Kriminalbeamtenkorps
Das Kriminalbeamtenkorps war ein eigener Wachkörper in Österreich und bestand bis zum 1. Juli 2005. Danach kam es zur Zusammenlegung mit dem Bundessicherheitswachekorps sowie der Bundesgendarmerie zur Bundespolizei.
Ausbildung
BearbeitenDie einjährige Ausbildung zum Kriminalbeamten (KrB) konnte nach mindestens 5-jähriger Dienstzeit als (uniformierter) Sicherheitswachebeamter beginnen.
Die Ausbildung umfasste insbesondere
- Kriminalistik mit Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und Polizeidienstkunde
- Kriminologie
- Staats- und Verfassungsrecht
- Strafrecht sowie die das Eingriffsrecht betreffenden Abschnitte des Strafprozessrechts
- Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Besonderes Verwaltungsrecht hier insbesondere Polizeirecht
- Beamtenrecht
- Angewandte Psychologie
- Rechtsmedizin
Nach Abschluss wurde der Beamte einer im Kriminaldienst tätigen Dienststelle zugewiesen und versah Dienst in Zivilkleidung und zivilem Dienstwagen, war aber mit Dienstwaffe und sonstigem Gerät (z. B. Handschellen) ausgestattet.
Kriminaldienst
BearbeitenDer Kriminaldienst war zuständig für die Ermittlung von Strafdelikten, also gerichtlich strafbaren Tatbeständen, die sich grob in folgende Gruppen gliedern lassen:
- Delikte gegen Leib und Leben (z. B. Mord)
- Delikte gegen fremdes Vermögen (z. B. Diebstahl, Raub, Betrug, Veruntreuung)
- Delikte gegen die Sittlichkeit (z. B. Vergewaltigung)
- Fälschungsdelikte (z. B. Urkundenfälschung, Geldfälschung)
- Suchtmitteldelikte
Kriminalbeamten wirkten also bei der gerichtlichen Strafverfolgung als exekutive Organe, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter zur operativen Ermittlung herangezogen werden konnten.
Amtstitel
BearbeitenBezüglich ihrer Amtstitel unterschieden sich im Kriminaldienst stehende Beamte grundsätzlich nicht von Sicherheitswachebeamten – entgegen einer teilweise auch durch Fernsehserien verbreiteten Meinung gab (und gibt) es keine „Kommissäre“ (Kommissar i. S. v. Teil-Amtsbezeichnungen der deutschen Polizeien) in Österreich.
Dienst- Klasse |
1957[1] | 1967[2] |
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Leitende Beamte | ||
VII | Kriminalzentralinspektor | Kriminaloberst |
VI | Kriminalchefinspektor | Kriminaloberstleutnant |
V | Kriminaloberinspektor 1. Kl. | Kriminalmajor |
IV | Kriminaloberinspektor 2. Kl. | Kriminalhauptmann Kriminaloberleutnant |
III | Kriminalabteilungsinspektor | Kriminalhauptmann Kriminaloberleutnant Kriminalleutnant |
II | ||
Dienstführende Beamte | ||
(IV) III-I | Kriminalgruppeninspektor | |
Kriminalbezirksinspektor | ||
Kriminalrevierinspektor | ||
Eingeteilte Beamte | ||
III-I | Kriminalrayonsinspektor | |
Kriminalbeamter |
Kriminalbeamtenoberinspektor 1. Kl. |
Kriminalbeamtenoberinspektor 2. Kl. |
Kriminalbeamtenabteilungsinspektor |
Kriminalbeamtenbezirksinspektor |
Kriminalbeamtenrevierinspektor |
Kriminalbeamtenrayonsinspektor |
Kriminalbeamter |
Quellen
Bearbeiten- ↑ "Dienstpostenplan für das Jahr 1957." Österreichisches Parlament. 2018-01-12.
- ↑ "Regierungsvorlage: Bundesgesetz 1967, mit dem das Gehaltsüberleitungsgesetz neuerlich abgeändert wird." Österreichisches Parlament. 2018-01-12.
- ↑ "Gehaltsgesetz." Bundesgesetzblatt 1924. 54. Stück, Nr. 245, S. 681.