Lex municipalis Troesmensium

römisches Stadtgesetz (Munizipialgesetz) der Kaiserzeit

Die lex municipalis Troesmensium (verkürzt: lex Troesmensium) ist ein römisches Stadtgesetz (Munizipialgesetz) der Kaiserzeit. Es galt in Moesia inferior, einer römischen Provinz auf der Balkanhalbinsel. Der Erlass des Gesetzes kann nicht exakt datiert werden, er muss im Zeitraum zwischen 177 und 180 n. Chr. erfolgt sein. Das Gesetz fällt in die gemeinsame Herrschaftszeit des Kaisers Mark Aurel mit seinem Sohn Commodus, da beide als amtierende Augusti benannt sind.[1]

Der Epigraphiker Werner Eck veröffentlichte 2016 zwei Bronzetafeln mit Fragmenten der lex. Es handelt sich um zwei vollständige Tafeln mit mehreren Paragraphen. Die Maße der Tafeln, A: 67 cm hoch, 54 cm breit und B: 59 cm hoch, 50 cm breit.

Die Tafel A weist viele Parallelen zur südhispanischen lex Irnitana aus Baetica auf, allerdings sind die Ausführungen detaillierter. Allein die Abschnitte zu den Spitzengesandten (legati) nehmen viel des Raums der achtundzwanzig Zeilen ein. Geregelt sind die Befugnisse lokalpolitischer Amtsträger, mithin der Duoviri, Ädilen und Quästoren, sowie der Dekurionen. Materiellrechtlich befasst sich das Gesetz mit der Freilassung von Sklaven (manumissio), mit Vormundsbestellungen (tutela) und der Erlangung des Bürgerrechts kraft magistratischer Verleihung.

Die Tafel B weist die Wahlleiter an, das Alter – als Zugangsvoraussetzung für Priesteramtskandidaten (sacerdotium) und passiv Wahlberechtigten zu den Ämtern (Wahlamtskandidaten) – zu beachten. Eingeleitet wird die Tafel mit Regelungen zum Mindestvermögen von Wahlamtskandidaten. Deren Mindestalter für das Amt wird angehoben (Amtsreife). Auch wird die Organisation der Stimmabgabe aktiv wahlberechtigter Bürger geregelt.[2] Es werden empfindliche Strafen für alle Beteiligten angedroht, wenn die Vorgaben der leges Iulia und Papia Poppaea missachtet werden. Aus dem Gesetz werden sodann auch die konkreten Vorgaben explizit hergeleitet. Das auch als die „augusteischen Ehegesetze“ bekannte Gesetzesbündel der lex Iulia und Papia Poppaea regelte strenge Besonderheiten im Ehe-, Familien- und Erbrecht.

Derartige epigraphische Zeugnisse aus den Provinzen legen Bestimmungen offen, ohne deren Kenntnis ein unvollständigeres Bild der lokalen Rechtsbesonderheiten bestünde. Viele dieser Gesetze blieben in den justinianischen Kompilationen unberücksichtigt, weil sie in der Spätantike entweder bereits unmaßgeblich waren oder nunmehr der Bedeutungslosigkeit anheimfallen sollten.[3]

Literatur

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  • Werner Eck: Der Stolz des municipium Troesmensium – das Stadtgesetz. Band 4: Öffentlichkeit – Monument – Text: XIV Congressus Internationalis Epigraphiae Graecae et Latinae. 27.-31. Augusti MMXII. Werner Eck, Peter Funke (Hrsg.) Berlin, Boston, De Gruyter, 2014. S. 708–710.
  • Werner Eck: Das Leben römisch gestalten. Ein Stadtgesetz für das Municipium Troesmis aus den Jahren 177-180 n. Chr. In: Integration in Rom und in der römischen Welt, Auswirkungen des Imperiums Band 17, hrsg. von Stéphane Benoist und Gerda de Kleijn, Leiden 2014.
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Anmerkungen

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  1. Es handelt sich um das Stadtgesetz für das munic(ipium) M(arcum) Aurelium Antoninum et L(ucium) Aurelium Commodum Aug(ustum) Troesm(ensium).
  2. Werner Eck: Die lex Troesmensium: ein Stadtgesetz für ein municipium civium Romanorum. Publikation der erhaltenen Kapitel und Kommentar. In: Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik, Band 200 (2016), S. 565–606 (https://www.jstor.org/stable/pdf/26603918.pdf).
  3. José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 283 (Rn. 128).