Reiseausweis für Ausländer

deutscher Passersatz

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutscher Passersatz, der einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden kann. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in § 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.

Einband des deutschen Reiseausweises für Ausländer

Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer steht im Ermessen der Behörde (§ 5 Abs. 1 AufenthV). Unter Berücksichtigung der in der AufenthV genannten Kriterien kann die Behörde weitere Erwägungen anstellen. Nach Verordnungsbegründung soll die Ausstellung mit Blick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Eingriff in die Passhoheit des ausländischen Staates grundsätzlich zurückhaltend erfolgen.[1][2][3] Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird.

Datenseite. Die Staatsangehörigkeit des Ausländers wird unter 5. angegeben.

Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.[4] Der Reiseausweis für Ausländer kann versagt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hatte oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthV).

Ausländern wird seit dem 1. Januar 2005 kein Reiseausweis als Passersatz mehr ausgestellt. Eine ähnliche Funktion wie der Reiseausweis als Passersatz erfüllt seitdem der Notreiseausweis.

Seite 2 und 3 des Reiseausweises für Ausländer. Auf Seite 2 besteht die Möglichkeit, das Herkunftsland des Inhabers vom Geltungsbereich auszunehmen.

Reiseausweise für Ausländer und Reiseausweise für Staatenlose werden aufgrund ihrer Farbe zur Unterscheidung vom Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“) auch als „Graue Reisedokumente“ oder „Grauer Pass“ bezeichnet.[5]

Ausstellungsmodernitäten

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Reiseausweise für Ausländer werden im Inland ohne Chip bzw. ohne Speichermedium ausgestellt, wenn dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder der Ausländer sich im Asylverfahren befindet und ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird (§ 6 Satz 1 Nr. 3 und 4, Unterabsatz 1 Satz 1 AufenthV).

Im Ausland kann ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen oder für ausländische Familienangehörige eines Deutschen, die im Ausland mit dem Deutschen in einer familiären Lebensgemeinschaft leben (§ 7 AufenthV).

Gebühren

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Dokument Gebühr Rechtsgrundlage Muster und Anlage
Regulärer Reiseausweis für Ausländer 100,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1a. AufenthV

Anlage D4c
Regulärer Reiseausweis für Ausländer für unter 24-Jährige 97,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1b AufenthV

Anlage D4c
Regulärer Reiseausweis für Ausländer

für subsidiäre Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge

70,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1c. AufenthV,

§ 4 Absatz 1 AsylG,

§ 23 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Anlage D4c
Regulärer Reiseausweis für Ausländer, für subsidiäre Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge, für unter 24-Jährige 38,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1d. AufenthV,

§ 4 Absatz 1 AsylG,

§ 23 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Anlage D4c
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer 67,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1e. AufenthV

Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer, für subsidiäre Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge 26,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 1f. AufenthV,

§ 4 Absatz 1 AsylG,

§ 23 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Anlage D4d
Reiseausweis für Ausländer ohne Speichermedium, für subsidiäre Flüchtlinge oder Resettlement-Flüchtlinge, für unter 12-Jährige 14,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV,

§ 4 Absatz 1 AsylG,

§ 23 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Verlängerung des vorläufigen Reiseausweises für Ausländer 20,00 EUR § 4 Absatz 1 Satz 2 AufenthV,

§ 48 Absatz 1 Nr. 2 AufenthV

Einzelnachweise

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  1. BeckOK MigR/Engels, 10. Ed. 15. Januar 2022, AufenthV § 5 Rn. 19–20.
  2. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 25. Januar 2017 – 3 N 79.16, BeckRS 2017, 101619.
  3. BR-Drs. 731/04, 155 f.
  4. Reiseausweis für Ausländer - Serviceportal Düsseldorf. Abgerufen am 16. Februar 2022.
  5. Häufig gestellte Fragen (FAQ). In: Auswärtiges Amt. Abgerufen am 15. Februar 2022.
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