Das Prinzip der Gemeinnützigkeit beschreibt in den Wirtschaftswissenschaften die Ausrichtung eines Unternehmens auf das Gemeinwohl im Gegensatz zum erwerbswirtschaftlichen Prinzip (Streben nach Gewinnmaximierung). Gemeinnützige Körperschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen (§ 51 AO).

Im 19. Jahrhundert entstanden in Deutschland die gesetzliche Krankenversicherung, die Freie Wohlfahrtspflege und die Genossenschaften. Diese Bewegungen legten das Fundament für die Soziale Marktwirtschaft, die das Gemeinwohl, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und dabei den freien Wettbewerb als eine treibende Kraft erfolgreichen Wirtschaftens im Blick haben.[1]

Art. 14 Abs. 2 GG enthält die Sozialpflichtigkeit des Eigentums: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“[2] Auch einige Landesverfassungen haben das Gemeinwohl als Zweck aller Wirtschaftstätigkeiten und Mittelpunkt des Wirtschaftslebens verankert.[3]

Die Bundesregierung hat im September 2023 die Nationale Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen vorgelegt.[1][4]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. a b BT-Drs. 20/8372
  2. vgl. „Eigentum verpflichtet“. Frankfurt University of Applied Sciences, Kongrssunterlagen, 26. September 2019.
  3. Art. 151 der Verfassung des Freistaates Bayern; Art. 24 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen; Art. 52 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz
  4. Im Fokus: Gemeinwohlorientierte Unternehmen stärken und eine Gründungswelle befördern. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 13. September 2023.