Ortsrecht
Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (insb. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Beschlussfassung
BearbeitenDie Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen
BearbeitenBeispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine Verwaltung
BearbeitenHauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen
BearbeitenRechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht
BearbeitenDas Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht
BearbeitenMarktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste
BearbeitenGebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst
BearbeitenTheatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung
BearbeitenTaxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht
BearbeitenParkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung
BearbeitenEntwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz
BearbeitenSatzung zum Schutz des Baumbestandes
Sozialwesen
BearbeitenObdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht
BearbeitenBebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe
BearbeitenSatzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
Wegerecht
BearbeitenDie Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht