Passgesetz

deutsches Bundesgesetz zur Regelung von Pässen und der Passpflicht in der Bundesrepublik Deutschland

Das deutsche Passgesetz (PassG) regelt die Passpflicht für Deutsche, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen. Es gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und schränkt die Reisefreiheit zulässig ein.[1]

Basisdaten
Titel: Passgesetz
Früherer Titel: Paßgesetz, Gesetz über das Paßwesen
Abkürzung: PassG (früher PaßG)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 210-5
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Oktober 1867
(BGBl. S. 33)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1868
Neubekanntmachung vom: 30. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 291 vom 31. Oktober 2023)
Letzte Neufassung vom: 19. April 1986
(BGBl. I S. 537)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1988
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 19. Juni 2024
(BGBl. I Nr. 206 vom 21. Juni 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. November 2024
(Art. 13 G vom 21. Juni 2024)
GESTA: B124
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Passgesetz unterscheidet je nach Zweck oder Einsatzgebiet zwischen[2]

  1. Reisepass,
  2. Kinderreisepass,
  3. vorläufigem Reisepass,
  4. amtlichem Pass
a) Dienstpass,
b) Diplomatenpass,
c) vorläufigem Dienstpass,
d) vorläufigem Diplomatenpass.

Der Diplomatenpass oder der Dienstpass enthält zusätzlich noch Angaben zum Dienstort und Einsatzgebiet, zum Beispiel: „Moskau, Konsul“.

§ 4 Abs. 1 PassG bestimmt, dass Pässe nach einheitlichen Mustern auszustellen sind. Jeder Pass enthält neben einer Seriennummer folgende Informationen über den Passinhaber:

  • Fotografie (Passbild)
  • Unterschrift
  • Familienname und ggf. Geburtsname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • Tag und Ort der Geburt
  • Geschlecht
  • Körpergröße
  • Augenfarbe
  • Wohnort
  • Staatsangehörigkeit
  • seit 1. November 2010[3] wieder: ggf. Ordens- und Künstlername

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 PassG werden in Reisepässen, Dienstpässen und Diplomatenpässen die Fotografie, die Fingerabdrücke und weitere Angaben über den Inhaber elektronisch gespeichert.

Das Passgesetz wird durch die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) ergänzt.

Durch eine fehlerhafte Änderung des § 25 Abs. 4 PassG[4] war vom 1. November 2010 bis zum 1. August 2013 das nicht unverzügliche Anzeigen des Verlustes oder Wiederauffinden des eigenen Reisepasses mit einer Geldbuße bis 30.000 Euro bedroht. Das unberechtigte Auslesen personenbezogener Daten, wofür die hohe Bußgeldandrohung vom Gesetzgeber eigentlich geplant war, war dadurch nur mit bis zu 5.000 Euro zu ahnden[5].

Mit der Änderung des § 4 PassG vom 18. Juni 2009[3] wurde mit 11. die Seriennummer in die Liste der Angaben über den Passinhaber zusätzlich aufgenommen, obwohl die Seriennummer kein Merkmal einer Person ist und zudem bereits in der Einleitung von § 1 PassG vermerkt ist: Pässe ... erhalten eine Seriennummer.

Siehe auch

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Literatur

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Einzelnachweise

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  1. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32 - Elfes, Rdnr. 26 ff.
  2. § 1 Abs. 2 PassG.
  3. a b Änderung § 4 PassG durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).
  4. Änderung § 25 PassG durch Art. 2 G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).
  5. DIP-Informationen über Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung zum G vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346).