Die Lex Aebutia de formulis war ein römisches Gesetz, das zwischen 149 und 125 v. Chr. über die Volksversammlung eingebracht worden war. Weder über den Inhalt noch über den Antragsteller ist Näheres bekannt. Nachweislich überliefert ist lediglich, dass der Prätor in seiner Eigenschaft als Gerichtsmagistrat seine Maßnahmen über die Formularpraxis schöpfen durfte. Das Gesetz mss das Formularverfahren zu einer ordentlichen Verfahrensart bestimmt haben.[1] Es änderte den prozessordnungsrechtlichen Rahmen und löste das parallel zunächst noch fortbestehende Legisaktionenverfahren ab.[2]

Gaius führte in seinem bedeutenden Werk, den Institutionen, aus, dass die prozessrechtliche Praxis mit den Legisaktionen an der Akzeptanz im Volk gescheitert sei. Der Prozesstyp sei zu kompliziert gewesen. Überfordert hätten insbesondere die spitzfindigen formalisierten Wechselreden im Verfahren. Aber auch die Auswahl der korrekten Klageart habe immer wieder zu vermeidbaren Prozessfehlern geführt, denn der kleinste Irrtum konnte „Unterliegen“ im Prozess bedeuten. Daraus habe erhebliche soziale Ungerechtigkeit resultiert.

Max Kaser vermutet, dass die lex im Weiteren auf die kondiktorische Klage aus Gelddarlehen beschränkt wurde (actio certae creditae pecuniae) und durch honorarrechtliche Einflussnahme geprägt gewesen sei.[3]

Literatur

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Anmerkungen

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  1. Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 153 (Rn. 134).
  2. Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 48 (Rnr. 48).
  3. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht, Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 98.