Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) ist eine der insgesamt 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die KVN die Interessen ihrer Mitglieder, der etwa 10.800 in Niedersachsen niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, gegenüber Politik, Krankenkassen und Öffentlichkeit. Gleichzeitig erfüllt sie als hoheitlich handelnde Behörde[2] die ihr vom Bundesgesetzgeber übertragenen Aufgaben der Sicherstellung und Gewährleistung.
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen | |
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Bundesland | Niedersachsen |
Organisation | Ärztliche Selbstverwaltung |
Rechtsform | Körperschaft des öffentlichen Rechts |
Aufsichtsbehörde | Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung |
Hauptsitz | 30175 Hannover, Berliner Allee 22 |
Vorstand | Mark Barjenbruch (Vorsitzender) Thorsten Schmidt (Stellv. Vorsitzender) Nicole Löhr (Vorstandsmitglied) |
Mitglieder | 16.885 Ärzte und Psychotherapeuten (31.12.2023)[1] |
Internetseite | https://www.kvn.de |
Die KVN unterliegt der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, entscheidet aber in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Vorgaben durch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) über ihre Angelegenheiten. Die Verwaltungskosten der KV werden durch die Verwaltungskostenumlage ihrer Mitglieder getragen.
Mitgliedschaft
BearbeitenAlle zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft ist durch § 77 Abs. 5 SGB V gesetzlich begründet, so dass eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Ein Austritt aus der Körperschaft ist daher immer auch zwangsläufig mit dem Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit verbunden.
Aufgaben
BearbeitenAls Körperschaft öffentlichen Rechts ist die KVN einerseits Dienstleistungsorganisation und Interessenvertretung für ihre Mitglieder. Andererseits übt sie die Aufsichts- und Disziplinarfunktion gegenüber ihren Mitgliedern aus (Gewährleistungsauftrag). Dazu kommen weitere hoheitliche Aufgaben. Die KVN gewährleistet durch Verträge mit den Verbänden der Krankenkassen die ambulante Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Sicherstellungsauftrag) und stellt die Qualität sicher (Qualitätssicherung).[3]
Sicherstellungsauftrag
BearbeitenDer Gesetzgeber hat der Ärztlichen Selbstverwaltung – also den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den Bundesländern sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung übertragen (Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V). Seit 1999 zählt dazu neben der ambulanten haus- und fachärztlichen auch die psychotherapeutische Versorgung. Die KVen haben zusammen mit den Krankenkassen als Partner in der Gemeinsamen Selbstverwaltung dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben des SGB V korrekt umgesetzt werden.
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens haben KVen und Krankenkassen in den einzelnen Ländern die Möglichkeit, die ambulante Versorgung gemäß regionaler Bedürfnisse auszugestalten. Allerdings haben Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen nicht völlig freie Hand: Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten, die bundesweit Gültigkeit haben: so etwa die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bedarfsplanung. Darin wird beispielsweise geregelt, wie viele Ärzte oder Psychotherapeuten welcher Fachrichtung sich in bestimmten Regionen maximal niederlassen dürfen. Vorgaben aus der bundesweit gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie[4] sind für die KVN zwingend zu berücksichtigen.
Die KVN gestaltet die ambulante Versorgung für die ca. 7,2 Millionen gesetzlich Krankenversicherten und ihre Angehörigen (Stand: 1. Juli 2024) des Landes Niedersachsen[5] während und außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten gemäß dem Sicherstellungsauftrag.
Interessensvertretung
BearbeitenAls Interessenvertretung der 10.800 in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeutenhandelt die KVN auf Grundlage bundesweiter Gesetze und Standards mit den regionalen Krankenkassen Verträge über Struktur und Vergütung der ambulanten Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Außerdem werden spezielle Verträge abgeschlossen, die auf die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung zielen, zum Beispiel auf die Behandlung chronischer Erkrankungen durch strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme).
Honorarverhandlungen mit Krankenkassen
BearbeitenDie KVN verhandelt mit den Krankenkassen – auf Basis der Vorgaben aus den Verhandlungen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen – das Gesamthonorar für alle ambulant erbrachten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen und schließt Honorarverträge über die für die ambulante Versorgung zu zahlende Gesamtvergütung. Die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung erfolgt nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dieser wird von der Vertreterversammlung der KVN auf der Grundlage der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen.[6][7]
Gewährleistungsauftrag
BearbeitenNach dem Gewährleistungsprinzip steht die KVN gegenüber den Krankenkassen dafür gerade, dass alle vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Leistungen nach Gesetz und Vertrag erbracht werden. Insbesondere kontrolliert sie die Abrechnungen ihrer Mitglieder und wacht über die Qualität der Arbeit von Vertragsärzten und -psychotherapeuten.
Organisation
BearbeitenVertreterversammlung
BearbeitenDie Vertreterversammlung (VV) ist das höchste Entscheidungsgremium der KVN. Sie ist das Parlament aller in Niedersachsen niedergelassenen oder angestellt in Praxen tätigen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen.[8]
Vorstand
BearbeitenDer Vorstand der KVN wird von der Vertreterversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte, vertritt die KV gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Aushandlung der Verträge und Honorare über die ambulante Versorgung mit den Krankenkassen zuständig.[9][10]
Gremien
BearbeitenVertreterversammlung und Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung werden von Ausschüssen und Kommissionen beraten und unterstützt. Das Sozialgesetzbuch V schreibt darüber hinaus auch die Einrichtung von Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung vor. Diese Ausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertretern der KVN und der Krankenkassen zusammen. Hier werden Entscheidungen getroffen bzw. vorbereitet, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, etwa bei der Zulassung oder bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung.[11]
Kommissionen zur Qualitätssicherung
BearbeitenMöchten KV-Mitglieder gesetzlich Versicherten medizinische Leistungen anbieten, die spezielle Qualifikationen erfordern und zuvor von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen genehmigt werden müssen, setzt diese bei Bedarf eine Qualitätssicherungskommission ein, um das nötige Fachwissen sowie weitere Voraussetzungen zu überprüfen. Die Eignung wird von den Kommissionen auf unterschiedliche Art und Weise kontrolliert: Zum Beispiel durch stichprobenartige Einzelfallprüfungen, Praxisbegehungen oder durch den regelmäßigen Nachweis einer Mindestzahl von Untersuchungen bzw. Behandlungen zu einer qualitätsgesicherten Leistung.[12][13]
Bezirksstellen
BearbeitenDie KVN ist vor Ort durch ihre elf Bezirksstellen in folgenden Regionen und Städten präsent: Aurich, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Stade, Verden, Wilhelmshaven. Die Bezirksstellen werden jeweils durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet. Die Ärzteschaft wird repräsentiert durch die Bezirksausschüsse, aus deren Mitte die Bezirksausschussvorsitzenden gewählt werden.[14]
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Bundesarztregister. 31. Dezember 2023, abgerufen am 12. November 2024.
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__77.html
- ↑ Genehmigungspflichtige Leistungen. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Bedarfsplanungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss. Abgerufen am 12. November 2024.
- ↑ Mitglieder und Versicherte der GKV. Abgerufen am 12. November 2024.
- ↑ Amtliche Bekanntmachungen. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Honorarverteilung. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Vertreterversammlung. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Vorstand. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Organisation. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Ausschüsse. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Qualität. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Qualitätssicherung. Abgerufen am 13. November 2024.
- ↑ Bezirksstellen. Abgerufen am 13. November 2024.