Kreisgericht Zerbst (Anhalt)
Das Kreisgericht Zerbst war von 1850 bis 1879 ein Kreisgericht im Herzogtum Anhalt-Dessau bzw. Herzogtum Anhalt mit Sitz in Zerbst.
Geschichte
BearbeitenMit der Märzrevolution war eine umfassende Verwaltungs- und Justizreform verbunden. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung wurde eingeführt und die Patrimonialgerichte abgeschafft. Die Verwaltungsaufgaben übernahmen die Kreisdirektionen und die Gerichtsfunktionen die Kreisgerichte und Kreisgerichtskommissionen.[1] Als Instanzengericht wurde das Oberlandesgericht Dessau gebildet. Dieses war nicht mit einem heutigen Oberlandesgericht vergleichbar, sondern hatte die Funktion eines Appellationsgerichtes. Darüber stand das Oberappellationsgericht Jena als letzte Instanz.
In Zerbst entstand so das Kreisgericht Zerbst. Sein Bezirk umfasste die Bezirke folgender früherer Gerichte:
Das Gericht bestand aus einem Direktor und weiteren Richtern. Für die genannten Gerichtsbezirke wurde eine Kreisgerichtskommission in Roßlau eingerichtet. Dort bestand jeweils die Stelle eines Einzelrichters, der Mitglied des Kreisgerichts war und geringere Fälle als Einzelrichter entschied. Wesentlichere Fälle wurden im Kreisgericht von einer Kammer entschieden.
1863 ging Anhalt-Bernburg in Anhalt-Dessau auf und ein gemeinsames Herzogtum Anhalt entstand. In diesem Kontext wurden die Sprengel der Kreisgerichte neu gefasst.
Der Bezirk des Kreisgerichtes Zerbst umfasste nun folgende Orte:
Nach der Einführung der Reichsjustizgesetze 1879 entstand eine neue Gerichtsstruktur.[3] An der Spitze des Instanzenzugs stand nun das Reichsgericht, dem das gemeinsame Oberlandesgericht Naumburg nachgeordnet war. Das Herzogtum Anhalt bildete den Sprengel des Landgerichts Dessau. Darunter befanden sich unter anderem das Amtsgericht Zerbst. Das Kreisgericht Zerbst wurde aufgehoben.
Siehe auch
BearbeitenQuellen
Bearbeiten- Staats- und Adreß-Handbuch für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen: 1851, S. 60 f. Digitalisat.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Verordnung über die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, so wie über die anderweitige Organisation der Gerichtsbehörden vom 28. August 1850; in: Gesetzessammlung für das Herzogtum Anhalt-Dessau, S. 1841 f., Digitalisat
- ↑ Staats- und Adreß-Handbuch für das Herzogtum Anhalt: 1867, S. 119 f. Digitalisat.
- ↑ Gesetz, die Organisation der Gerichtsbehörden betreffend vom 12. April 1879; in: Gesetzessammlung für das Herzogtum Anhalt-Dessau, S. 403 f., Digitalisat