Als Rückzoll oder auch Rücksteuer, englisch drawback, wird die Erstattung eines Zolls bezeichnet. Ein Rückzoll kann etwa gewährt werden, wenn eine zoll- oder steuerpflichtige Verwendung des belasteten Gegenstandes nicht stattfindet, z. B. wenn er reexportiert wird, statt in den inländischen Verbrauch überzugehen.[1]

Einzelnachweise

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  1. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, 5. Auflage, Band 2, Leipzig 1911, S. 568.