Erläuterung

Diese Kategorie/dieser Artikel gehört zu einer Unterkategorie der Kategorie:Rechtsordnung (Kategorienbaum). In deren Unterkategorien werden Rechtsgebiete und Rechtsinstitute des positiven Rechts so systematisiert, wie es in der jeweiligen Rechtsordnung üblich ist.

  • Alle Artikel sollten in die genaueste Unterkategorie eingeordnet werden.
  • Es wird vermutet, dass ein Rechtsinstitut des jeweiligen Namens nur in einer Rechtsordnung existiert. Haben zwei Rechtsgebiete oder Rechtsinstitute unterschiedlicher Rechtsordnungen denselben Namen, wird der betroffene Artikel in eine Begriffsklärung umgewandelt.

Artikel und Kategorien, die nicht mehr geltendes Recht beschreiben werden in die Kategorie:Rechtsgeschichte (Kategorienbaum) einsortiert.

Artikel und Kategorien, die kein Rechtsgebiet, sondern ein Sachproblem beschreiben (im Sinne des rechtsvergleichenden Funktionalitätsprinzips), werden in die Unterkategorien der Kategorie:Recht nach Thema (Kategorienbaum) eingeordnet.

Verweis(e)


Diese Kategorie dient der Darstellung der Rechtssystems einzelner religiöser Gemeinschaften. Sie soll deswegen nach den jeweiligen Religionen weiter untergliedert werden.

Zur Darstellung des Rechtsverhältnisses zwischen Staat und Kirche vgl. demgegenüber die Kategorie:Staatskirchenrecht

Staatliche Rechtsordnungen, die von den Vorstellungen und Regeln einzelner Religionen geprägt sind (z. B. Islamisches Recht) gehören ebenfalls nicht hier hin (anders natürlich das Innenrecht einer bestimmten religiösen Gemeinschaft).

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