Regensburger Vertrag
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Als Regensburger Vertrag bezeichnet man
- den 921 zwischen König Heinrich I. und dem bayerischen Herzog Arnulf geschlossenen Vertrag, siehe Regensburger Vertrag (921);
- den am 3. Juni 1353 zwischen den niederbayerischen Herzögen Stephan II., Albrecht I. und Wilhelm I. geschlossenen Vertrag, siehe Regensburger Vertrag (1353);
- den am 23. Juli 1541 geschlossenen Vertrag über die Grenzen der Fürstentümer Ansbach und Kulmbach, siehe Regensburger Teilungsvertrag;
- einen am 13. Juni 1541 geschlossenen Geheimvertrag zwischen Kaiser Karl V. und Philipp dem Großmütigen von Hessen, siehe Regensburger Vertrag (1541);
- den am 13. Oktober 1630 zwischen dem deutschen Kaiser und dem französischen König geschlossenen Vertrag, siehe Regensburger Vertrag (1630);
- den 1654 zwischen Landgraf Wilhelm VI. von Hessen-Kassel und seinem Onkel Ernst I. von Hessen-Rheinfels geschlossenen Vertrag zur Regelung der kirchlichen Hoheitsrechte in Ernsts Mediat-Landgrafschaft, siehe Regensburger Vertrag (1654);
- den am 15. August 1684 zwischen dem spanischen König und dem französischen König geschlossenen Vertrag, siehe Regensburger Vertrag (1684);
- einen bayerischen Staatsvertrag vom 1. Dezember 1987, siehe Regensburger Vertrag (1987).