Petitionsverfahren auf Landesebene

Von dem Petitionsrecht kann jeder sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene Gebrauch machen. Dennoch unterscheiden sich die einzelnen Rahmenbedingungen des Petitionsverfahrens unter den Ländern. Ebenso wie der Bundestag hat auch jeder Landtag einen eigenen Petitionsausschuss, der für die Eingaben der Petenten und Petentinnen zuständig ist. Allgemein gilt, dass eine Petition elektronisch oder per Post bei dem jeweiligen Landtag eingereicht werden kann.

Massen/Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Einzelpetitionen

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Einzelpetitionen kann jeder über schriftlichem Wege oder über ein Online-Formular dem jeweiligen Landtag übermitteln. Zwar haben viele der Bundesländer Sammelpetitionen als legitimes Mittel der Eingabe durch gesetzliche Verordnungen geregelt, doch das Einreichen dieser über ein Online-Verfahren ist teilweise erschwert (gesammelte Unterschriften müssen ggf. zusätzlich postalisch übersendet werden). Im Gegensatz dazu bieten einige Länder öffentliche Petitionsplattformen, in denen Petitionen gesichtet und mitgezeichnet werden können. Dadurch können sich Einzelpetitionen zu Sammelpetitionen formieren.

Indes können mehrere Einzelpetitionen, die das gleiche Anliegen beinhalten, von dem jeweiligen Petitionsausschuss zu einer sogenannten Massen- oder Mehrfachpetition zusammengefasst werden. Es gibt jedoch Landtage, die keine gesetzliche Unterscheidung zwischen Sammel-, Mehrfach- oder Massenpetitionen vornehmen, so dass jede Petition als Einzelpetition bearbeitet wird.

Verifizierung der Unterschriften

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Damit eine handschriftlich gesetzte Unterschrift gültig ist, bedarf es der aktuellen Anschrift der Person. Eine weitere Verifizierung ist bei Offline-Unterschriften nicht notwendig. Auch für Online-Unterschriften sind die Hürden einer Verifizierung relativ gering: Neben vollständigem Namen, Anrede und Anschrift der Person ist eine gültige E-Mail-Adresse vonnöten. In manchen Bundesländern wie Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird eine Sicherheitsabfrage mit Codeübermittlung durchgeführt, um die Kommunikation mit einem Roboter auszuschließen. Wer eine Petition per Online-Formular an den Landtag schickt, erhält danach eine Bestätigungsmail. Ähnlich wie auf der E-Petitionsplattform des Bundestags ist auf manchen Petitionsplattformen der Bundesländer, beispielsweise Thüringen, vorab eine Registrierung der Person erforderlich.

Sammlungszeitraum

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Aus den meisten gesetzlichen Richtlinien lässt sich nicht entnehmen, ob ein Sammlungszeitraum für Sammelpetitionen gesetzt ist. Die Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bremen haben eine Mitzeichnungsfrist von 6 Wochen, wohingegen der Deutsche Bundestag 4 Wochen einräumt.

Ausschlusskriterium bezüglich des Petenten

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Da das Petitionsrecht laut Art. 17 GG jedem/jeder in der Bundesrepublik zusteht, gibt es weitestgehend keine Einschränkungen auf Landesebene. Viele Länder schreiben juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Petitionsrecht nur zu, wenn es Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches ist. Gesonderte Regelungen finden sich in Niedersachsen, in welchem Behörden sowie Schulen als nicht „petitionsberechtigt“ angesehen werden, da sie organisatorische Teile des Staatsaufbaus sind. Auch Sachsen räumt zusätzliche Restriktionen ein: „Hochschulen, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften steht das Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen Status als Grundrechtsträger betrifft“[1].

Ferner können Petitionen für andere eingereicht werden. Unabhängig ob dies online oder offline geschieht, ist der Name und die Anschrift des Vertreters sowie des Vertretenden anzugeben. Für die Verifizierung von Letzterem ist üblicherweise eine Vollmacht notwendig, welche hochgeladen oder nachgesandt werden kann. In Berlin ist es jedoch auch ohne Vollmacht möglich: "Für einen Dritten kann eine Petition auch ohne dessen Einwilligung eingereicht werden, wenn ein ausreichender Anlass besteht und die Interessen des Dritten nicht offensichtlich entgegenstehen"[2].

Ausschlusskriterium bezüglich des Themas

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Generell ist es untersagt, dass eine Petition nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt. Mehrheitlich wird in den verschiedenen gesetzlichen Niederschriften der Länder darauf hingewiesen, dass Gerichtsverfahren (schwebende/abgeschlossene) nicht Gegenstand einer Petition sein können. Eine Beschwerde gegen einen Richter oder Hinweise auf Mängel können jedoch Anliegen der Petition sein. Des Weiteren werden Petitionen, die keinen erkennbaren Sinnzusammenhang oder kein konkretes Anliegen enthalten, von den meisten Ländern ebenso ausgeschlossen. Lassen die Eingaben gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues erhebliches Vorbringen erkennen, kann von der Prüfung abgesehen werden.

Anhörung und Behandlung im Fachausschuss und Plenum

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Sowohl der Bundestag als auch die einzelnen Landtage besitzen einen eigenen Petitionsausschuss. Dieser beschäftigt sich mit den Petitionsanliegen und kann um Stellungnahmen zuständiger Fachausschüsse oder Landtagsabgeordneter bitten. In der Regel entwirft der Petitionsausschuss einen Beschlussvorschlag, über den im Plenum abgestimmt wird. Sowohl die Anhörung wie auch die Debatte im Plenum kann öffentlich sein, hängt jedoch von den gesetzlichen Strukturen des jeweiligen Landtags ab.

Barrierefreiheit

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Obwohl Petition mittlerweile auf allen Landesebenen sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden können, ist nicht überall der gleiche barrierefreie Zugang gewährleistet. Als ein Vorreiter der Barrierefreiheit bietet Thüringen die Option, Eingaben schriftlich, in Brailleschrift (Blindenschrift), mündlich, online sowie in Gebärdensprache einschließlich lautsprachbegleitender Gebärden einzureichen. Ein weiterer Teil von Ländern bietet eine Bürgersprechstunde bzw. den Kontakt zu einem Bürgerbeauftragten an, wodurch persönlich weitergeholfen werden kann.

Transparenz

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Zwar werden in manchen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz und Thüringen bereits abgeschlossene Petition online angezeigt, jedoch beziehen sich diese nur auf online eingereichte Eingaben. Auf manchen Petitionsplattformen der Landtage hat der Petent die Wahl, ob die Petition öffentlich gelistet werden soll oder nicht. Zudem können Petitionen veröffentlicht werden, die „im Interesse der Öffentlichkeit“ liegen. Die Sitzungen des Petitionsausschusses hingegen oder ggf. eines anderen, zuständigen Fachausschusses sind meist nicht öffentlich – mit einigen Ausnahmen: In Bayern beispielsweise tagt der Petitionsausschuss immer öffentlich und in Bremen erfolgt die Beratung öffentl. Petitionen in der Regel in öffentl. Sitzungen. Die Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder erteilen Petenten Zwischenbescheide über das Petitionsverfahren.

Überblick: Petitionsverfahren in den Bundesländern

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Gebietskörperschaft Massen/-Mehrfach- petition (Mindestanzahl an Petenten, damit ähnliche Petitionen als Massen/-Mehrfachpetition angesehen werden) Sammel- petition Anerkennung der Unterschriften freier Petitions- plattformen Öfftl. Petitions- plattform Debatten- funktion Quorum für öfftl. Anhörung Anhörung im Petitionsausschuss Transparenz (Tätigkeitsberichte) Geregelt in (Gesetz/Verordnung)
Berlin  Berlin ✔ (mind. 30 Petenten) ✔ (mind. 30 Unterstützer) x x x x x Jahresberichte[3] (Statistik, ausgewählte Fälle) Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz[4]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.06 (GVBl. S. 710): Art. 1–14.
Brandenburg  Brandenburg ✔ (mind. 30 Petenten) ✔ (mind. 30 Unterstützer) x x x x x, aber Bürgersprechstunden; Ortstermine online: Petitionen mit allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung. Jahresberichte[5] (Statistik, ausgewählte Fälle) Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Petitionsgesetz - PetG[6]) vom 20.12.10 (GVBl.I/10, [Nr. 48])
Sachsen-Anhalt  Sachsen-Anhalt ✔ (mind. 20 Petenten) ✔ (mind. 20 Petenten) x x x x ab 4000 Beteiligungsberechtigten Unterstützer/innen sind die Vertrauenspersonen durch den Petitionsausschuss anzuhören Texte von Sammel- und Massenpetitionen veröffentlicht. Tätigkeitsberichte[7] Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 05.12.14[8], Abschnitt „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden“; Verfassung[9] des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.01.05
Hessen  Hessen n/a x x x x, nur Bürgersprechstunden Tätigkeitsberichte[10] Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 27.05.15[11]
Niedersachsen  Niedersachsen x x x n/a Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 15.12.14[12]; Infobroschüre des LT Nds „Behandlung von Eingaben“[13]
Nordrhein-Westfalen  Nordrhein-Westfalen ✔ (mind. 100 Petenten) x x x x Möglich in öffentlichen Sitzung (Antrag eines Viertels der Mitglieder erforderlich); Bürgersprechstunden Entscheidung kann online/Pressemitteilungen/öffentlich bekannt gemacht werden; Plenarprotokoll, Möglichkeit von öffentliche Sitzungen bei Antrag von Mitgliedern, Tätigkeitsberichte[14] Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 17.10.13[15]
Bremen  Bremen ✔ (mind. 30 Petenten) ✔ (mind. 30 Unterstützer) n/a x Öffentliche Petitionen werden in öffentlichen Sitzungen im Petitionsausschuss beraten Beschlüsse online und schriftlich an Petenten. Online-Petitionen in frei zugänglichem Archiv[16] Verfahrensordnung für die Petitionsausschüsse[17] (Land und Stadt) vom 4.11.11; Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgschaft[18] vom 1.01.10
Hamburg  Hamburg x x n/a x x x Möglich (Bestimmung des Ausschusses); Anspruch des Petenten besteht nicht; Bürgersprechstunden n/a Gesetz über den Eingabenausschuss[19] vom 15.12.09 und § 64–67 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft[20] vom 02.03.15
Schleswig-Holstein  Schleswig-Holstein ✔ (mind. 50 Petenten) x x ✔ (2.000 Unterschriften für öfftl. Anhörung; kann abgelehnt werden) Möglich (Bestimmung des Ausschusses) Online: Beschluss; E-Mail an Petent und Mitzeichner/innen; Massenpetitionen kann online; Tätigkeitsberichte[21], vierteljährlich, mit Statistik und Darstellung der einzelnen Anliegen Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses[22] vom 08.09.15 ; Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen[23] / Artikel 25 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Saarland  Saarland n/a x x x x x Möglich (Bestimmung des Ausschusses) Jahresberichte[24] Artikel 78 der saarländischen Verfassung[25] (keine konkreteren Recht- oder Verfahrensgrundlagen zu finden) vom 15.05.13
Baden-Württemberg  Baden-Württemberg x x x x x Möglich (Bestimmung des Ausschusses); Anspruch des Petenten besteht nicht n/a Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtags (Petitionsausschussgesetz[26]) vom 20.02.79
Mecklenburg-Vorpommern  Mecklenburg-Vorpommern x x x x x Petenten werden informiert über Stellungnahmen & Antwortmöglichkeit wird eingeräumt; Tätigkeitsberichte[27] Landesverfassung[28] vom 30.06.11; Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz[29] vom 05.04.95; Geschäftsordnung des Landtages für die 7. Wahlperiode[30] vom 04.10.16
Rheinland-Pfalz  Rheinland-Pfalz ✔ (mind. 30 Petenten) n/a x Möglich: Es gibt öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen Beschlüsse zu Massenpetitionen online; Jahresberichte[31] Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz[32] vom 02.03.11, Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen[33]
Thüringen  Thüringen ✔ (mind. 30 Petenten, an anderer Stelle 50) x ✔ (1.500 Unterschriften für öfftl. Anhörung, kann abgelehnt werden) Möglich: Ab Quorum, Anhörung der Vertrauenspersonen (davon kann mit Ausschussmehrheit abgesehen werden). Beschluss von öfftl. Petitionen online; Jährliche Arbeitsberichte[34] Thüringer Petitionsgesetz[35] (Thüringer Gesetz über das Petitionswesen) , Geschäftsordnung[36] vom 19.07.12
Sachsen  Sachsen ✔ (mind. 50 Petenten) n/a x x x Möglich (Bestimmung des Ausschusses); Anspruch des Petenten besteht nicht Beschlüsse zu Massenpetitionen[37] online Gesetz über den Petitionsausschuss[38] vom 11.06.91, Geschäftsordnung[39] des Sächsischen Landtages, Grundsätze des Petitionsausschusses[40] 11.06.91, Auszug aus der Verfassung[41] vom 27.05.92
Bayern  Bayern ✔ (mind. 50 Petenten) x x x Möglich (Bestimmung des Ausschusses) Beschlüsse zu Massenpetitionen online; Aktueller Bericht/Petitionsstatistik[42]; Nach 8 Wochen Zwischenbericht Petitionsgesetz[43] („Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der Verfassung – Bayerisches Petitionsgesetz“) vom 26.07.06, Geschäftsordnung des Landtags Bayern[44] Dez.14
Deutschland  Bundesrepublik Deutschland ✔ (mind. 50.000 Petenten) ✔ (mind. 50.000 Unterstützer) x ✔ (50.000 Unterschriften für öfftl. Anhörung) Möglich (Bestimmung des Ausschusses) Beschlüsse zu öffentlichen Petitionen online, Jahresberichte[45], manchmal öffentliche Beratungssitzungen des Petitionsausschusses Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses[46] vom 19.07.75, Grundgesetz Für die Bundesrepublik Deutschland[47] vom 23.05.49 Art. 17, 17a, 45c, Verfahrensgrundsätze[48]

Siehe auch

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Literatur

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  • Ulrich Riehm: Elektronische Petitionssysteme: Analysen zur Modernisierung des parlamentarischen Petitionswesens in Deutschland und Europa. edition sigma, Berlin 2013, ISBN 3-8360-8135-0.
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Einzelnachweise

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  1. Grundsätze des Petitionsausschusses. Nummer 3 Absatz 1 Satz 2. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 15. März 2016.
  2. Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz). Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. November 2016; abgerufen am 7. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.parlament-berlin.de
  3. Abgeordnetenhaus von Berlin – Berichte über die Arbeit des Ausschusses (bis einschließlich 2015). In: www.parlament-berlin.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Oktober 2016; abgerufen am 7. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.parlament-berlin.de
  4. Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz). 6. Juli 2006, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. November 2016; abgerufen am 7. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.parlament-berlin.de
  5. Redaktion des Landtages Brandenburg: Landtag Brandenburg. In: www.landtag.brandenburg.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Oktober 2016; abgerufen am 7. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.brandenburg.de
  6. Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (Petitionsgesetz - PetG). In: bravors.brandenburg.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  7. Landtag Sachsen-Anhalt: Weitere Informationen. In: www.landtag.sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  8. Landtag Sachsen-Anhalt: Weitere Informationen. In: www.landtag.sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  9. Landtag Sachsen-Anhalt: Weitere Informationen. In: www.landtag.sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  10. Publikationen des Petitionsausschusses des Hessischen Landtags. In: hessischer-landtag.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  11. Hessische Verfassung Art. 16. In: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Abgerufen im Juni 2020.
  12. Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. 14. Dezember 2014, ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 7. Oktober 2016.@1@2Vorlage:Toter Link/www.landtag-niedersachsen.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  13. Landtag Niedersachsen: Die Behandlung von Eingaben. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 7. Oktober 2016.@1@2Vorlage:Toter Link/www.landtag-niedersachsen.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  14. Landtag NRW: Tätigkeitsberichte. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 20. September 2016; abgerufen am 7. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag.nrw.de
  15. Geschäftsordnung des Landtags NRW. 17. Oktober 2013, archiviert vom Original am 22. Dezember 2017; abgerufen am 14. März 2024.
  16. ePetition Bremische Bürgerschaft. In: petition.bremische-buergerschaft.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  17. Bremische Bürgschaft: Verfahrensordnung für die Petitionsausschüsse. 4. November 2011, abgerufen am 7. Oktober 2016.
  18. Bremische Bürgerschaft: Bremische Bürgerschaft: Petitionsgesetz. In: www.bremische-buergerschaft.de. Archiviert vom Original am 1. Dezember 2017; abgerufen am 14. März 2024.
  19. Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg. In: www.landesrecht-hamburg.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  20. Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg. In: www.landesrecht-hamburg.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  21. Landtag SH - Tätigkeitsberichte des Petitionsausschusses. In: www.landtag.ltsh.de. Archiviert vom Original am 26. September 2016; abgerufen am 14. März 2024.
  22. Landtag Schleswig-Holstein: Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses. 8. September 2015, abgerufen am 7. Oktober 2016.
  23. Landtag Schleswig-Holstein: Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen. Archiviert vom Original am 24. März 2016; abgerufen am 14. März 2024.
  24. Der Landtag des Saarlandes: Jahresberichte. In: www.landtag-saar.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  25. Der Landtag des Saarlandes: Petitionen. In: www.landtag-saar.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  26. Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg. 20. Februar 1979, abgerufen am 7. Oktober 2016.
  27. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Landtag M-V - Tätigkeitsberichte. In: www.landtag-mv.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  28. Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  29. Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  30. Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Geschäftsordnung des Landtages für die 7. Wahlperiode, Anlage 3: Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag. 4. Oktober 2016, abgerufen am 14. September 2017.
  31. Land Rheinland-Pfalz: Jahresbericht. Abgerufen am 7. September 2016.
  32. Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz. 2. März 2011, abgerufen am 27. September 2016.
  33. Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von öffentlichen Petitionen. Abgerufen am 10. August 2016.
  34. Ines Born: Thüringer Landtag - Arbeitsberichte. In: www.thueringer-landtag.de. Archiviert vom Original am 16. September 2016; abgerufen am 14. März 2024.
  35. Thüringer Landtag - Petitionsplattform - Informationen. In: petitionen-landtag.thueringen.de. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  36. Michael Waack: Thüringer Landtag - Geschäftsordnung. In: www.thueringer-landtag.de. Archiviert vom Original am 27. Juni 2013; abgerufen am 14. März 2024.
  37. Massenpetition. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  38. Gesetz über den Petitionsausschuss. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  39. Auszug aus der Geschäftsordnung. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  40. Gesetz über den Petitionsausschuss. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  41. Auszug aus der Verfassung. In: Der Sächsische Landtag. Abgerufen am 7. Oktober 2016.
  42. Auf einen Blick: Aktueller Petitionsbericht | Bayerischer Landtag. In: www.bayern.landtag.de. Archiviert vom Original am 16. September 2016; abgerufen am 14. März 2024.
  43. Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayrischen Landtag. 26. Juli 2006, abgerufen am 7. Oktober 2016.
  44. Geschäftsordnung des Bayrischen Landtags. Archiviert vom Original am 4. März 2016; abgerufen am 14. März 2024.
  45. Petitionsausschuss. In: Deutscher Bundestag. (bundestag.de [abgerufen am 7. Oktober 2016]).
  46. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses. In: Deutscher Bundestag. (online [abgerufen am 7. Oktober 2016]).
  47. Regelungen zum Petitionsrecht im GG. In: Deutscher Bundestag. (online [abgerufen am 7. Oktober 2016]).
  48. Rechtsgrundlagen. In: Deutscher Bundestag. (bundestag.de [abgerufen am 7. Oktober 2016]).