Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)

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Die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 legt Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, auch Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt, fest.

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Richtlinie 2011/95/EU

Titel: Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Qualifikationsrichtlinie
Geltungsbereich: EU
Grundlage: AEUV, insbesondere Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
21. Dezember 2013
Fundstelle: ABl. L, Nr. 337, 20. Dezember 2011, S. 9–26
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Sie ist die überarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie, der Richtlinie 2004/83/EG. Bereits diese vorangehende Fassung definierte, wer als Flüchtling anerkannt werden kann und wem subsidiärer Schutz zusteht. Letzterer steht insbesondere Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen zu, die keine individuelle Verfolgung geltend machen können.

Die neu gefasste Richtlinie erschien am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union, trat in Teilen am 9. Januar 2012 in Kraft und war bis zum 21. Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umzusetzen; die vorangehende Fassung war zugleich am 21. Dezember 2013 aufgehoben.

Der Inhalt der 2011/95/EU ist der Folgende:

Kapitel I (Artikel 1 bis 3) enthält allgemeine Bestimmungen; insbesondere definiert Artikel 1 den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie.

Kapitel II (Artikel 4 bis 8) regelt die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, Kapitel III (Artikel 9 bis 12) die Anerkennung als Flüchtling und Kapitel IV (Artikel 13 bis 14) die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Regelung spielt – im Gegensatz zur Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU – das Reise- und Aufenthaltsverhalten während der Flucht, und somit eine eventuelle Einreise über sichere Drittstaaten, keine Rolle.

Kapitel V (Artikel 15 bis 17) definiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz und Kapitel VI (Artikel 18 bis 19) den subsidiären Schutzstatus.

Kapitel VII (Artikel 20 bis 34) legt den Inhalt des internationalen Schutzes fest; insbesondere auch Artikel 23 Wahrung des Familienverbands, Artikel 24 die Aufenthaltstitel. Den Familiennachzug anbetreffend spricht Artikel 23 den Familienangehörigen einer Person mit internationalem Schutz in Abs. 1 Aufenthaltstitel, Reisedokumente und andere Leistungen zu, sieht aber vor, dass die Mitgliedstaaten sie „aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ nach Abs. 3 „verweigern, einschränken oder entziehen“ können.

Kapitel VIII (Artikel 35 und 37) legt die Verwaltungszusammenarbeit fest, und die Schlussbestimmungen in Kapitel IX (Artikel 38 bis 42) definieren Maßnahmen der Berichterstattung, die Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie.

Änderungen zur vorangehenden Richtlinie 2004/83/EG

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Richtlinie 2004/83/EG

Titel: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Qualifikationsrichtlinie
Geltungsbereich: EU
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 Buchstabe a)
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
In nationales Recht
umzusetzen bis:
10. Oktober 2006
Ersetzt durch: Richtlinie 2011/95/EU
Außerkrafttreten: 21. Dezember 2013
Fundstelle: ABl. L, Nr. 304, 30. September 2004, S. 12–23
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die neu gefasste Richtlinie 2011/95/EU zielt ebenso wie die vorangehende Richtlinie 2004/83/EG unter anderem darauf, die Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes in den Mitgliedstaaten anzugleichen, um die Sekundärmigration einzudämmen.[1][2] Die neu gefasste Richtlinie schränkt im Vergleich zur Richtlinie von 2004 den Spielraum der Staaten weiter ein.

Die vorangehende Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ebenfalls Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt, legte Mindestnormen fest, die für die Anerkennung als Flüchtling und für den Flüchtlingsstatus gelten.

Die Richtlinie 2004/83/EG baute wesentlich auf dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, genannt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in der durch das New Yorker Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 geänderten Fassung auf.

Nationales

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Deutschland

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Der deutsche Bundestag legte 2013 einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Neufassung vor.[3] Am 6. September 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU verkündet, das die Richtlinie 2011/95/EU umsetzt. Es trat teils am 1. Dezember 2013, teils bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.[4] Insbesondere verkürzte Artikel 1 Nr. 45 dieses Gesetzes ab dem 6. September 2013 das in § 61 Abs. 2 AsylVfG (heutige Bezeichnung: AsylG) festgelegte Arbeitsverbot für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung von zwölf auf neun Monate.

Großbritannien, Irland und Dänemark

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Die Richtlinie 2011/95/EU gilt gemäß den Erwägungsgründen (50) und (51) nicht für Großbritannien, Irland und Dänemark:

(50) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(51) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.“[5]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. „(13) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen Mitgliedstaaten einzudämmen, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht.“ (Richtlinie 2011/95/EU, abgerufen am 23. Juli 2021)
  2. „(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Anerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie ausschließlich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht, einzudämmen.“ (Richtlinie 2004/83/EG, abgerufen am 23. Juli 2021)
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. BT-Drs. 17/13063.
  4. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, buzer.de
  5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 337, 20. Dezember 2011, S. 9–26.