Polenvermögensverordnung

Verordnung des NS-Staats

Die Polenvermögensverordnung (Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates) vom 17. September 1940 (RGBl I, 1940, S. 1270) regelte – zum Teil auch nachvollziehend – die Beschlagnahmung, kommissarische Verwaltung und Einziehung polnischen privaten Besitzes innerhalb des Deutschen Reiches mit den eingegliederten Ostgebieten.[1]

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates
Kurztitel: Polenvermögensverordnung (nicht amtlich)
Art: Reichsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 17. September 1940
(RGBl. I, 1940, S. 1270)
Inkrafttreten am:
Weblink: Text der Verordnung (PDF)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

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Schon in den ersten Wochen nach der Besetzung Polens raubten die deutschen Besatzungsverwaltungen die jüdische und polnische Bevölkerung hemmungslos aus. Im November 1939 erörterten Vertreter der deutschen Besatzungsbehörden, wie bei den geplanten Abschiebungen von Juden und nationalbewussten Polen aus dem Warthegau deren Vermögenswerte erfasst, beschlagnahmt und vereinnahmt werden sollten.[2] Erst allmählich wurde die von Hermann Göring neu gegründete Haupttreuhandstelle Ost zur allmächtigen und konkurrenzlosen Zentralinstitution des Vorganges, wobei die vorangegangenen Arisierungen im Reich, Österreich und dem Protektorat als Vorbild dienten. Erst nach monatelangen Verhandlungen mit dem Reichswirtschaftsministerium und anderen Ressorts wurde mit der Polenvermögensverordnung nachträglich ein legalistischer Rahmen für den Vermögensentzug geschaffen.[3]

Das Ausmaß der Vermögen, die die Haupttreuhandstelle Ost ihren rechtmäßigen Eigentümern im besetzten Polen und auch im Altreich entzog, war immens.[4]

In § 2 heißt es:

  1. Die Beschlagnahme ist auszusprechen bei Vermögen a) von Juden, b) von Personen, die geflüchtet oder nicht nur vorübergehend abwesend sind.
  2. Die Beschlagnahme kann ausgesprochen werden, a) wenn das Vermögen zum öffentlichen Wohl, insbesondere im Interesse der Reichsverteidigung oder der Festigung des deutschen Volkstums benötigt wird.[4]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Ingo Loose: Die Enteignung der Juden im besetzten Polen 1939–1945. In: Vor der Vernichtung. Hrsg. Katharina Stengel, Campus 2007, ISBN 978-3-593-38371-2, S. 289.
  2. Dokument VEJ 4/44 in: Klaus-Peter Friedrich (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933–1945 (Quellensammlung) Band 4: Polen – September 1939–Juli 1941, München 2011, ISBN 978-3-486-58525-4, S. 151–152.
  3. Ingo Loose: Das Reichswirtschaftsministerium und die Judenverfolgung. In: Wirtschaftspolitik in Deutschland 1917–1990, De Gruyter 2016, ISBN 978-3-11-046281-4, S. 464 ff.
  4. a b Ingo Loose: Das Reichswirtschaftsministerium und die Judenverfolgung. In: Wirtschaftspolitik in Deutschland 1917–1990, S. 465.