Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung ist eine im Jahr 1993 von der deutschen Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rechtsverordnung. Sie verpflichtet deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, den Finanzbehörden bestimmte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf (so genannte Kontrollmitteilungen).
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten |
Kurztitel: | Mitteilungsverordnung |
Abkürzung: | MV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 93a Abgabenordnung |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Fundstellennachweis: | 610-1-8 |
Erlassen am: | 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1994 |
Letzte Änderung durch: | Art. 8 VO vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Dezember 2022 (Art. 11 VO vom 19. Dezember 2022) |
Weblink: | Text der MV |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mitteilungspflichten
BearbeitenBehörden müssen grundsätzlich alle Zahlungen an dritte Personen mitteilen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt. Wurden im Rahmen der Zahlung bereits Steuern abgeführt, so besteht keine Pflicht zur Mitteilung (§ 2 Absatz 1). Außerdem müssen sie Verwaltungsakte mitteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten (§ 4 Absatz 1).
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen mitteilen, welche Honorare sie für Leistungen freier Mitarbeiter gezahlt haben, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht wurden § 3 Absatz 1 Satz 1).
Inhalt der Mitteilungen bei Zahlungen
BearbeitenIn Mitteilungen über Zahlungen sind gemäß § 8 Absatz 2 folgende Informationen anzugeben:
- anordnende Stelle
- Aktenzeichen
- Name, Vorname, Firma des Zahlungsempfängers
- Anschrift des Zahlungsempfängers
- Steuernummer des Zahlungsempfängers
- Geburtsdatum des Zahlungsempfängers
- Grund der Zahlung (Art des Anspruchs)
- Höhe der Zahlung
- Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
Der Zahlungsempfänger muss darüber informiert werden, dass eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgt ist (§ 11, § 12).