Die lex vicesima hereditatium (bei Max Kaser als lex Iulia vicesimaria beschrieben) war eine 6 n. Chr. von Augustus erhobene Erbschaftssteuer in Höhe von fünf Prozent auf den Erbschaftsanfall. Von der Steuer ausgenommen waren nur nahe Familienangehörige.[1] Das Gesetz behandelte zudem die förmliche Testamentseröffnung, die unter Aufsicht des Prätors stand. Eine regelrechte Testamentsvollstreckung hingegen wurde – trotz hellenistischer Vorbilder – nicht entwickelt.[2]

Literatur

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Anmerkungen

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  1. Sven Günther: Vectigalia nervos esse rei publicae. Die indirekten Steuern in der Römischen Kaiserzeit von Augustus bis Diokletian (= Philippika. Marburger altertumskundliche Abhandlungen. Band 26). Harrassowitz, Wiesbaden 2008, ISBN 978-3-447-05845-2. S. 40–48.
  2. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 164, S. 578 f. Kaser führt als bezeichnende Quelle an: Scaevola, Digesten 36,1,80,1.