Das Personalstatut ist Recht, das sich auf persönliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person bezieht. Zu unterscheiden sind eine abstrakte, kollisionsrechtliche und eine konkrete, sachrechtliche Bedeutung.

Kollisionsrechtliche Bedeutung

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Im Internationalen Privatrecht (IPR) meinte das Personalstatut jedenfalls ursprünglich die Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung über die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person (Personen-, Familien- und Erbrecht). Dabei wurde mehr oder weniger einheitlich entweder an die Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsprinzip; so etwa in Deutschland[1]) oder an Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft (so etwa noch heute in der Schweiz[2]).

Mittlerweile jedoch knüpft das Kollisionsrecht der EU für Familien- und Erbrecht vermehrt an den gewöhnlichen Aufenthalt an,[3] ebenso wie das autonome deutsche IPR ab dem 1. Januar 2023 für die Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person.[4] Dagegen werden etwa die Rechtsfähigkeit, Namensführung, Todeserklärung, die Voraussetzungen der Eheschließung sowie Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft unter anderem in Deutschland weiterhin an die Staatsangehörigkeit angeknüpft.[5]

Dies bedingt eine gewisse Änderung des Begriffs des Personalstatuts: Entweder bezieht man den Begriff im Anknüpfungsgegenstand weiterhin auf alle persönlichen Verhältnisse, hat dann aber vermehrt verschiedene Anknüpfungsmomente zu berücksichtigen (teils Staatsangehörigkeit, teils Aufenthalt, d. h. es gibt für dieselbe Person kein einheitliches Personalstatut). Oder man beschränkt im Anknüpfungsgegenstand den Bereich der in Betracht zu ziehenden persönlichen Verhältnisse, etwa auf diejenigen, bei denen an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird. Letzteres ist in Österreich begrifflich zwingend.[6]

Im internationalen Gesellschaftsrecht gibt es auch ein Personalstatut juristischer Personen.[7] Dabei wird entweder an den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung angeknüpft (Sitztheorie; so Deutschland und Österreich) oder an den Staat, nach dessen Recht sie organisiert sind (Gründungstheorie; so die Schweiz[8]).

Sachrechtliche Bedeutung

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Sachrechtlich werden als Personalstatut die Regelungen des Personen-, Familien- und Erbrechts in den Ländern Nordafrikas und des nahen und mittleren Ostens bezeichnet (arabisch قانون الاحوال الشخصية Qanun al-Ahwal asch-Schachsiya, DMG qānūn al-aḥwāl aš-šaḫṣīya; auch: Personenrecht).[9] Zumeist sind diese Regelungen personell (konfessionell) gespaltenen, gelten also jeweils nur für Angehörige einer bestimmten Glaubensrichtung.[10]

Einzelnachweise

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  1. EGBGB in der ursprünglichen Fassung von 1896 und auch noch 1986 (BGBl. I S. 1142); vgl. auch die Ausführungen in BT-Drs. 10/504, S. 30 f.
  2. IPRG von 1987
  3. vgl. für das Erbrecht Art. 21 I Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO) bzw. für das Ehegüterrecht Art. 26 I lit. a Verordnung (EU) 2016/1103 (EuGüVO).
  4. Art. 7 II 1 EGBGB n.F., zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021.
  5. Art. 7, 10, 9, 13, 24 EGBGB
  6. § 9 IPRG
  7. so ausdrücklich in Österreich § 10 IPRG
  8. Art. 154 IPRG
  9. Beispiel: Tunesien, Code du statut personnel (Memento des Originals vom 16. Mai 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.e-justice.tn (1956) = مجلة الأحوال الشخصية
  10. Beispiel: Personalstatut der katholischen Gemeinschaft im Libanon (1949) und in Syrien (2006), jeweils gemeinsam für die melkitische griechisch-katholische, maronitische, armenisch-katholische, syrisch-katholische, lateinische und chaldäische Kirche