Südtiroler Landtag

gesetzgebende Volksvertretung der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol

Der Südtiroler Landtag (italienisch Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano, ladinisch Cunsëi dla Provinzia autonoma de Bulsan) ist das gesetzgebende Organ der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol. Er besteht aus 35 Mandataren, die Dauer einer Legislaturperiode beträgt fünf Jahre. Der Landtag verfügt seit Verabschiedung (1971) und Inkrafttreten (1972) des Zweiten Autonomiestatuts über weitgehende Legislativkompetenzen. Sein Sitz befindet sich im Landtagsgebäude in Bozen.

Südtiroler Landtag
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Basisdaten
Sitz: Landtagsgebäude in Bozen
Legislaturperiode: fünf Jahre
Erste Sitzung: 1948
Abgeordnete: 35
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 22. Oktober 2023
Nächste Wahl: 2028
Vorsitz: Arnold Schuler (SVP)
          
Sitzverteilung: Regierung: 18
  • SVP 13
  • FdI 2
  • F 1
  • Lega 1
  • CIVICA 1
  • Opposition: 17
  • TK 4
  • STF 4
  • Grüne 3
  • PD-S 1
  • Andere 5
  • Website
    www.landtag-bz.org
    Landtagsgebäude
    Landtagsgebäude

    Historische Bindung an den Regionalrat Trentino-Südtirols

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    Die Mitglieder des Südtiroler Landtags sowie des Trentiner Landtags bilden seit Inkrafttreten des Ersten Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol gemeinsam den Regionalrat Trentino-Südtirol. Formalrechtlich wurden von 1948 bis 1998 gemeinsam mit dem Trentino Regionalratswahlen für den Regionalrat abgehalten, aus dem anschließend die beiden Landtage von Südtirol und dem Trentino besetzt wurden. Seit der italienischen Verfassungsreform 2001 gilt die umgekehrte Logik: Die Landtage von Südtirol und dem Trentino werden nun formal getrennt gewählt und bilden anschließend gemeinsam den Regionalrat.

    Diese Umkehrung trägt vor allem der Kompetenzverschiebung Rechnung, die seit Verabschiedung (1971) und Inkrafttreten (1972) des Zweiten Autonomiestatuts die meisten Gesetzgebungskompetenzen vom Regionalrat auf die beiden Landtage verschoben hat, wodurch die institutionelle Bedeutung des ehemals bedeutenden Regionalrats stark geschmälert wurde. Im Vergleich mit anderen Regionalparlamenten in Italien, aber auch im Vergleich mit den Landtagen im benachbarten Österreich können die Landtage von Südtirol und dem Trentino verhältnismäßig viele Kompetenzbereiche mit eigenen Landesgesetzen regeln.

    Institutionelle Aufgaben

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    Der Landtag ist das gesetzgebende Organ Südtirols. Zudem kommt ihm im Rahmen der institutionellen Gewaltenteilung die Aufgabe zu, mit absoluter Stimmenmehrheit die Südtiroler Landesregierung zu wählen. Die in dieses Exekutivorgan gewählten Landtagsabgeordneten behalten allerdings ihr Landtagsmandat, wodurch die Mitglieder der Landesregierung eine Doppelfunktion in Legislative und Exekutive innehaben können. Die Landesregierung ist im Rahmen der vom Landtag verabschiedeten Landesgesetze befugt, Verordnungen zu erlassen, die für die konkrete Umsetzung der Landesgesetze sorgen.

    Der Landtag kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung über parlamentarische Anfragen (Interpellationen) an einzelne Mitglieder der Landesregierung, über die Einsetzung von Untersuchungskommissionen zu spezifischen Sachfragen und nicht zuletzt über die Verabschiedung des jährlichen Landeshaushalts, mit dem der Südtiroler Landesregierung die notwendigen Geldmittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Über Beschlussanträge kann der Landesregierung Vorgaben für deren Tätigkeit erteilt werden.

    Außerdem verfügt der Landtag über die Aufgabe bzw. Möglichkeit, die Inhaber bestimmter Ämter zu benennen bzw. namhaft zu machen, Stellungnahmen zu Änderungen des Autonomiestatuts abzugeben, Staatsgesetze vor dem italienischen Verfassungsgericht anzufechten, Begehrensanträge oder Begehrensgesetzentwürfe an das italienische Parlament zu richten sowie Initiativen zu Abänderungen des Autonomiestatuts zu beschließen.

    Landtage seit 1948

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    Legislaturperiode Landtagswahl Abgeordnete
    1948–1952 Landtagswahl 1948 Abgeordnete der I. Legislaturperiode
    1952–1956 Landtagswahl 1952 Abgeordnete der II. Legislaturperiode
    1956–1960 Landtagswahl 1956 Abgeordnete der III. Legislaturperiode
    1960–1964 Landtagswahl 1960 Abgeordnete der IV. Legislaturperiode
    1964–1968 Landtagswahl 1964 Abgeordnete der V. Legislaturperiode
    1968–1973 Landtagswahl 1968 Abgeordnete der VI. Legislaturperiode
    1973–1978 Landtagswahl 1973 Abgeordnete der VII. Legislaturperiode
    1978–1983 Landtagswahl 1978 Abgeordnete der VIII. Legislaturperiode
    1983–1988 Landtagswahl 1983 Abgeordnete der IX. Legislaturperiode
    1988–1993 Landtagswahl 1988 Abgeordnete der X. Legislaturperiode
    1993–1998 Landtagswahl 1993 Abgeordnete der XI. Legislaturperiode
    1998–2003 Landtagswahl 1998 Abgeordnete der XII. Legislaturperiode
    2003–2008 Landtagswahl 2003 Abgeordnete der XIII. Legislaturperiode
    2008–2013 Landtagswahl 2008 Abgeordnete der XIV. Legislaturperiode
    2013–2018 Landtagswahl 2013 Abgeordnete der XV. Legislaturperiode
    2018–2023 Landtagswahl 2018 Abgeordnete der XVI. Legislaturperiode
    2023–2028 Landtagswahl 2023 Abgeordnete der XVII. Legislaturperiode

    Präsidium

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    Verwaltet und geleitet wird der Landtag von einem Präsidium, dem ein Präsident, zwei Vizepräsidenten und drei Präsidialsekretäre angehören. Alle Funktionäre werden vom Landtag aus seinen eigenen Reihen gewählt, wobei auch die politische Minderheit vertreten sein muss. Die Amtsdauer des Landtagspräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre, damit im Laufe der fünfjährigen Legislaturperiode sowohl ein Vertreter der deutschen als auch der italienischen Sprachgruppe den Vorsitz führen kann. Prinzipiell besteht für beide Sprachgruppen auch alternativ die Möglichkeit, sich auf einen ladinischsprachigen Abgeordneten als Präsidenten zu einigen. Die beiden Vizepräsidenten müssen jeweils aus jenen Abgeordneten gewählt werden, die nicht der Sprachgruppe des Präsidenten angehören (ein deutschsprachiger Landtagspräsident muss also beispielsweise von einem italienisch- und einem ladinischsprachigen Vizepräsidenten assistiert werden).

    Die Möglichkeit der Wahl eines ladinischen Landtagspräsidenten bzw. -vizepräsidenten besteht erst seit der Verabschiedung des Verfassungsgesetzes Nr. 2/2001. Bis dahin waren diese Ämter allein der deutschen und der italienischen Sprachgruppe vorbehalten gewesen. In der Praxis blieb die ladinische Vertretung allerdings von 2003 bis 2018 und ab 2023 vakant, da der einzige ladinische Landtagsabgeordnete in diesem Zeitraum stets in die Landesregierung gewählt wurde und somit kein Amt im Präsidium antreten konnte.

    Legislaturperiode Landtagspräsident Landtagsvizepräsident
    I.
    II.
    III.
    IV.
    V.
    VI.
    VII.
    VIII.
    IX.
    X.
    XI.
    XII.
    XIII.
    XIV.
    XV.
    XVI.
    XVII.

    Wahlrecht

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    Die Wahl zum Landtag ist insbesondere geregelt im Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14,[1] das das Regionalgesetz über die Wahl des Regionalrates und davon abweichende Südtiroler Bestimmungen ablöste. Mit dem neuen Gesetz sind keine grundlegenden Änderungen verbunden.

    Wahlrecht und Wählbarkeit

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    Wahlberechtigt sind die in Südtirol ansässigen italienischen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Wählerliste geführt werden und bis zum Tag der Wahlausschreibung mindestens vier Jahre ununterbrochen in der Region Trentino-Südtirol ansässig waren.[2] Auch die im Melderegister der im Ausland lebenden italienischen Staatsbürger eingetragenen Bürger dürfen wählen, wenn sie zum Zeitpunkt des Fortzuges ins Ausland die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllten.[3] Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tag der Wahlausschreibung in der Region ansässig sind.

    Südtirol bildet einen einzigen Wahlkreis. Sofern die Partei nicht bei der letzten Wahl zum Landtag, zum italienischen Parlament oder zum europäischen Parlament mindestens einen Sitz errang, sind für eine Liste mindestens 400 und höchstens 600 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten erforderlich. Höchstens zwei Drittel der Kandidaten einer Liste (gerundet zur ganzen Zahl) darf demselben Geschlecht angehören. Jeder Kandidat auf der Liste muss sich durch eine Erklärung der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprachgruppe zugehörig erklären oder zuordnen, wie dies mindestens 14 Jahre alte Bürger Südtirols auch alle zehn Jahre im Rahmen der Volkszählung tun müssen.[4] Diese Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungen sind von Bedeutung für die Bestimmung mindestens eines ladinischen Vertreters im Landtag und für die Zusammensetzung der Landesregierung, für die ein Sprachgruppenproporz gilt.

    Jeder Wähler hat eine Listenstimme. Diese gibt er ab, indem er auf dem Stimmzettel das Parteisymbol einer Liste kennzeichnet. Der Wähler kann außerdem bis zu vier Kandidaten der gewählten Liste eine Präferenzstimme geben, indem er ihre Namen auf waagerechte Linien neben dem Parteisymbol schreibt.[5] Von dieser Möglichkeit machen die Wähler regen Gebrauch. Bei der Landtagswahl 2013 gab es 675.254 Präferenzstimmen bei 287.010 Listenstimmen.

    Sitzverteilung

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    Zur Sitzverteilung wird zunächst der Wahlquotient berechnet. Dies ist die Zahl der gültigen Listenstimmen für alle Parteien geteilt durch die Zahl der Mitglieder des Landtages erhöht um zwei, also 37, da der Landtag seit 1983 35 Mitglieder hat. Ergibt sich keine ganze Zahl, wird zur ganzen Zahl aufgerundet. Die Listen erhalten für jeden vollen Wahlquotienten jeweils einen Sitz. Können so nicht alle Sitze besetzt werden, gehen die verbleibenden Sitze an die Listen mit den meisten Reststimmen. Im theoretisch möglichen Fall, dass aufgrund des Wahlquotienten mehr als 35 Sitze verteilt werden, wird dieser neu berechnet, indem die Zahl der gültigen Listenstimmen durch die Zahl der Abgeordneten erhöht um eins geteilt wird.[6]

    Die Sitzverteilung am Beispiel der Landtagswahl 2013:

    Liste Stimmen Wahlquotient Sitze nach
    Wahl-
    quotienten
    Rest-
    stimmen
    Restsitze Sitze
    insgesamt
    Südtiroler Volkspartei 131.255 7.758
    (287.010 gültige
    Stimmen geteilt
    durch 37 und
    aufgerundet)
    16 7.127 1 17
    Die Freiheitlichen 51.510 6 4.962 0 6
    Verdi Grüne Vërc – SEL 25.070 3 1.796 0 3
    Süd-Tiroler Freiheit 20.743 2 5.227 1 3
    Partito Democratico 19.210 2 3.694 0 2
    Forza Alto Adige – Lega Nord – Team Autonomie 7.120 0 7.120 1 1
    MoVimento 5 Stelle 7.100 0 7.100 1 1
    BürgerUnion für Südtirol – Ladins Dolomites – Wir Südtiroler 6.065 0 6.065 1 1
    L’Alto Adige nel cuore 6.061 0 6.061 1 1
    Unitalia 4.832 0 4.832 0 0
    Scelta Civica per l’Alto Adige-Südtirol 4.525 0 4.525 0 0
    La Destra 1.655 0 1.655 0 0
    Rifondazione Comunista 1.134 0 1.134 0 0
    Partito dei Comunisti Italiani 730 0 730 0 0
    Summe 287.010 29 6 35

    Innerhalb der Liste werden die Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Präferenzstimmen zugeteilt. Der stimmenstärkste ladinische Kandidat erhält jedoch in jedem Fall einen Sitz. Ist er nicht ohnehin gewählt, so erhält er auf seiner Liste einen Sitz anstelle des letzten eigentlich gewählten Kandidaten der Liste. Hat keine Liste mit einem ladinischen Kandidaten einen Sitz erhalten, so erhält der stimmenstärkste ladinische Kandidat einen Sitz auf Kosten der Liste, die mit den wenigsten Reststimmen einen (zusätzlichen) Sitz erhielt oder, wenn kein Sitz über Reststimmen vergeben wurde, auf Kosten der Liste mit den wenigsten Stimmen.[7]

    Abgeordnetenentschädigung

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    Der Regionalrat der autonomen Region Trentino-Südtirol zahlt den Abgeordneten, die gleichzeitig das Amt eines Landtags- und auch eines Regionalratsabgeordneten bekleiden, die Aufwandsentschädigung aus und erstattet ihnen die in Ausübung des Mandats bestrittenen Ausgaben zurück. Die Abgeordneten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 9.800 Euro brutto.

    Siehe auch

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    Literatur

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    Einzelnachweise

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    1. Landesgesetz vom 19. September 2017 im Wortlaut
    2. Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, Art. 5
    3. Land Südtirol: Infos über die Wahlen
    4. Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, Art. 3, 16 und 17
    5. Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, Art. 4 und 43 sowie Anhang A
    6. Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, Art. 54
    7. Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14, Art. 55 und 56.

    Koordinaten: 46° 29′ 52″ N, 11° 21′ 31,6″ O