Riserva

Zusatz zu der Bezeichnung italienischer Weine

In der italienischen DOC-Regelung bezeichnet der Zusatz Riserva einen Wein, der eine längere Alterung erfahren hat als derselbe Wein ohne den Zusatz. Meist werden auch Vorgaben zur Lagerung (z. B. eine bestimmte Zeit im Holzfass, anschließend Lagerung auf der Flasche) gemacht. Die genauen Bestimmungen unterscheiden sich teilweise deutlich von Gebiet zu Gebiet.

Regulierungen in den DOCG

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DOCG Barolo

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Gemäß Art. 4 in der einschlägigen Verordnung[1] gelten folgende Bestimmungen:

Ertragsregulierung

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Bezeichnung Maximalertrag Minimaler Alkoholgehalt
„Barolo“ 8 t/ha 12,5 % vol.
„Barolo“ riserva 8 t/ha 12,5 % vol.
Mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung
„Barolo“ 8 t/ha 12,5 % vol.j
„Barolo“ riserva 8 t/ha 12,5 % vol.
Mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung und Lagenbezeichnung („vigna“)
„Barolo“ 7,2 t/ha 13 % vol.
„Barolo“ riserva 7,2 t/ha 13 % vol.

Darüber hinaus gelten für die Weine mit geografischer Zusatz- und Lagenbezeichnung strengere Ertragslimiten für Weinberge, die jünger als 7 Jahre sind.

Regulierungen betreffend die Vinifikation

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Neben der Ertragsbeschränkung wird auch die Ausbeute der Trauben geregelt. So gilt für beide Qualitätsstufen eine Ausbeute von 70 %, d. h. bei 8 t/ha Ertrag darf die Maximalausbeute höchstens 56 hl/ha betragen. Nach der vorgeschriebenen Alterung (s. dort) darf die Ausbeute noch 68 % oder 54,4 hl/ha betragen. Da dies Maximalausbeuten sind, werden sie von den Weinen mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung ohnehin erfüllt. Sollten diese Werte überschritten werden, aber nicht mehr als 75 % betragen, so darf der Wein nicht als Barolo DOCG verkauft werden und muss folglich in die entsprechende DOC abklassiert werden. Über 75 % Ausbeute darf keine Klassifikation mehr verwendet werden.

Obligatorische Alterung

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Bezeichnung Minimale Lagerung davon in Holz
„Barolo“ 38 Monate 18 Monate
„Barolo“ riserva 62 Monate 18 Monate

Die Inverkaufssetzung darf bei Barolo frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach der Ernte, bei Barolo riserva am 1. Januar des sechsten Jahres nach der Ernte erfolgen. Dabei ist für alle Weine ein minimaler Alkoholgehalt von 13 % vol., ein minimaler Säuregehalt von 4,5 g/l und ein minimaler Extrakt von 22 g/l vorgeschrieben.

DOCG Barbaresco

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Die Verordnung[2] regelt die Bestimmungen für die DOCG Barbaresco.

Ertragsregulierung

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Bezeichnung Maximalertrag Minimaler Alkoholgehalt
„Barbaresco“ 8 t/ha 12 % vol.
„Barbaresco“ riserva 8 t/ha 12 % vol.
Mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung
„Barbaresco“ 8 t/ha 12 % vol.
„Barbaresco“ riserva 8 t/ha 12 % vol.
Mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung und Lagenbezeichnung („vigna“)
„Barbaresco“ 7,2 t/ha 12,5 % vol.
„Barbaresco“ riserva 7,2 t/ha 12,5 % vol.

Darüber hinaus gelten für die Weine mit geografischer Zusatz- und Lagenbezeichnung strengere Ertragslimiten für Weinberge, die jünger als 7 Jahre sind.

Regulierungen betreffend die Vinifikation

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Neben der Ertragsbeschränkung wird auch die Ausbeute der Trauben geregelt. So gilt für beide Qualitätsstufen eine Ausbeute von 70 %, d. h. bei 8 t/ha Ertrag darf die Maximalausbeute höchstens 56 hl/ha betragen. Nach der vorgeschriebenen Alterung (s. dort) darf die Ausbeute noch 68 % oder 54,4 hl/ha betragen. Da dies Maximalausbeuten sind, werden sie von den Weinen mit zusätzlicher geographischer Bezeichnung ohnehin erfüllt. Sollten diese Werte überschritten werden, aber nicht mehr als 75 % betragen, so darf der Wein nicht als Barbaresco DOCG verkauft werden und muss folglich in die entsprechende DOC abklassiert werden. Über 75 % Ausbeute darf keine Klassifikation mehr verwendet werden.

Obligatorische Alterung

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Bezeichnung Minimale Lagerung davon in Holz
„Barbaresco“ 26 Monate 9 Monate
„Barbaresco“ riserva 50 Monate 9 Monate

Die Inverkaufssetzung darf bei Barbaresco frühestens am 1. Januar des dritten Jahres nach der Ernte, bei Barbaresco riserva am 1. Januar des fünften Jahres nach der Ernte erfolgen. Dabei ist für alle Weine ein minimaler Alkoholgehalt von 12,5 % vol., ein minimaler Säuregehalt von 4,5 g/l und ein minimaler Extrakt von 22 g/l vorgeschrieben.

Einzelnachweise

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  1. DISCIPLINARE DI PRODUZIONE DEI VINI A DENOMINAZIONE DI ORIGINE CONTROLLATA E GARANTITA “BAROLO” (italienisch). Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 30. Oktober 2016; abgerufen am 30. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/wineacts.com
  2. DISCIPLINARE DI PRODUZIONE DEI VINI A DENOMINAZIONE DI ORIGINE CONTROLLATA E GARANTITA “BARBARESCO” (italienisch). Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 30. Oktober 2016; abgerufen am 30. Oktober 2016.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/wineacts.com