Pollicitatio
Die pollicitatio war im römischen Recht ein einseitiges formloses Versprechen einer Werkleistung (opus). Abgegrenzt wurde sie in der klassischen Zeit gegenüber der Schenkung (donatio),[1] die ebenfalls auf Unentgeltlichkeit beruhte.
Das Versprechen kam regelmäßig von einer Person, die sich um die Wahl für ein öffentliches Amt oder eine Priesterschaft bewarb. Versprochen wurde die Erstellung eines Bauwerks zur Übereignung an die Gemeinde, damit es der Gemeinschaft zugutekam.[2] Dabei handelte es sich häufig um Denkmäler, Tempel oder öffentliche Bäder. Derartige Versprechungen waren zunächst nur sittlicher Natur und unterlagen erst bei Eröffnung des Leistungsvollzugs rechtlichen Aspekten. Später war die pollicitatio auch im Falle der Erfolglosigkeit der Kandidatur oder des Interessenswegfalls durchsetzbar.[3]
Literatur
Bearbeiten- Wolfgang Kaiser: Überlegungen zum Vertragsschluss bei einer μίσθωσις über Grundstücke. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: (Romanistische Abteilung). Band 139, Heft 1, 2022. S. 391–409.
- Osvaldo Cavallar, Julius Kirshner: Jurists and Jurisprudence in Medieval Italy: Texts and Contexts. University of Toronto Press, Toronto 2020, ISBN 978-1-4875-0748-0, S. 838.
- Nobuo Hayashi: Die „pecunia“ in der „pollicitatio ob honorem“. In: Klio. Band 71, Heft 2, 1989, S. 383–398.
- Paul Posener: Römische Rechtsgeschichte (= Grundriß des gesamten deutschen Rechts in Einzelausgaben. Band 18). J. J. Heine, Berlin 1901, S. 30–32.
- Reinhard Zimmermann: Belohnungsversprechen: "pollicitatio", "promise" oder "offer"?. In: Zeitschrift für Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht. Band 39, Heft 4, 1998, S. 133–143.
Anmerkungen
Bearbeiten- ↑ Paul Koschaker, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Band 58 (1938), S. 431.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, S. 504 (aus § 140).
- ↑ Aussage gestützt auf: Ulpian, Digesten 50.12.6.1.; Paulus, Digesten 50.4.16.1.