Eine Mühlenordnung ist ein rechtliches Dokument, das Vorschriften für den Betrieb einer Mühle enthält.[1] In ihr waren Regelungen, die den Mühlen- und Wasserbau sowie das gesamte Mühlenwesen berühren, niedergeschrieben.[2] Mühlordnungen galten jeweils nur für bestimmte Gemeinden oder Landstriche, es waren also keine universal gültigen Dokumente.[2] Meist musste alljährlich auf sie ein neuer Eid geleistet werden.[2]

Hintergrund und Geschichte

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Dem Müller ging insbesondere im Mittelalter der Ruf der Unehrlichkeit voraus, der durch den Mühlenzwang noch verschärft wurde: „Oft wurde er als Betrüger und Mehlverschlechterer verleumdet; dies brachte dem Müller eine soziale Außenseiterstellung ein.[3] Die Landesherren sahen sich durch Beschwerden der Mahlgäste (Mahlkunden) veranlasst, einzuschreiten und Mühlenordnungen zu erlassen, die Teil des Landrechts waren. Diese Mühlenordnungen enthielten strenge Regeln über Rechte und Pflichten des Müllers.“[4] So wurde unter anderem geregelt, wie groß der Anteil des Müllers am Mahlgut als Lohn für das Mahlen zu sein hatte.[3]

Das heute noch gebräuchliche Sprichwort »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!« hat seinen Ursprung im Sachsenspiegel des Eike von Repgow und war eine demokratische Regel im Mittelalter. Sie besagte ursprünglich wohl, dass auch Fürsten an einer Mühle keinen Vorzug bekommen, sondern die Mahlgäste der Reihe nach bedient werden sollten.[5] Dieses Prinzip wird auch als First In – First Out bezeichnet. Im Laufe der Neuzeit wandelte sich ihre Funktion dahin, dass sie es dem Müller erschwerte, Bestechungsgelder für die Bevorzugung der Mahlgäste zu nehmen.[6]

Einzelnachweise

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  1. Vgl. Johann Georg Krünitz. Oeconomische Encyclopädie. 1773–1858. Online-Fassung unter https://www.kruenitz1.uni-trier.de/ . „Mühlenordnung, eine obrigkeitliche Verordnung desjenigen, was die Getreidemüller bey ihrem ganzen Geschäfte, so wie die Mahlgäste und die Mühlenaufseher zu beobachten haben.“
  2. a b c Jutta Böhm: Mühlen-Radwanderung. Routen: Kleinziegenfelder Tal und Bärental, Umweltstation Weismain des Landkreises Lichtenfels, Weismain/Lichtenfels (Landkreis Lichtenfels), 2000, 52 S. (zahlr. Ill., Kt.), S. 8.
  3. a b Vgl. Daniel Schneider: Das Mühlengewerbe in der Grafschaft Sayn-Altenkirchen, in: Heimat-Jahrbuch des Kreises Altenkirchen, 59 (2016), S. 219 ff.
  4. Friedbert Wißkirchen: Mühlen an Salm und Kleiner Kyll (Memento des Originals vom 13. Januar 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jahrbuch-daun.de.
  5. Helge Hesse: Hier stehe ich, ich kann nicht anders. In 80 Sätzen durch die Weltgeschichte. 4. Auflage. Piper, München 2011, S. 89, ISBN 978-3492251273.
  6. Hans Schulte-Nölke: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – Einblicke in grundherrschaftliche Verhältnisse aus der Perspektive einer Mühle. In: SSRN: https://ssrn.com/abstract=3084792. Abgerufen am 16. November 2020.