Kinder- und Jugendheimgesetz
Das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) des Schweizer Kantons Zürich regelt sämtliche ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Kanton Zürich: Heimpflege, Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (DAF) und sozialpädagogische Familienhilfe. Das Gesetz gewährleistet ein kantonales Leistungsangebot. Es verpflichtet zudem die Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege erstmals zur Kostentransparenz: Kosten und Leistungen sind nach Stunden bzw. konkret erbrachten Leistungen aufzuschlüsseln.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Kinder- und Jugendheimgesetz |
Abkürzung: | KJG |
Art: | Kantonales Recht (Schweiz) |
Geltungsbereich: | Kanton Zürich (Schweiz) |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Erlassen am: | 27. November 2017 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2022 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das KJG löste das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Jugendheimgesetz) ab, das seit 1962 galt.[2]
Das Gesetz wurde am 27. November 2017 vom Kantonsrat Zürich beschlossen und trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Ergänzend wurde vom Regierungsrat am 6. Oktober 2021 die Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) erlassen. Diese Verordnung beschreibt den Gesamtplanungsprozess und den Leistungskatalog der ergänzenden Hilfen zur Erziehung, und sie regelt zudem die Melde- und Bewilligungspflichten und Finanzierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung.[3]
Weblinks
Bearbeiten- Kinder- und Jugendheimgesetz. Kanton Zürich
- Neues Kinder- und Jugendheimgesetz tritt in Kraft. Kanton Zürich, 28. Oktober 2021 .
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Regula Freuler: Neues Kinder- und Jugendheimgesetz: «Wir haben es mit einem Paradigmenwechsel zu tun». Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 9. Februar 2022, abgerufen am 11. Februar 2022.
- ↑ Kinder- und Jugendheimgesetz. Kanton Zürich, abgerufen am 11. Februar 2022.
- ↑ Ergänzende Hilfen zur Erziehung. Neues Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG). Kanton Zürich, abgerufen am 11. Februar 2022.