Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Schweiz)

Der Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person ist in der Schweiz eine im Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB) definierte Straftat gegen die sexuelle Integrität.

Tatbestand

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Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter an einer nicht urteilsfähigen oder nicht zum Widerstand fähigen Person in Kenntnis dieses Zustandes sexuelle Handlungen vornimmt. Dieser Zustand kann beispielsweise durch Rauschtrinken, durch Drogenkonsum oder durch Anästhetika verursacht sein, kann aber auch medizinische Ursachen wie Koma, Stupor, Lähmungen oder geistige Behinderungen haben.

Von der Schändung zu unterscheiden sind die Vergewaltigung gemäss Artikel 190 StGB und der sexuelle Übergriff bzw. die sexuelle Nötigung gemäss Artikel 189 StGB.

Schändung kann nach Ermessen des Gerichts mit bis zu zehn Jahren Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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