Als kommunales Sondervermögen bezeichnet man in Deutschland einen rechtlich unselbständigen Teil der Gemeinde, der durch Satzung oder aufgrund einer Satzung entstanden ist und zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Gemeinde bestimmt ist.

Sondervermögen sind zum Beispiel:

Sondervermögen – mit Ausnahme der Kameradschaftskassen – unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind getrennt vom Haushalt der Gemeinden zu führen und nachzuweisen. Auch für sie gelten die kommunalen Haushaltsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Haushaltsklarheit.

Literatur

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  • Mario Martini: Kommunale Stiftungen, in: Rainer Hüttemann, Andreas Richter, Birgit Weitemeyer (Hrsg.): Landesstiftungsrecht, 2011, S. 849–927.
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Einzelnachweise

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  1. Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 96, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 24. Juli 2000
  2. Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, §18, http://www.landesrecht-bw.de, Fassung vom 2. März 2010