Pregler ist nach dem Österreichischen Lebensmittelkodex[1] eine geschützte Bezeichnung für einen Edelbrand, der folgende Bedingungen erfüllt:

  • Im Regelfall ausschließlich aus Äpfel und Birnen hergestellt
  • Es müssen mindestens 25 % Äpfel und 25 % Birnen verwendet werden,[2] reine Apfel- oder Birnenbrände sind nicht zugelassen
  • Die Früchte müssen aus Osttirol stammen[3]
  • Im Falle von Versorgungsschwierigkeiten dürfen die Birnen auch aus anderen österreichischen Regionen stammen[3]
  • Brenner, die nachweisen, dass sie traditionell auch Zwetschgen hinzugefügt haben, dürfen das bis zu einem Anteil von 25 % weiterhin tun[4]
  • Zuckerzusatz ist verboten[5]
  • Die Destillation, Abfüllung und Etikettierung darf nur in Osttirol erfolgen[6]
  • 100 % Destillat
  • zumindest 40 Vol.-%

Die Bezeichnung „Pregler“ stammt von „Pregeln“, „Prägeln“, „Brägeln“, was so viel bedeutet wie braten, sieden, schmoren; heutzutage wird dieses Wort jedoch nur mehr selten verwendet. Die Bezeichnung „Brägele“ für Bratkartoffeln ist im Alemannischen Sprachraum üblich.

Jede Brennerei verwendet die eigenen Äpfel- und Birnensorten, woraus sich die Vielfalt der Aromen in den einzelnen Bränden aber auch zwischen den unterschiedlichen „Preglern“ ergibt. Wie vielen anderen Schnäpsen auch werden dem Pregler wohltuende, verdauungsfördernde Eigenschaften nachgesagt und er soll zudem die Geselligkeit fördern.

Der 1991 von 20 Osttiroler Brennern gegründete Verein „Osttiroler Preglerbauern“[7] hat sich zum Ziel gesetzt, die jahrhundertealte Kultur des Preglers weiter zu führen und die Brenner bei der Vermarktung zu unterstützen.

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/248 der Kommission vom 15. Februar 2022 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Pregler“/„Osttiroler Pregler“) ist die Angabe seit dem 14. März 2022 geschützt.[8]

Einzelnachweise

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  1. Codex Alimentarius Austriacus auf bmg.gv.at, abgerufen am 29. Mai 2013.
  2. Ziffer 7.8.4.1 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus.
  3. a b Ziffer 7.8.4.2 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus.
  4. Ziffer 7.8.7 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus.
  5. Ziffer 7.8.6.3 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus.
  6. Ziffer 7.8.5 im Kapitel B 23 des Codex Alimentarius Austriacus.
  7. Website des Vereins (Memento des Originals vom 14. Mai 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.doelsach.at, abgerufen am 29. Mai 2013.
  8. Text der Durchführungsverordnung