Orientalium Ecclesiarum

Dekret über die katholischen Ostkirchen

Orientalium Ecclesiarum (OE) heißt, nach seinen Anfangsworten, das Dekret über die katholischen Ostkirchen, das vom Zweiten Vatikanischen Konzil formuliert und am 21. Dezember 1964 von Papst Paul VI. promulgiert wurde.

Zweites Vatikanisches Konzil

Das Dekret

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Mit dieser Konzilsverordnung werden die uniertem Ostkirchen als Teilkirchen anerkannt und es wird bestimmt, dass keine Teilkirche ein besonderes Vorrecht erhalten solle. Alle Teilkirchen haben dieselben Verpflichtungen und stehen unter der Leitung des Bischofs von Rom. Das Dekret erkennt das Recht der Ostkirchen an und erlaubt, ihre eigenen liturgischen Riten auszuüben. Orientalium ecclesiarum mahnt weiterhin an, die Wiederherstellung der Einheit in den Ostkirchen anzustreben.

Des Weiteren legt das Dokument einige kirchenrechtliche und liturgische Bestimmungen fest, sehr klar wurde zum Ernennungsrecht von Bischöfen Stellung bezogen. Im Vorwort kommt dies schon zum Ausdruck, dort heißt:

„Die Ostkirchen mit ihren Einrichtungen und liturgischen Bräuchen, ihren Überlieferungen und ihrer christlichen Lebensordnung sind in der katholischen Kirche hoch geschätzt. In diesen Werten von ehrwürdigem Alter leuchtet ja eine Überlieferung auf, die über die Kirchenväter bis zu den Aposteln zurückreicht. Sie bildet ein Stück des von Gott geoffenbarten und ungeteilten Erbgutes der Gesamtkirche. Für diese Überlieferung sind die Ostkirchen lebendige Zeugen. Dem Heiligen Ökumenischen Konzil liegt daher die Sorge für die Ostkirchen sehr am Herzen. Es wünscht, dass diese Kirchen neu erblühen und mit frischer apostolischer Kraft die ihnen anvertraute Aufgabe meistern. Darum hat es neben den die Gesamtkirche betreffenden Anordnungen auch über sie einige Beschlüsse gefasst. Indes überlässt es weitere Entscheidungen der Obsorge der orientalischen Synoden und des Apostolischen Stuhles.“

Neben den katholischen Ostkirchen hat sich das Konzilsdekret auch mit Belangen der von Rom getrennten orthodoxen Ostkirchen befasst. So wurde etwa unter Nr. 27 erstmals die beschränkte communio in sacris mit der gegenseitigen Zulassung von Katholiken und Orthodoxen zu den Sakramenten der Buße, der Krankensalbung und der Eucharistie genehmigt.[1] Diese Bestimmungen des Ostkirchendekrets über die Eucharistiegemeinschaft wurden bei der Neukodifikation des Codex Iuris Canonici (CIC 1983) im Canon 844 genauso berücksichtigt,[2] wie bei der Neufassung der entsprechenden Kanones im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, dem Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO 1990).

Inhaltsübersicht

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Nach dem Vorwort, in dem die Kernaussagen schon zusammengefasst sind, folgen ausführliche Entscheidungen und Anweisungen:

Siehe auch

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Text und Kommentar

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  • Decretum de Ecclesiis Orientalibus Catholicis / Dekret über die katholischen Ostkirchen. Lateinischer Text aus „Acta Apostolicae Sedis“ 57 (1965) 76–89. Deutsche Übersetzung besorgt im Auftrag der deutschen Bischöfe. Kommentar von Abtpräses Johannes M. Hoeck OSB, Abt von Scheyern. In: LThK², Das Zweite Vatikanische Konzil, Konstitutionen, Dekrete und Erklärungen, Lateinisch und Deutsch. Kommentare, Teil I, Herder-Verlag, Freiburg im Brsg. 1966, S. 361–392. Ausführlich eingeleiteter und kommentierter lateinisch-deutscher Paralleltext.
  • Das Dekret über die katholischen Ostkirchen „Orientalium Ecclesiarum“. In: Karl Rahner / Herbert Vorgrimler: Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des Zweiten Vatikanums. Herder-Verlag, Freiburg im Breisgau 22. Auflage 1990, S. 201–216. [Einleitung und Text]

Literatur

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  • Oriente Cattolico. Cenni Storici et Statistiche. Sacra Congregazione per la Chiesa Orientale, Città del Vaticano 1962, 4. Auflage 1974.
  • Ernst Christoph Suttner: Das wechselvolle Verhältnis zwischen den Kirchen des Ostens und des Westens im Lauf der Kirchengeschichte. Verlag „Der Christliche Osten“, Würzburg 1997.
  • Ernst Christoph Suttner: Welche Einheit? Die Rolle der mit Rom unierten Ostkirchen. In: Herder Korrespondenz 51 (1997), S. 89–95.
  • Wilhelm de Vries: Rom und die Patriarchate des Ostens. Karl Alber, Freiburg im Br./ München 1963.
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Einzelnachweise

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  1. Ernst Christoph Suttner: Orientalium Ecclesiarum. In: Wolfgang Thönissen (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Im Auftrag des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik. Herder. Freiburg im Breisgau. 2007. ISBN 978-3-451-29500-3. S. 1000–1001.
  2. Codex Iuris Canonici. Codex des kanonischen Rechts. Lateinisch-deutsche Ausgabe. 3. Auflage. Butzon&Bercker, Kevelaer 1989, ISBN 3-7666-9642-4, S. 385–387.