Kennzeichnungsverordnung

österreichische Verordnung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

Die Kennzeichnungsverordnung ist eine Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. Sie verpflichtet die Arbeitgeber in Österreich, Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen mit bestimmten Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen zu versehen. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.

Basisdaten
Titel: Kennzeichnungsverordnung
Langtitel: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Abkürzung: KennV
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Arbeitnehmerschutz
Fundstelle: BGBl. II Nr. 101/1997
Datum der Verordnung: 11. April 1997
Inkrafttretensdatum: 1. Juli 1997
Letzte Änderung: BGBl. II Nr. 184/2015
Verordnungstext: ris.bka
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Ein Sicherheitszeichen entsprechend der Verordnung

Rechtsgrundlage sind §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Die KennV ist eine Durchführunsgverordnung zum ASchG.[1]

Da die KennV Mindestvorschriften enthält, dürfen die Behörden von ihren Bestimmungen keine Ausnahmen zulassen (§ 8 KennV).

Anwendungsbereich

Bearbeiten

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ASchG.

Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 3 ASchG unterscheidet das ASchG zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.

Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Auswärtige Arbeitsstellen sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Für landwirtschaftliche Arbeitsstätten gilt die Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung (LF-KennV),[2] für Bedienstete des Bundes wurde die KennV mit der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV) modifiziert und umgesetzt.[3]

Kennzeichnungspflichten

Bearbeiten

Behälter, die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten sowie Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), in denen erhebliche Mengen gefährlicher, insbesondere explosionsgefährliche, brandgefährliche oder gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffen gelagert werden, müssen mit einer den Anforderungen der KennV entsprechenden Kennzeichnung versehen werden (§§ 1a, 1b KennV).

Nicht nur die Gefahrenbereiche selbst müssen gekennzeichnet werden, sondern auch sonstige sicherheitsrelevante Bereichen, wie insbesondere Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mittel zur Brandbekämpfung wie beispielsweise Feuerlöscher (§ 2 KennV).

Die Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben (§ 3 KennV), Leucht- und Schallzeichen (§ 5 KennV) sowie Sprech- und Handzeichen (§ 6 KennV) müssen den Darstellungen der Anhänge 1 bis 3 zur KennV entsprechen. Geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 sind insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden (§ 3 Z 2 KenntV). Kennzeichnungen entsprechend der ÖNORM EN ISO 7010 sind daher mit der KennV vereinbar. Weiters ist die Nutzung dieser Symbole durch die Arbeitsinspektion freigegeben.[4] Ein Austausch ist jedoch nicht erforderlich.[4]

Am 30. Juni 2015 ist die KennV an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) angepasst worden.[5] Seitdem dürfen auch CLP-Gefahrenpiktogramme als Behälter- und Bereichskennzeichnung verwendet werden.[6]

Information und Unterweisung

Bearbeiten

Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über die Bedeutung der einzelnen Kennzeichen informieren und sie sowohl in Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als auch in Schutzmaßnahmen unterweisen (§ 7 KennV).

Anhänge

Bearbeiten

Anhang 1: Schilder

Bearbeiten

Entsprechend der Verordnung gliedern sich die Sicherheitszeichen in fünf Gruppen:

Verbotszeichen

Bearbeiten

Eigenmerkmale: Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.1 KennV

Warnzeichen

Bearbeiten

Eigenmerkmale: Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.2 KennV

Anmerkungen:

(1) 
Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein.
(2) 
Zeichen entfallen

Gebotszeichen

Bearbeiten

Eigenmerkmale: Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.3 KennV

Rettungszeichen

Bearbeiten

Eigenmerkmale: Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.4 KennV

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

Bearbeiten

Eigenmerkmale: Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.“

Anhang 1.5 KennV

Anhang 2: Sicherheitsfarben

Bearbeiten
Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise – Angaben
Rot Verbotszeichen Gefährliches Verhalten
Gefahr – Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Kennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht
Überprüfung
Blau Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit
Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.“

Anhang 2 KennV

Anhang 3: Handzeichen

Bearbeiten
Bedeutung Erklärung Bild
Achtung Arm gestreckt hochhalten
 
Beginn der Einweisung
Halt Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. Im Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.
 
Halt – Gefahr Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.
 
Langsam Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.
 
Abstandszeichen Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen „Halt“ zu geben.
 
Bewegung in Richtung Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen.
 
Heben Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.
 
Senken Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.
 
Ausladung verkleinern Mit beiden erhobenen Armen kreisen.
 
Ausladung vergrößern Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.
 
Öffnen Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.
 
Schließen Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.
 
Herkommen Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.
 
Entfernen Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.
 
Abfahren Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.
 
Ende der Einweisung Unterarme in Brusthöhe kreuzen.
 

Siehe auch

Bearbeiten
Bearbeiten
Commons: Sicherheitszeichen entsprechend der Kennzeichnungsverordnung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

Bearbeiten
  1. Wie müssen Gefahren gekennzeichnet sein? In: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (Hrsg.): Sichere Arbeitsstätten. Wien September 2023, S. 62–77 (arbeiterkammer.at).
  2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für die Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung – LF-KennV). Abgerufen am 5. Oktober 2023.
  3. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV). Abgerufen am 5. Oktober 2023.
  4. a b Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, 18. Februar 2022, abgerufen am 5. Oktober 2023.
  5. BGBl II Nr. 184/2015
  6. Neue KennV: CLP-Piktogramme als Bereichskennzeichnung. WEKA news, 18. August 2015.