Pro hac vice

Einzelfallregelung mit Ausnahmecharakter

Der lateinische Ausdruck pro hac vice bedeutet „für dieses (eine) Mal, ausnahmsweise“.[1]

US-amerikanisches Recht

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In der US-amerikanischen Rechtssprache wird diese Bezeichnung gewöhnlich für einen Anwalt verwendet, dem eine Sondererlaubnis zur Teilnahme an einem bestimmten Prozess erteilt worden ist, obwohl er keine (generelle) Anwaltszulassung für das Gericht hat, vor dem der Prozess stattfindet.[2] So sehen etwa die Verfahrensregeln für den Supreme Court vor, dass amerikanische, aber auch ausländische Anwälte unter bestimmten Voraussetzungen pro hac vice zugelassen werden können.[3]

Im Seerecht ist ein Schiffspächter (Charterer) dem Schiffseigentümer als owner pro hac vice gleichgestellt, solange er die volle Verantwortung für das Schiff – einschließlich Besatzung und Ladung – übernimmt und der Schiffseigentümer ihm die uneingeschränkte Verfügungsgewalt überträgt.[4]

Römisches und kanonisches Recht

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Im römischen und kanonischen Recht kennzeichnet der Ausdruck eine Einzelfallregelung mit Ausnahmecharakter. Im Annuario Pontificio, dem Direktorium der römisch-katholischen Kirche, wird mit dem Ausdruck etwa der Fall beschrieben, dass ein Titularbischofssitz nur für die Dauer der Amtszeit eines bestimmten Inhabers in den Rang eines Titularerzbischofssitzes erhoben wird.

In seltenen Ausnahmefällen gibt es auch die umgekehrte Konstellation, dass nämlich ein Titularerzbischofssitz ausnahmsweise nur als Titularbischofssitz vergeben wird. Diese Praxis gewann in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung, wenn es um die Vergabe traditionsreicher Titularerzbischofssitze mit zum Teil sehr bedeutenden Namen (z. B. Ephesus, Milet etc.) geht, die in partibus infidelium („in den Gebieten der Ungläubigen“) liegen und in deren Sprengeln heutzutage kaum noch Katholiken oder überhaupt Christen leben (vor allem in Kleinasien, Nahost oder Nordafrika). Um die an denselben Traditionssitzen ebenfalls vertretenen östlichen Kirchen nicht zu brüskieren, erschien es aus ökumenischer Rücksicht immer öfter geraten, diese „prominenten“ Sitze nicht mit allzu hochrangigen Titeln zu versehen.

Darüber hinaus wird der Ausdruck auch dann verwendet, wenn Kardinäle, die als Kardinaldiakone in das Kardinalskollegium aufgenommen wurden, zehn Jahre nach ihrer Kreierung zum Kardinal das Recht in Anspruch nehmen, in die Rangklasse der Kardinalpriester aufgenommen zu werden, und ihre als römische Diakonie geführte Titelkirche nicht wechseln wollen: Sie können dann pro hac vice („für dieses eine Mal“) zum Kardinalpriester dieser Titelkirche ernannt werden, die als Diakonie weiterbesteht und bei der nächsten Vergabe wieder regulär mit einem Kardinaldiakon besetzt wird.[5]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Gabriel G. Adeleye, Kofi Acquah-Dadzie: World dictionary of foreign expressions. A resource for readers and writers. Edited by Thomas J. Sienkewicz with James T. McDonough, Jr. Bolchazy-Carducci Publishers, Mundelein IL 2000, ISBN 0-86516-423-1, S. 317.
  2. Siehe Nolo’s Plain-English Law Dictionary online. Beispiele für die Verwendung des Ausdrucks admitted pro hac vice unter Groklaw online; Beispiel für Zulassungsbedingungen für Pro-hac-vice-Anwälte unter Beispiele (Memento vom 3. Dezember 2010 im Internet Archive) (PDF; 495 kB).
  3. Rule 6 der Rules of the Supreme Court of the United States (Memento des Originals vom 14. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.supremecourt.gov (PDF; 652 kB), Abruf am 20. Juni 2012.
  4. Roman T. Keenan: Charter Parties and Bills of Lading, Marquette Law Review 1959 (Vol. 42), S. 347. Für einen praktischen Anwendungsfall siehe Entscheidung des United States Court of Appeals No. 94-2198 (Memento vom 13. August 2007 im Internet Archive) vom 19. Juni 1995, S. 4ff.
  5. Siehe die Liste der Kardinalpriester mit „Pro-hac-vice“-Titel (Stand: 2010).