Das Meeresbodenbergbaugesetz enthält Bestimmungen für die Suche und Erkundung Prospektion und Förderung von Rohstoffen vom Meeresboden. Es setzt die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in deutsches Recht um.

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
Kurztitel: Meeresbodenbergbaugesetz
Abkürzung: MBergG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bergrecht
Fundstellennachweis: 750-18
Erlassen am: 6. Juni 1995
(BGBl. I S. 778, 782)
Inkrafttreten am: 15. Juni 1995
Letzte Änderung durch: Art. 238 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1356)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Gesetz soll zudem die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen für den Meeresbodenbergbau sowie der Schutz der Meeresumwelt zu gewährleistet werden. Es soll Vorsorge gegen Gefahren treffen, die sich aus Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter ergeben, wobei mit „Gebiet“ der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse gemeint sind. Außerdem regelt das Meeresbodenbergbaugesetz die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet.

Das Gesetz ermächtigt zu Verordnungen (§ 7 MBergG). So traten von der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde angenommenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft:

Für Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dazu hat das Bundeswirtschaftsministerium im Jahr 1996 die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (MBergKostV) erlassen.

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