Liste der Naturdenkmale in Zeithain
Die Liste der Naturdenkmale in Zeithain nennt die Naturdenkmale in Zeithain im sächsischen Landkreis Meißen.
Definition
Bearbeiten„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG)
(1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
(2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
Liste
BearbeitenDiese Auflistung unterscheidet zwischen Flächennaturdenkmalen (FND) mit einer Fläche bis zu 5 ha (bei Verordnung nach DDR-Recht auch mehr) und Einzel-Naturdenkmalen (ND).
Link zu einem Kartenansichtstool, um Koordinaten zu setzen.
Bild | Bezeichnung | Lage | Beschreibung | Datum | Nummer |
---|---|---|---|---|---|
Winterlinde in der Gohrischheide („Gohrischlinde“) |
Zeithain (51° 23′ 52,5″ N, 13° 20′ 19,3″ O ) |
RG 588 |
Weblinks
Bearbeiten- Naturdenkmale im Geoportal Landkreis Meißen
- Flächenhafte Naturdenkmale im Geoportal Landkreis Meißen
- Verordnung des Landkreises Meißen zur Rechtsanpassung und Neuabgrenzung von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Meißen vom 10. März 2015., Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6/2015, S. 301–322
Anmerkungen
Bearbeiten- Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
- Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.