Eine Nachtragsverteilung dient im Insolvenzverfahren der Verteilung der nach der Schlussverteilung[1] noch anfallenden Insolvenzmasse.[2]

Sie wird durch das Insolvenzgericht lt. § 203 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet. Dies erfolgt, wenn nach dem Schlusstermin[3]

  • zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
  • Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurück fließen oder
  • Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden.

Einzelnachweise

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  1. § 196 InsO: Schlußverteilung
  2. Definition » Nachtragsverteilung «. Gabler Wirtschaftslexikon, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 20. September 2016; abgerufen am 20. September 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/wirtschaftslexikon.gabler.de
  3. § 196 InsO: Schlußtermin