Ladung (Recht)
Unter einer Ladung (je nach Rechtsgebiet und behördlicher Praxis auch Vorladung; veraltet auch Zitation; im alten Rom: lateinisch in ius vocatio) versteht man im Rechtswesen die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle (Behörde oder vor Gericht). Im Rahmen gerichtlicher Ladungen wird die Änderung auf einen anderen Termin als Umladung, die Aufhebung der Ladung als Abladung bezeichnet. Der Begriff Vorladungsbescheid ist sachlich nur für Vorladungen richtig, die eine (zwangsweise durchsetzbare) Rechtspflicht zum Erscheinen begründen.[1]
Allgemeines
BearbeitenBehörden oder Gerichte können nicht ausschließlich nach Aktenlage entscheiden (also Verwaltungsakte erlassen oder Gerichtsurteile fällen), sondern können oder müssen sogar Beteiligte anhören. Dieses Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG und ist ein grundrechtsgleiches Recht. Mit einer Ladung wird dieses Recht gewährt. Die Entscheidung nach Aktenlage ist in Verwaltungs-, Gerichts- und sonstigen Verfahren ausnahmsweise möglich, wenn sie mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen werden sollen, aber die Anwesenheit der Beteiligten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich ist (etwa im Rentenverfahren),[2] die Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind (Säumnisurteil) oder auf ihre Anwesenheit verzichtet haben, etwa im Fall einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Entscheidung wird dann der aus den schriftlichen Verfahrensakten bekannte Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne diesen durch persönliche Anhörung, Untersuchung oder mündliche Verhandlung der Beteiligten weiter zu ermitteln oder zu erörtern.
Strafprozess
BearbeitenIm Falle einer laufenden Ermittlung kommt es häufig vor, dass Verdächtige zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden. Im Gegensatz zu einer Vernehmung beim Staatsanwalt oder einem Ermittlungsrichter ist dieser Termin jedoch nicht verpflichtend. Bleibt die vorgeladene Person fern, ist nach deutschem Recht eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei nicht zulässig, sofern kein richterlicher Beschluss vorliegt.
Die Ladung zur Hauptverhandlung ist die Aufforderung des Gerichts, zu der nach Ort und Zeit genau bezeichneten Gerichtsverhandlung zu erscheinen.[3] Die Ladung ist an keine besondere Form gebunden, wird jedoch im Regelfall in Schriftform in deutscher Sprache (§ 184 GVG) erfolgen. In anderen Fällen (etwa bei der polizeilichen Vorladung nach § 25 Bundespolizeigesetz) kann eine Vorladung auch mündlich erfolgen. Eine Ladung kann unter der Androhung geschehen, dass im Falle des Ausbleibens eine Vorführung erfolgen werde (§ 133 Abs. 2 StPO).
Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung ist in § 216 StPO vorgesehen. Sie enthält auch die Warnung, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung droht (§ 230 Abs. 2 StPO). Spätestens mit der Ladung ist auch dem Angeklagten der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuzustellen (§ 215 StPO). Auch Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 StPO). Die Ladung zwecks Gegenüberstellung mit einem Zeugen erfolgt gemäß § 133 StPO. Sondervorschriften über die Benachrichtigung des abwesenden Angeklagten enthalten § 287 StPO und § 288 StPO, einer juristischen Person oder Personenvereinigung § 444 Abs. 2 StPO. Die Ladungsfrist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss mindestens eine Woche betragen (§ 217 Abs. 1 StPO), im beschleunigten Verfahren lediglich 24 Stunden (§ 418 Abs. 2 StPO).
Seit August 2017 sind auch Zeugen gemäß § 163 Abs. 1 StPO verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Gibt es jedoch keinen Auftrag der Staatsanwaltschaft, so besteht für Zeugen auch keine Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei.
Die Ladung zum Strafantritt gemäß § 27 Strafvollstreckungsordnung ist die Aufforderung an den Verurteilten, sich binnen einer Frist in der Vollzugsanstalt einzufinden, wenn nicht ein sofortiger Strafantritt geboten ist. Zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Personen, die sich nicht bereits in Haft befinden, werden auf diese Weise von der Staatsanwaltschaft als der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt einzufinden. Stellt sich der Verurteilte auf diese Weise selbst zum Antritt der Strafe, hat dies üblicherweise zur Folge, dass er sofort in den Genuss gewisser Vollzugslockerungen (beispielsweise der Unterbringung im offenen Vollzug) gelangen kann. Wird der Ladung zum Strafantritt hingegen nicht Folge geleistet, ergeht im Regelfall ein Haftbefehl gegen die Person. Sie wird dann durch die Polizei gesucht und im Erfolgsfall verhaftet und in die Vollzugsanstalt verbracht.
Zivilprozess
BearbeitenDie Ladung ist im Zivilprozess die formularmäßige Aufforderung von Amts wegen, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen (§ 214 ZPO); sie muss im Anwaltsprozess die Aufforderung enthalten, einen Rechtsanwalt zu bestellen (§ 215 Abs. 2 ZPO). Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint (§ 141 Abs. 1 ZPO). Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 141 Abs. 2 ZPO). Die Ladungsfrist beträgt gemäß § 217 ZPO in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. Bestimmt das Gericht einen früheren ersten Gerichtstermin (§ 272 Abs. 2 ZPO), so wird die Klage zugleich mit der Ladung zugestellt (§ 274 Abs. 2 ZPO). In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 ZPO bis § 331a ZPO). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 ZPO und § 708 Nr. 2 ZPO zu umfassen (§ 215 Abs. 1 ZPO). Eine Zeugenladung erfolgt gemäß § 377 ZPO. Die Ladung ist nach der Bestimmung des Gerichtstermins durch die Geschäftsstelle zu veranlassen (§ 274 Abs. 1 ZPO), das gilt auch für die Ladung von Zeugen (§ 377 Abs. 1 ZPO). Ist keine Zustellung angeordnet, kann die Ladung durch das Amtsgericht ohne besondere Form erfolgen (§ 497 Abs. 1 ZPO).
Andere Rechtsgebiete
BearbeitenAuch andere Rechtsgebiete kennen die Ladung. Gemäß § 33 FamFG kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Der Notar hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden (§ 365 Abs. 1 FamFG). In der Sozialgerichtsbarkeit kann der vorsitzende Richter das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden (§ 111 SGG). In der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (§ 102 Abs. 1 VwGO). Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).[4] Nach § 802f ZPO lädt der Gerichtsvollzieher zwecks Abnahme der Vermögensauskunft den Schuldner in seine Geschäftsräume.
Behörden
BearbeitenIm förmlichen Verwaltungsverfahren ist von Behörden den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor einer Entscheidung zu äußern (§ 66 Abs. 1 VwVfG). Behörden entscheiden nach mündlicher Verhandlung, wozu die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden sind. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 67 Abs. 1 VwVfG). Die Behörden entscheiden unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wobei die das förmliche Verfahren abschließenden Verwaltungsakte schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen sind (§ 69 Abs. 1 VwVfG).
Zustellung
BearbeitenDie Zustellung einer Ladung ist stets erforderlich (§ 217 StPO, § 214 ZPO, § 56 VwGO, § 53 FGO oder § 63 SGG) und obliegt der Geschäftsstelle des ladenden Gerichts. Mit der Zustellung der Ladung beginnt die Ladungsfrist, sie endet am Tag vor dem Termin der Hauptverhandlung.
Kontumazentscheidung
BearbeitenDie Kontumazentscheidung ist eine Gerichtsentscheidung, die gegen eine nicht erschienene Partei (lateinisch in contumaciam) ergeht. Bei Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung eines Strafprozesses kann dennoch ein Strafurteil ergehen (§ 232 StPO). Diese Vorschrift schränkt allerdings die Kontumazentscheidung auf bestimmte Strafen ein (bei Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung gemäß § 442 Abs. 1 StPO, allein oder nebeneinander). Auch wenn der Angeklagte z. B. vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführt, hindert dieser Umstand die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht (§ 231a StPO). Die Voraussetzungen für ein Strafurteil verändern sich aber nicht, der Grundsatz in dubio pro reo bleibt maßgeblich.
Im Zivilprozess erlässt das Gericht einen Kontumazialbescheid (lateinisch declaratio contumaciae), wenn es einen Verfahrensbeteiligten, der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist (der Contumax), ohne weitere Verhandlung zur Sache dem Klageantrag entsprechend verurteilt (Kontumazialverfahren).[5][6] Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Beklagten, welches das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden zugrunde legt (§ 331 ZPO). Erscheint hingegen der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so wird seine Klage abgewiesen (§ 330 ZPO). Ein Versäumnisurteil ergeht damit unter erleichterten Voraussetzungen, insbesondere ohne Beweisaufnahme über streitige Tatsachen.
Vor dem Reichskammergericht konnten Kontumazentscheidungen ergehen, wenn der Beklagte einer Citatio des Richters nicht Folge leistete.
International
BearbeitenGemäß Art. 201 Schweizer Strafprozessordnung ergehen die Vorladungen von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichten schriftlich. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 StPO-CH). Die Polizei kann im Ermittlungsverfahren vorladen, es besteht Erscheinungspflicht, weil ansonsten mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden darf (Art. 206 StPO-CH). Nach dem Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) muss eine Partei „gehörig geladen“ werden (Art. 27 Abs. 2a IPRG). Dazu müssen prozesseinleitende Ladungen der beklagten Partei, die sich auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hat, ordnungsgemäß zugestellt werden, wobei der Zugang so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die Partei sich verteidigen kann.
In Österreich stellt die Ladung nach § 131 ÖZPO eine „Aufforderung zum Erscheinen beim Gerichtstermin („Tagsatzung“)“ dar, Ladungen sind den Parteien bei der Anberaumung eines Termins vom Gericht gemäß § 89 ÖZPO zuzustellen. Sie sind auch den Prozessbevollmächtigten zuzusenden (§ 93 ÖZPO).
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ ein Bescheid ist stets ein Verwaltungsakt, was eine rechtlich nicht verpflichtende Aufforderung nicht ist
- ↑ Fachinformationen Erwerbsminderungsrente ( des vom 19. Oktober 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , Deutsche Rentenversicherung Bund
- ↑ Klaus Lüderssen/Peter Riess, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 3, 1987, S. 13
- ↑ BAG, Urteil vom 18. Januar 2006, Az.:7 ABR 25/05
- ↑ Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11, Leipzig 1907, S. 447–448
- ↑ Brockhaus’ Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1, Leipzig 1911, S. 1003