits bei 144, 6 Millionen DM.
  • Das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vom 8. Februar 1968.
    Dieses Verwaltungsabkommen „enthält im wesentlichen die gleichen Vereinbarungen wie das Verwaltungsabkommen vom 4. Juni 1964 und stellt ein Fortführung der 1964 getroffenen Vereinbarungen dar“.[22]

Zum 31. Dezember 1969 lief das Königsteiner Staatsabkommen aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung der Forschungsförderung auf der Basis der ebenfalls 1969 erfolgten Grundgesetzänderung, die dem Bund erweiterte Kompetenzen bei der Forschungsförderung einräumte, absehbar war:

„Außer der Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 a GG) und der Kompetenz zur Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken (Art. 91 a Abs. 1 Ziff. 1 GG) ist dem Bund durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 eine zusätzliche Kompetenz im Bereich von Wissenschaft und Forschung insoweit zuerkannt worden, als Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken können (Art. 91b GG).“[22]

Da die der Grundgesetzänderung nachfolgenden Rahmenvereinbarungen noch nicht vorlagen und offenbar auch in den Folgejahren weitgehend nur Verhandlungssache zwischen Bund und Ländern blieben, beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder jährlich „die weitere unveränderte Anwendung der Grundsätze des Königsteiner Abkommens“.[23] Dieses Verfahren wurde bis 1976 praktiziert.

Das Nachfolgemodell für das Königsteiner Staatsabkommen

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Am 28. November 1975 einigten sich die Bundesregierung und die elf Bundesländer auf die „Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG“,[24] mit der faktisch das Königsteiner Staatsabkommen ersetzt wurde. Artikel 2 steckt den Geltungsbereich dieser neuen Vereinbarung ab:

„(1) Die gemeinsame Förderung der Forschung erstreckt sich auf:
1. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonderforschungsbereiche,
2. Großforschungseinrichtungen,
3. die Max-Planck-Gesellschaft,
4. die Fraunhofer-Gesellschaft,
5. andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
6. andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen,
7. Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen werden, gegebenenfalls mit ihren Instituten, in Listen aufgeführt. Die Listen zu Nr. 2, 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre überprüft.“[24]

Auch wenn der Abschnitt 3 des Artikels 2 darauf verweist, dass viele Fragen noch durch Ausführungsvereinbarungen zu regeln sein werden, werden in Artikel 6 bereits die Grundzüge der Finanzierung festgelegt.

„(1) Für die finanzielle Forschungsförderung gelten die folgenden Schlüssel der Finanzierung für die Anteile des Bundes und der Länder:
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft 50:50
2. Sonderforschungsbereiche bis 31.12. 1977 70:30
ab 1. 1.1978 75:25
3. Großforschungseinrichtungen 90:10
4. Max-Planck-Gesellschaft 50:50
5. Fraunhofer-Gesellschaft 90:10
6. Andere Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung 50:50
7. Andere Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 50:50
mit Zustimmung aller Vertragschließenden kann von diesem Schlüssel abgewichen werden.“[24]

Der Artikel 7 legt darüber hinaus fest, dass der „auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil […] nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Länder umgelegt“ wird, und es wird die besondere Beteiligung des jeweiligen Sitzlandes an der Finanzierung einer auf seinem Gebiet ansässigen Forschungseinrichtung geregelt.

Der Artikel 8 der Rahmenvereinbarung überträgt der seit 1970 bestehenden Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) weitreichende Kompetenzen für die weitere Forschungsförderung, die in Artikel 10 ausführlich definiert werden.[24]

Anders als das Königsteiner Staatsabkommen, das im Fünfjahresrhythmus immer wieder neu beschlossen werden musste, heißt es in Artikel 11: „Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte" Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.“[24] Die Rahmenvereinbarung sollte – bei Zustimmung aller Beteiligten – am 1. Juli 1976 in Kraft treten. Die Bestimmungen für die gemeinsam zu fördernden Einrichtungen (siehe oben, Artikel 2) wurden jedoch in Artikel 11, Absatz 2, bis zum 1. Januar 1977 suspendiert – mit Ausnahme derjenigen, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Max-Planck-Gesellschaft und die dort unter Punkt 7 zusammengefassten „Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt“.[24]

Die Rahmenvereinbarung wurde ergänzt durch die „Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung“ vom 28. November 1975. Ihr wesentlicher Kern ist der Artikel 1, in dem die Länder festlegen, wie der auf sie entfallende Finanzierungsanteil zu ermitteln ist.

„(1) Ein Drittel des Finanzierungsanteils, den das Sitzland für die von Bund und Sitzland gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen, Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) bereitstellen muß, wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.
(2) Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für 2/3 und das der Bevölkerungszahl für 1/3 dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend,sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.“[24]

Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieser Zusatzvereinbarung wurde an die entsprechenden Regelungen der „Rahmenvereinbarung“ gekoppelt. Faktisch bedeutet sie, dass durch sie auch das die Länder betreffende Finanzierungsmodell der „Rahmenvereinbarung“ auf dem Königsteiner Schlüssel basieren soll.

Weitere Zusatzvereinbarungen, Bund und Länder betreffend, wurden zur Finanzierung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche sowie der Max-Planck-Gesellschaft geschlossen. Zur Finanzierung des Länderanteils wird auch hier der Königsteiner Schlüssel festgeschrieben. Analog dazu wurde in der 1977 beschlossenen „Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft (Ausführungsvereinbarung FhG)“ verfahren.

Von der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zur Blauen Liste

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Noch Bestand Regelungsbedarf für den Teil der „Rahmenvereinbarung“, der vorerst suspendiert worden war (siehe oben). Das betraf die in Artikel 2, Absatz 1, der Rahmenvereinbarung aufgeführten Einrichtungen (Punkt 5 und 6):

  • „5. andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
  • 6. andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.“[24]

Für diese Bereiche der gemeinsamen Förderung durch Bund und Länder wurde am 5. und 6. Mai 1977 die „Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung - Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen (AV-FE)“ beschlossen. Unter diese Regelung fielen die zu diesem Zeitpunkt nicht einer Forschungsorganisation angeschlossenen

„a) […] selbständige[n] Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der Zuwendungsbedarf die in § 3 bestimmte Größenordnung überschreitet,
b) […] Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen, […] Forschungsförderungsorganisationen sowie […] Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen.“[24]

Das sind im Prinzip die Forschungseinrichtungen, die im allerersten Königsteiner Abkommen nicht der „Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft“ beziehungsweise der „Max-Planck-Gesellschaft“ zuzurechnen waren – der Anzahl und dem Fördervolumen nach eine Minderheit. Darunter befanden sich damals auch Einrichtungen mit einem sehr geringen Förderbedarf, was an sich noch nichts über deren wissenschaftliche Arbeit und Kompetenz aussagt. Gleichwohl wurde nun mit den „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ ein quantitatives Kriterium für die Bestimmung der Förderungswürdigkeit eingeführt, der zuvor erwähnte § 3 der „Ausführungsvereinbarung“:

„(1) In die gemeinsame Förderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemäß § 1 Abs. 1 aufgenommen, deren von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 1,5 Mio DM pro Jahr übersteigt.
(2) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung reicht es aus, wenn der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 1 Mio DM übersteigt.
(3) Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten für die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berücksichtigt. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.
(4) Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten außer den Kosten für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Ersteinrichtung.“[24]

Die auf diese Weise für eine gemeinsame Förderung überhaupt erst in Betracht kommenden Einrichtungen und Organisationen sollten laut § 1, Absatz 2, der „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ in einer ihr anliegenden Liste aufgeführt werden. Diese Anlage, die 1977 die Förderungswürdigkeit von 46 Einrichtungen und Organisationen dokumentierte,[25] ist als Blaue Liste in die Forschungspolitik eingegangen. Sie heißt so, „weil die Erstfassung dieser Anlage auf blauem Papier gedruckt ist. Die Blaue Liste ist das Ergebnis langjähriger Verhandlungen, in denen die Übernahme von weit über 100 Einrichtungen in die Blaue Liste und damit in die gemeinsame Förderung diskutiert wurde.“[26] Aus diesen 46 Einrichtungen und Organisationen ist später die Leibniz-Gemeinschaft hervorgegangen der 2016 88 Institute angehören.[27]

Nach Dieter Pfeiffer besteht die forschungspolitische Bedeutung der „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ darin, „daß dieser vordem von Bund und Ländern auf sehr unterschiedliche Weise finanzierte Bereich neu geordnet und erstmals umfassend geregelt wurde. Damit können forschungspolitische und finanzielle Entscheidungen für eine Reihe überregional bedeutsamer Einrichtungen und Vorhaben vorwiegend der außeruniversitären wissenschaftlichen Forschung von Bund und allen Ländern gemeinsam gefördert werden. Daraus erklärt sich, daß in der Blauen Liste Forschungseinrichtungen recht unterschiedlicher Aufgaben, Rechtsformen und Größen zusammengefaßt sind.“[26]

Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste

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Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste von 1977[24]
Baden-Württemberg
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
1. Deutsches Institut für Fernstudien (DIFF)
an der Universität Tübingen
Tübingen
2. Fachinformationszentrum 4 (Energie, Physik, Mathematik)
Karlsruhe
Tübingen Servicefunktion, Finanzierungsschlüssel
Bund:Länder 85:15
3. Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik Freiburg
4. Institut für Deutsche Sprache Mannheim
5. Zentralarchiv für Hochschulbau Stuttgart Servicefunktion
Bayern
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
6. Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie München
7. Deutsches Museum München Forschungsanteil 30 %
8. Germanisches Nationalmuseum Nürnberg Forschungsanteil 65 %
9. Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung München
10. Institut für Zeitgeschichte München
Berlin
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
11. Deutsches Bibliotheksinstitut Berlin Servicefunktion Finanzierungs-
schlüssel Bund:Länder 30:70
12. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin
13. Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin
14. Wissenschaftszentrum Berlin Berlin Finanzierungsschlüssel Bund:Sitzland 75:25
Bremen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
15. Institut für Meeresforschung Bremerhaven
16. Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven (ab 1. Jan. 1980) Forschungsanteil 65 %
Hamburg
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
17. Bernhard-Nocht-Institut für
Schiffs- und Tropenkrankheiten
Hamburg
18. Heinrich-Pette-Institut für
experimentelle Virologie und Immunologie
an der Universität Hamburg
Hamburg
19. HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung Hamburg
20. Stiftung Deutsches Überseeinstitut Hamburg
Hessen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
21. Deutsches Institut für Internationale
Pädagogische Forschung (DIPF)
Frankfurt/M.
22. Forschungsinstitut Senckenberg Frankfurt/M.
23. Gesellschaft für Information und
Dokumentation (GID)
Frankfurt/M. Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 65:35
24. Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat Marburg
25. Pädagogische Arbeitsstelle des
Deutschen Volkshochschul-Verbandes
Frankfurt/M. Servicefunktion
Niedersachsen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
26. Deutsches Primatenzentrum Göttingen Servicefunktion
27. Institut für Erdölforschung Hannover
28. Institut für den Wissen­schaftlichen Film Göttingen Servicefunktion
29. Niedersächsisches Landesamt für
Bodenforschung, Hauptabteilung I
„Gemeinschaftsaufgaben“
Hannover
30. Technische Informationsbibliothek
an der Technischen Universität
Hannover Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
31. Akademie für Raumforschung
und Landesplanung
Hannover Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
Nordrhein-Westfalen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
32. Bergbau-Museum Bochum Forschungsanteil 50 %
33. Deutsche Gesellschaft für Friedens-
und'Konfliktforschung (DGFK)
Bonn Ohne Sitzlandquote
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 80:20
34. Diabetes-Forschungsinstitut
an der Universität Düsseldorf
Düsseldorf
35. Forschungsinstitut für Rationalisierung
an der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule
Aachen
36. Institut für Arbeitsphysiologie
an der Universität Dortmund
Dortmund
37. Institut für Kinderernährung Dortmund
38. Institut für Spektrochemie
und angewandte Spektroskopie-(ISAS)
Dortmund (abl. 1.1980)
39. Medizinisches Institut für Lufthygiene
und Silikoseforschung an der
Universität Düsseldorf
Düsseldorf
40. Rheinisch-Westfälisches Institut
für Wirtschaftsforschung
Essen
41. Zentralbibliothek der Medizin Köln Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
42. Zoologisches Forschungsinstitut
und Museum Koenig
Bonn Forschungsanteil 50 %
Rheinland-Pfalz
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
43. Forschungsinstitut bei der Hochschule
für Verwaltungswissenschaften
Speyer
44. Römisch-Germanisches Zentralmuseum Mainz Forschungsanteil 65 %
Schleswig-Holstein
45. Forschungsinstitut Borstel für
experimentelle Biologie und Medizin
Borstel
46. Institut für Meereskunde
an der Universität Kiel
Kiel
47. Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
an der Universität Kiel
Kiel
48. Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel Kiel
49. Wirtschaftswissenschaftliche Zentralbibliothek
und Wirtschaftsarchiv im Institut für
Weltwirtschaft an der Universität Kiel
Kiel (Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften – ZBW)
Servicefunktion (ab. 1.1.1980)

Literatur

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  • Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). Veröffentlichungen aus dem Archiv der Max-Planck-Gesellschaft, Band 23, Berlin, 2013, ISBN 978-3-927579-27-9. (Die Studie ist die überarbeitete Fassung einer im Jahre 2010 eingereichten Dissertation [1] PDF).
  • Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, in: Albrecht Hahn (Hg.): 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, Geologisches Jahrbuch, Reihe A, Allgemeine und regionale Geologie Bundesrepublik Deutschland und Nachbargebiete, Tektonik, Stratigraphie, Paläontologie, Heft 109, Schweizerbart, Stuttgart, 1988, S. 9–38.
    Dem Aufsatz sind neben dem Text der Höchster Vereinbarungen auch weitere länderübergreifende Dokumente beigefügt, die für die Forschungspolitik in Deutschland bis in die 1980er maßgeblich waren:
    • Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen vom 30./31. März 1949)
    • Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen
    • Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung vom 28. November 1975)
      ** Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (Ausführungsvereinbarung vom 5./6. Mai 1977)
    • „Blaue Liste“, Stand: Juli 1986 (Das ist nicht die Urfassung von 1977.)
    • Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungseinrichtungen (vom 28. November 1975)
  • Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. Der Aufbau außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und die Gründung des westdeutschen Staates 1945–1952. Böhlau Verlag, Köln & Wien, 1984, ISBN 3-412-04484-9.
  • Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. Duncker & Humblot, Berlin, 1971, ISBN 3-428-02362-5.
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Einzelnachweise

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  1. Diese Bezeichnung leitet sich von der Stadt Königstein im Taunus ab, wo die Verhandlungen über das Abkommen stattfanden.
  2. Der volle Text des Staatsabkommen ist hier einsehbar: Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 12. September 1950. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1950 Nr. 37, S. 179 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 587 kB]).
  3. a b Staatsabkommen über die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin-Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 10. Januar 1948. In: Der Hessische Ministerpräsident (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1948 Nr. 1, S. 1 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 2,5 MB]).
  4. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 77.
  5. Höchster Vereinbarungen, zitiert nach Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste. S. 16.
  6. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 106.
  7. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 45. In ähnlicher Weise argumentiert auch Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 152 ff.
  8. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 30.
  9. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 75.
  10. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 76.
  11. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 238 ff.
  12. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 251.
  13. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 252–253.
  14. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 262.
  15. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 76.
  16. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 268.
  17. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 261.
  18. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 242–244.
  19. a b Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 41.
  20. Die drei Verwaltungsabkommen und das Königsteiner Staatsabkommen sind neben einer Vielzahl weiterer Dokumente und Übersichten abgedruckt bei Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat, S. 159 ff.
  21. Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 19.
  22. a b Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 22.
  23. zitiert nach Dieter Pfeiffer: 40 Jahre Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben. S. 12.
  24. a b c d e f g h i j k Rahmenvereinbarung Forschungsförderung 1975
  25. Dass die nachfolgende Liste 49 Institute aufführt, erklärt sich daraus, dass sie auch drei Institute benennt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gefördert werden sollen.
  26. a b Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste. S. 13.
  27. Institute & Museen der Leibniz-Gemeinschaft (Memento des Originals vom 4. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.leibniz-gemeinschaft.de